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Geschäftstätigkeit in den USA erleichtern


Europäische Kommission nimmt Gleichwertigkeitsbeschluss in Bezug auf zentrale Gegenparteien in den USA an
Europäische Kommission erkennt US-Regulierungsvorschriften für zentrale Gegenparteien als gleichwertig an

(18.04.16) - Die Europäische Kommission hat in einem entsprechenden Beschluss festgestellt, dass die von der US-Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission – CFTC) festgelegten Regulierungsanforderungen für zentrale Gegenparteien denen der Europäischen Union gleichwertig sind. Am 10. Februar 2016 hatten Kommissionsmitglied Jonathan Hill und der CFTC-Vorsitzende Timothy Massad ein gemeinsames Konzept für transatlantisch tätige zentrale Gegenparteien bekanntgegeben.

Durch den Gleichwertigkeitsbeschluss wird sichergestellt, dass die zentralen Gegenparteien der EU und der USA gleich hohe Standards bei vergleichbaren Kosten für die Beteiligten bieten. Damit verringert sich auch der Aufwand, der zentralen Gegenparteien aus den USA oder der EU durch Regulierungsvorschriften entsteht, da sie nur ein einziges Regelwerk einhalten müssen. Dies erhöht die Marktsicherheit, fördert grenzüberschreitende Tätigkeiten und hilft, eine Fragmentierung der Märkte und der Liquidität zu vermeiden.

Das für Finanzmarktstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissionsmitglied Jonathan Hill erklärt dazu: "Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer globalen regulatorischen Konvergenz und zur Umsetzung unserer Vereinbarung mit der CFTC. Dadurch können zentrale Gegenparteien aus den USA, sobald sie von der ESMA anerkannt sind, weiterhin ihre Dienstleistungen für Unternehmen aus der EU erbringen. Wir erwarten nun den anstehenden Beschluss der CFTC, damit auch den zentralen Gegenparteien aus Europa die Geschäftstätigkeit in den USA erleichtert wird."

Eine zentrale Gegenpartei ist eine Stelle, die zwischen die Parteien von Derivatekontrakten tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert. Seit der Finanzkrise empfiehlt die G20 das Clearing von Derivaten, um die Risiken im Finanzsystem zu verringern.

Was bedeutet das konkret?
Die Europäische Kommission nimmt eine Gleichwertigkeitsprüfung vor, wenn eine zentrale Gegenpartei aus einem Drittstaat bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen Antrag auf Anerkennung stellt. Bei Gleichwertigkeitsprüfungen wird ein ergebnisorientierter Ansatz zugrunde gelegt. Die Behörde im Drittstaat muss nachweisen, dass ihre Vorschriften die gleichen Ergebnisse hervorbringen wie die EU-Vorschriften – sie müssen also einen stabilen Rahmen für zentrale Gegenparteien bilden, der die Finanzstabilität durch eine Verringerung der systemischen Risiken erhöht. Das bedeutet nicht, dass der Wortlaut der Vorschriften in diesem Land der gleiche sein muss.

Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden in dem betreffenden Land. Wenn die Kommission feststellt, dass die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist, so erlässt sie nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) einen verbindlichen Durchführungsrechtsakt. Im Oktober 2014 hatte die Kommission bereits Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf folgende Länder erlassen: Australien, Singapur, Japan, Hongkong, Kanada, Schweiz, Südafrika, Mexiko und die Republik Korea.

Warum ist das wichtig?
Die von der CFTC anerkannten zentralen Gegenparteien können eine Anerkennung in der EU erlangen. Die Marktteilnehmer können diese zentralen Gegenparteien dann mit dem Clearing standardisierter außerbörslich gehandelter Derivate gemäß der EU-Gesetzgebung beauftragen, wobei die zentralen Gegenparteien weiterhin ausschließlich den Rechtsvorschriften und der Aufsicht ihres Landes unterliegen. Zentrale Gegenparteien, die nach dem EMIR-Verfahren anerkannt sind, erhalten nach der Eigenkapitalverordnung auch den Status einer qualifizierten zentralen Gegenpartei für die gesamte Europäische Union. Das bedeutet, dass die Risikopositionen von EU-Banken gegenüber diesen zentralen Gegenparteien bei der Ermittlung der Eigenkapitalausstattung der Banken eine niedrigere Risikogewichtung erhalten.

Wenngleich der Wortlaut der nationalen Vorschriften voneinander abweicht, verfolgen die internationalen Regulierungsstellen dieselben Ziele: Sie wollen die finanzielle Stabilität erhöhen, indem sie die Nutzung zentraler Gegenparteien fördern, die strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen. Wie im Rahmen der G20 vereinbart, sollen so Regulierungslücken, Doppelarbeit, Konflikte und Unstimmigkeiten, die zu Aufsichtsarbitrage und die Marktfragmentierung führen können, begrenzt werden.

Wie geht es weiter?
Eine zentrale Gegenpartei, die eine Anerkennung anstrebt, muss einen entsprechenden Antrag bei der ESMA stellen. Die ESMA bearbeitet den Antrag sodann gemeinsam mit den für die jeweilige zentrale Gegenpartei zuständigen Regulierungsbehörden. Der aktuelle Gleichwertigkeitsbeschluss sieht vor, dass zentrale Gegenparteien aus den USA, die eine Anerkennung in der EU anstreben, bestätigen müssen, dass ihre internen Vorschriften und Verfahren bestimmte im Beschluss formulierte Voraussetzungen in Bezug auf die Berechnung der Ersteinschusszahlung und den Ausfallfonds erfüllen. (Europäische Kommission: ra)



Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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