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Kampf gegen Umweltverschmutzung


Neue Regeln zur Beschränkung von bewusst zugesetztem Mikroplastik: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das für künstliche Sportböden verwendete Granulat ist die größte Quelle für die Freisetzung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in die Umwelt. Das Verbot tritt nach acht Jahren in Kraft



Im Kampf gegen die Umweltverschmutzung hat die EU-Kommission in dieser Woche eine Verordnung verabschiedet, die sowohl den Verkauf von Mikroplastik als solchem untersagt, als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde, und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen. Sie finden dazu hier die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

Auf der Grundlage der von der europäischen Chemikalienagentur ECHA vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse hatte die EU-Kommission einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung (REACH) ausgearbeitet. Diesem haben die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt. Vor der Annahme wurde er erfolgreich durch das Europäische Parlament und den Rat geprüft. In hinreichend begründeten Fällen gelten für die betroffenen Akteure Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen für die Anpassung an die neuen Vorschriften.

Die EU-Kommission hat dazu einen ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog erstellt.

Wer ist Ansprechpartner in Deutschland
Der nationale Ansprechpartner ist die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) als Fachbereich 5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Dort steht als Auskunftsstelle das Helpdesk für Fragen zur Verfügung.

Warum wurde die Verordnung beschlossen?
Die EU-Kommission nimmt den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt sehr ernst. Sie hat sich verpflichtet, die Verschmutzung durch Mikroplastik einzudämmen, wie im Europäischen Green Deal und dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft dargelegt. Im Aktionsplan "Null Verschmutzung" hat sich die Kommission das Ziel gesetzt, die Verschmutzung durch Mikroplastik bis 2030 um 30 Prozent zu reduzieren.

Im Rahmen dieser Bemühungen hat sich die Kommission verpflichtet, die Verschmutzung durch Mikroplastik aus verschiedenen Quellen zu bekämpfen: Kunststoffabfälle und -müll, unbeabsichtigte Freisetzungen (z. B. Verlust von Kunststoffpellets, Zersetzung von Reifen oder Freisetzung aus Kleidung) sowie die absichtliche Verwendung in Produkten.

Wer war am Gesetzgebungsprozess beteiligt?
Der Prozess ging im Jahr 2017 los: damals hat die EU-Kommission die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) damit beauftragt, das Risiko zu bewerten, das von Mikroplastik ausgeht, das in der Produkten absichtlich zugesetzt wird. ECHA sollte auchprüfen, ob weitere Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. Das Ziel: die Verschmutzung durch Mikroplastik in den Griff zu bekommen und gleichzeitig das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden.

In ihrem Bericht kam die ECHA zu dem Schluss, dass Mikroplastik, das bestimmten Produkten absichtlich zugesetzt wird, unkontrolliert in die Umwelt gelangt. Die Empfehlung lautete, diese Verwendung einzuschränken.

Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA analysierten die von der ECHA vorgeschlagene Beschränkung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik und unterstützten sie, wobei sie der EU-Kommission einige Empfehlungen gaben.

Auf Basis der Erkenntnisse und Empfehlungen der ECHA und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse erarbeitete die Kommission einen Vorschlag für eine Beschränkung. Er wurde Ende August 2022 im Komitologie-Register veröffentlicht und später der WTO gemeldet.

Der Vorschlagsentwurf wurde im September, Oktober, Dezember 2022 und im März 2023 mit den Mitgliedstaaten im Ausschussverfahren erörtert. Bei der Sitzung des REACH-Ausschusses am 26. und 27. April 2023 erbrachte eine qualifizierte Mehrheit eine positive Stellungnahme zu dem Vorschlag.

Es schloss sich die dreimonatige Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat an, bevor der Vorschlag am 25. September 2023 von der Kommission angenommen wurde.

Parallel zu den Arbeiten über absichtlich hinzugefügtes Mikroplastik plant die Kommission auch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik aus Kunststoffgranulat, Reifen, Farben und Textilien, den größten Quellen für Mikroplastik in der Umwelt.

Was umfasst die Beschränkung?
Die Beschränkung stützt sich auf die von der ECHA vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Die in der Beschränkung verwendete Definition von Mikroplastik ist weit gefasst und umfasst im Wesentlichen alle synthetischen Polymerpartikel mit einer Größe von weniger als 5 mm, die organisch, unlöslich und (biologisch) nicht abbaubar sind.

Die Beschränkung verbietet den Verkauf von
1) Mikroplastik als solchem und
2) Produkten, die absichtlich zugesetztes Mikroplastik enthalten, wenn bei der Verwendung dieser Produkte unvermeidlich Mikroplastikpartikel in unsere Umwelt gelangen.

In den meisten Fällen gilt das Verkaufsverbot erst nach einer Übergangsfrist, um allen betroffenen Akteuren Zeit zu geben, sich an die neuen Regeln anzupassen und geeignete Alternativen zu finden.

Gibt es Beispiele für betroffene Produkte, die Mikroplastik enthalten?
Künstliche Sportböden
Das für künstliche Sportböden verwendete Granulat ist die größte Quelle für die Freisetzung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in die Umwelt. Das Verbot tritt nach acht Jahren in Kraft. Das gibt Besitzern und Betreibern von Sportplätzen Zeit, auf Alternativen umzusteigen.

Kosmetika
Mikroplastik wird in Kosmetika für verschiedene Zwecke verwendet, z. B. als Peeling oder um eine bestimmte Textur, einen bestimmten Duft oder eine bestimmte Farbe zu erzielen. Das Verbot gilt ab sofort für Kosmetika, die Mikrokügelchen enthalten, d. h. kleine Kunststoffkügelchen, die als Peeling verwendet werden. Die meisten Branchen haben diese Verwendung bereits eingestellt. Für andere Kosmetika gilt das Verbot nach 4 bis 12 Jahren, je nach Komplexität des Produkts, der Notwendigkeit einer Neuformulierung und der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen.

Welche Ausnahmen gibt es?
Die folgenden Produkte sind von dem Verkaufsverbot ausgenommen:
>> Produkte, die Mikroplastik enthalten, es aber nicht freisetzen oder deren Freisetzung minimiert werden kann, z. B. Baumaterialien;
>> Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden;
>> Produkte, die bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind, z. B. Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel;
Diese Produkte können weiterhin verkauft werden. Die Hersteller dieser Produkte müssen der ECHA jedoch jedes Jahr die geschätzten Mikroplastikemissionen aus diesen Produkten melden. Außerdem müssen sie Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung des Produkts bereitstellen, um Mikroplastikemissionen zu vermeiden.

Produkte, bei denen das Mikroplastik nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern unbeabsichtigt vorhanden ist, z. B. Schlamm oder Kompost, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Beschränkung.

Warum ist Mikroplastik ein Problem?
Einmal in der Umwelt, ist Mikroplastik nicht biologisch abbaubar und kann nicht entfernt werden. Es reichert sich in Tieren, einschließlich Fischen und Schalentieren, an. Folglich wird es auch von Menschen als Nahrung aufgenommen.

Mikroplastik wurde in Meeres-, Süßwasser- und Landökosystemen sowie in Lebensmitteln und Trinkwasser gefunden. Die fortgesetzte Freisetzung trägt zu einer dauerhaften Verschmutzung unserer Ökosysteme und Nahrungsketten bei. Die Exposition gegenüber Mikroplastik wurde in Laborstudien mit einer Reihe negativer (öko)toxischer und physikalischer Auswirkungen auf lebende Organismen in Verbindung gebracht.

Was sind die wichtigsten Punkte der Beschränkung?
Der Vorschlag für die Beschränkung ist evidenzbasiert.

Der Vorschlag verwendet eine weit gefasste Definition von Mikroplastik, die alle synthetischen Polymerpartikel unter 5 mm umfasst, die organisch und unlöslich sind und nicht abgebaut werden.

Der Vorschlag verbietet den Verkauf von Produkten, die absichtlich zugesetztes Mikroplastik enthalten, wenn die Verwendung der Produkte unweigerlich zur Freisetzung dieses Mikroplastiks in unsere Umwelt führt.

Gängige Beispiele für betroffene Produkte sind Füllmaterial für künstliche Sportböden, Kosmetika und Reinigungsmittel, um nur einige zu nennen.

Der Vorschlag sieht eine Ausnahme vom Verkaufsverbot für Produkte vor, die kein Mikroplastik freisetzen oder bei denen die Freisetzung von Mikroplastik minimiert werden kann. Ausgenommen sind auch Produkte, die in Industrieanlagen verwendet werden oder bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind.

Ausgenommene Produkte können weiterhin verkauft werden, aber ihre Hersteller müssen der ECHA jedes Jahr die geschätzten Mikroplastikemissionen dieser Produkte melden. Außerdem müssen sie Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung des Produkts bereitstellen, um Mikroplastikemissionen zu vermeiden.

Zu den Produkten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, gehören beispielsweise Baumaterialien, Lebens- und Futtermittel, EU-Düngemittel, Arzneimittel, In-vitro-Medizinprodukte sowie verschiedene Produkte zur Verwendung in Industrieanlagen.

Die ersten Maßnahmen gelten ab 20 Tagen, wenn die Beschränkung in Kraft tritt. In den meisten Fällen wird das Verkaufsverbot jedoch erst nach einer längeren Übergangszeit in Kraft treten, um allen betroffenen Akteuren Zeit zu geben, sich an die neuen Regeln anzupassen und Alternativen zu finden.

Wann gelten die neuen Vorschriften?
Die ersten Maßnahmen gelten ab 20 Tagen, wenn die Beschränkung in Kraft tritt.

In den meisten Fällen wird das Verkaufsverbot jedoch erst nach einer längeren Übergangszeit in Kraft treten, um den Beteiligten Zeit zu geben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen und Alternativen zu finden.

- So gilt das Verkaufsverbot beispielsweise ab sofort für Kosmetika, die Mikroperlen (kleine Kunststoffkügelchen, die für Peelings verwendet werden) enthalten, da ihre Verwendung bereits schrittweise eingestellt wird. Es gilt auch sofort für losen Glitter aus Kunststoff.

Für andere Kosmetika gilt sie jedoch erst nach vier bis zwölf Jahren, je nach Komplexität des Produkts, der Notwendigkeit einer Neuformulierung und der Verfügbarkeit von geeigneten Alternativen. Für Einstreumaterial für Sportplätze gilt das Verbot nach acht Jahren.

Wie hilft die EU-Kommission bei der Umsetzung der Vorschriften?
In den vergangenen zwei Jahren hat die Kommission viele Fragen von Interessengruppen und Mitgliedstaaten beantwortet, um die neuen Vorschriften zu erläutern und bei ihrer Umsetzung und Durchsetzung zu helfen.

Die EU-Kommission beabsichtigt, diese Antworten in einem informellen Dokument mit Fragen und Antworten zusammenzufassen. Dieses Dokument soll kurz nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften, d. h. vor Ende 2023, auf der Website der EU-Kommission veröffentlicht werden.

Warum ist der Geltungsbereich recht weit gefasst?
Mit dem breiten Anwendungsbereich der Beschränkung sollen möglichst viele Produkte erfasst werden, die Mikroplastik enthalten, um eine maximale Wirksamkeit bei der Verringerung der Emissionen von Mikroplastik in die Umwelt zu erreichen.

Entscheidende Sektoren werden nicht betroffen sein. Wir schlagen Ausnahmen für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und In-vitro-Medizinprodukte vor, da deren Freisetzung in die Umwelt und Entsorgung bereits durch EU-Recht geregelt ist.

Schließlich stellen wir fest, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der ECHA zu dem Schluss gekommen ist, dass der sozioökonomische Nutzen der Beschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren sozioökonomischen Kosten steht.

Warum ist Mikroplastik, das in Industrieanlagen verwendet wird, ausgenommen?
Mikropartikel aus synthetischen Polymeren, die in Industrieanlagen verwendet werden, sind von dieser Beschränkung ausgenommen, weil es einfacher ist, die Emissionen aus solchen Verwendungen zu kontrollieren als beispielsweise die Emissionen aus der Verwendung durch Verbraucher oder Gewerbetreibende.

Diese Ausnahmeregelung ist verbunden mit
1) Berichterstattungspflichten für die Lieferanten von Mikroplastik, die nach 36 Monaten in Kraft treten, und
2) Informationspflichten der Lieferanten gegenüber ihren Industriekunden, unter anderem darüber, wie Freisetzungen verhindert werden können.

Stellt die Beschränkung die Existenz von EU-Sportplätzen mit Kunstrasen in Frage?
Nein.

Wir unterstützen voll und ganz die wichtige Rolle, die Sportplätze bei der Förderung von körperlicher Betätigung, Gesundheit und sozialer Integration in der gesamten EU spielen.

Ein Verbot von künstlichen Sportplätzen ist weder die Absicht noch die Folge dieser Einschränkung. Im Gegenteil: Wir möchten Sport und alle Aktivitäten fördern, die der Gesundheit der Menschen zuträglich sind.

Aber solche Aktivitäten können und sollten so durchgeführt werden, dass sie unsere Umwelt nicht gefährden.

Laut der ECHA ist das Gummifüllmaterial, das aus Sportböden freigesetzt wird, eines der größten Verursacher von Mikroplastikverschmutzung. Die ECHA schätzt, dass jedes Jahr mehr als 100 000 Tonnen Gummifüllmaterial verwendet werden, von denen 16.000 Tonnen in die Umwelt gelangen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Ersatz von Mikroplastikeinlagen durch umweltfreundlichere Alternativen fördern, die bereits auf dem Markt erhältlich sind.

Was passiert mit Altreifen, die nicht recycelt werden können?
Wenn Gummifüllungen für Sportböden verboten werden, könnten sich mehr als 50.000.000 nicht recycelte Reifen anhäufen oder Gefahr laufen, zur Verbrennung in Länder außerhalb der EU exportiert zu werden. Was sollte nach Ansicht der Kommission mit den Altreifen geschehen, die nicht zu neuen Produkten recycelt werden können?

Die Kommission unterstützt nachdrücklich eine starke Kreislaufwirtschaft und eine echte Kreislaufwirtschaft von Materialien.

Das derzeitige Recycling von Altreifen zu Füllmaterial für künstliche Sportböden ist jedoch weder zirkulär noch nachhaltig. Altreifen, die zerkleinert und als Füllmaterial verwendet werden, sind eine Quelle kontinuierlicher Emissionen von Mikroplastik in die Umwelt.

Außerdem wird das aus diesen Reifen hergestellte Füllmaterial am Ende seiner Lebensdauer fast nie weiter recycelt, sondern entweder verbrannt oder deponiert. Das führt manchmal zu weiteren unkontrollierten Mikroplastikemissionen. Das Recycling von Altreifen zu Füllmaterial für Sportböden ist also keine Alternative zur Verbrennung oder Deponierung, sondern verschiebt diese lediglich um einige Jahre.

Bei Altreifen, die nicht zu Füllmaterial verarbeitet werden, ist die Kommission der Ansicht, dass die Industrie nachhaltigere Lösungen finden muss, die die Umwelt nicht schädigen. Die Kommission unterstützt Forschungs- und Innovations-Aktivitäten in diesem Bereich und setzt sich dafür ein, dass in den einschlägigen Rechtsvorschriften Anreize für alternative Recyclingmethoden geschaffen werden.

Was die potenzielle Zunahme der Ausfuhren nach der Beschränkung betrifft, so wird im Rahmen internationaler Vereinbarungen, wie dem Basler Übereinkommen, daran gearbeitet, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer zu verbieten.

Warum hat die Kommission die Übergangsfrist für das Verbot von Gummifüllungen von 6 auf 8 Jahre verlängert?
Diese Änderung war notwendig, um den Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auswirkungen auf kommunale Sportplätze Rechnung zu tragen und eine breite Unterstützung für diese Maßnahme sicherzustellen.

Eine längere Übergangsfrist ermöglicht es bei einer größeren Anzahl von Kunstrasenplätzen (die eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren haben), Alternativen zu finden.

Eine längere Übergangsfrist gibt den Beteiligten außerdem zwei zusätzliche Jahre Zeit, um alternative Märkte für Altreifen zu finden.

Gleichzeitig bleibt die vorgeschlagene Regulierungsmaßnahme für Gummifüllungen ein Verbot, eine Lösung, die definitiver und leichter durchsetzbar ist als Risikomanagementmaßnahmen.

Wurden die Interessengruppen während des Verfahrens konsultiert?
Insgesamt konsultierte die ECHA die Interessengruppen drei Mal zu diesem Beschränkungsdossier, und zwar im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Nachweisen im Jahr 2018 (März-Mai), der Konsultation zum Beschränkungsdossier nach Anhang XV im Jahr 2019 (Mai-September) und der Konsultation zum Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse im Jahr 2020 (Juli-August).

Die Interessenvertreter haben Informationen über die spezifischen Auswirkungen dieser möglichen Beschränkung auf ihren Interessenbereich sowie über die Zeit, die benötigt wird, um geeignete Alternativen auf dem EU-Markt verfügbar zu machen, vorgelegt.

Warum reicht der freiwillige Verzicht der Kosmetikindustrie auf Mikroperlen nicht aus?
Die Kommission begrüßt die erfolgreichen Selbstverpflichtungen der Kosmetikindustrie zur Reduzierung von Mikroplastik.

Allerdings: Mikroperlen, eine Art von Mikroplastik, das Kosmetika und Waschmitteln wegen seiner abrasiven Eigenschaften zugesetzt wird, machen nur einen Bruchteil des gesamten Mikroplastiks aus, das Kosmetika absichtlich zugesetzt wird.

Es gibt noch andere Arten von Mikroplastik, die Kosmetika zugesetzt werden: um beispielsweise eine bestimmte Textur, einen bestimmten Duft oder eine bestimmte Farbe zu erzielen. Viele dieser Stoffe werden bei der Verwendung des Produkts in die Umwelt freigesetzt und tragen zur Anhäufung von Mikroplastik bei. Sie müssen daher eingeschränkt werden.

Darüber hinaus haben mehrere, aber nicht alle Mitgliedstaaten bereits nationale Maßnahmen zum Verbot von Mikrokügelchen in einer Reihe von kosmetischen Mitteln eingeführt. Wenn dies nicht EU-weit harmonisiert wird, könnte dies das Funktionieren des Binnenmarktes für diese Produkte gefährden.

Was gilt für die Kosmetikindustrie?
Allein die Kosmetikindustrie trägt fast die Hälfte der geschätzten Gesamtkosten für die Beschränkung. Hält die Kommission dies für verhältnismäßig, wenn man bedenkt, dass dieser Industriezweig nur in geringem Maße zur Freisetzung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in die Umwelt beiträgt?

In Bezug auf diese Beschränkung hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der ECHA zu dem Schluss gekommen ist, dass die vorgeschlagenen Beschränkungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, auch für kosmetische Produkte.

Wir haben auch die Schlussfolgerungen des Ausschusses zur Kenntnis genommen, dass es als verhältnismäßig angesehen werden könnte, für bestimmte Kosmetika - nämlich Make-up, Nagel- und Lippenkosmetika - eine längere Übergangsfrist als die ursprünglich von der ECHA vorgeschlagene zu gewähren. Die Mikroplastikemissionen sind bei diesen Produkten sehr begrenzt, die Kosten für die Neuformulierung höher als bei anderen kosmetischen Produkten.

Aus diesem Grund wurde im Entwurf des Kommissionsvorschlags die Übergangsfrist für Make-up, Nagel- und Lippenkosmetika von sechs auf 12zwölf Jahre verlängert.

Warum gilt das Verbot nicht für Flüssigpolymere?
Eine REACH-Beschränkung bezieht sich auf Stoffe, die nachweislich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.

Im Falle von Flüssigpolymeren kam die ECHA zu folgendem Schluss: Sie tragen nicht zu dem Risiko für die Umwelt bei, das von Mikroplastikpartikeln ausgeht, gegen die wir mit dieser Beschränkung vorgehen.

Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, in dieser Beschränkung keine Maßnahmen gegen Flüssigpolymere vorzuschlagen.

Sind Nanokunststoffe in den Geltungsbereich der Beschränkung einbezogen?
Ja. Nanopartikel, die sehr persistent sind und das Potenzial haben, sich in der Umwelt anzureichern, fallen in den Anwendungsbereich dieser Beschränkung.

Diese Beschränkung gilt für alle organischen, synthetischen Polymerpartikel mit einer Größe von weniger als 5 mm, die unlöslich sind und sich nicht abbauen lassen.

Wir sind uns jedoch darüber im Klaren, dass die derzeit verfügbare Analysetechnik Grenzen hat und möglicherweise nicht in der Lage ist, sehr kleine Partikel, z. B. solche mit einer Größe von weniger als 100 nm, nachzuweisen und zu quantifizieren.

Der ordnungsgemäße Nachweis und die Quantifizierung von Mikroplastik in Produkten sind notwendig, um die Beschränkung durchzusetzen. Aus diesem Grund sollten in den Fällen, in denen die vorhandenen Analysemethoden oder die begleitende Dokumentation nicht in der Lage sind, die Konzentration von Mikropartikeln aus synthetischen Polymeren in dem Produkt zu bestimmen, nur Mikropartikel mit einer Größe von über 100 nm gezählt werden.

Gilt die REACH-Beschränkung auch für Glitter?
Ja. Glitter fällt in den Geltungsbereich der Beschränkung, es sei denn, er besteht aus anorganischem Material (z. B. Glas, Metall), ist biologisch abbaubar oder wasserlöslich.

Der Verkauf von losem Glitter wird sofort mit Inkrafttreten der Beschränkung verboten.

Bestimmte Verwendungszwecke von Glitter werden weiterhin erlaubt sein, z. B. wenn Glitter nicht in die Umwelt freigesetzt wird, weil er integraler Bestandteil eines Artikels ist (d. h. er löst sich nicht von diesem Artikel) oder dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden ist (z. B. Glitterkleber).

Sind die Kosten für die Umsetzung verhältnismäßig?
Die ECHA schätzt, dass diese Beschränkung bis zu 19 Milliarden Euro kosten wird. Hält die Kommission diese Kosten für verhältnismäßig, wenn man bedenkt, dass absichtlich hinzugefügtes Mikroplastik nur einen kleinen Teil des gesamten Mikroplastiks in der Umwelt ausmacht.

Die Kommission nimmt den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt sehr ernst und setzt sich dafür ein, die Verschmutzung durch Mikroplastik einzudämmen. Gleichzeitig setzt sie sich für eine bessere Rechtsetzung ein und analysiert gründlich alle relevanten Auswirkungen ihrer Vorschläge, auch auf Unternehmen, bevor sie eine Entscheidung trifft.

Die Auswirkungen dieses Beschränkungsvorschlags wurden von der ECHA geschätzt und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse der ECHA bewertet, wobei auch die Beiträge der Interessengruppen zu den verfügbaren Daten berücksichtigt wurden.

Diese geschätzten Kosten von bis zu 19 Milliarden Euro umfassen die Kosten für alle Beteiligten (Industrie, Sportvereine, Gemeinden).

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der ECHA kam zu dem Schluss, dass die zu erwartenden sozioökonomischen Kosten dieser Beschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu den ökologischen Vorteilen in Form von vermiedenen Emissionen von Mikroplastik in die Umwelt stehen.

Welche weiteren Maßnahmen plant die Kommission?
Parallel zu den Arbeiten über absichtlich hinzugefügtes Mikroplastik plant die Kommission weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik, einschließlich Pellets aus der Vorproduktion, Mikroplastik aus Reifen und dem Abbau von Farben sowie Mikrofasern aus der Wäsche. Außerdem erwägt sie Maßnahmen zur verstärkten Erfassung von Mikroplastik in allen Phasen des Produktlebenszyklus sowie bei der Abwasserbehandlung und Klärschlammentsorgung. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 06.10.23
Newsletterlauf: 28.11.23


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