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Strommarkt und EU-Beihilfevorschriften


Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt österreichische Netzreserve zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit
Im Rahmen der Regelung wird der österreichische Übertragungsnetzbetreiber Austrian Power Grid AG (APG) Kraftwerksbetreibern, die Stilllegungen angekündigt haben, eine Vergütung zahlen, wenn diese für die Stabilisierung des Stromnetzes wichtige Kraftwerke weiterhin bereithalten




Die Europäische Kommission hat die von Österreich geplante Einrichtung einer Netzreserve für den heimischen Strommarkt nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt. Die bis Ende 2025 geltende Maßnahme wird zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs und einer ausreichenden Stromversorgung in Österreich beitragen, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Dank der genehmigten Netzreserve kann Österreich seine Stromversorgungssicherheit jederzeit gewährleisten. Die benötigten Kapazitäten werden über Ausschreibungen beschafft, an denen sich Verbraucher sowie verschiedene Arten von Betreibern aus dem In- und Ausland beteiligen können. Somit ist die Maßnahme zum Nutzen aller Stromverbraucher wettbewerbsorientiert und kosteneffizient."

Österreich hatte im September 2020 das Vorhaben bei der Kommission angemeldet, sein Engpassmanagementsystem mit einer Netzreserve auszustatten, um sicherzustellen, dass jederzeit genügend Stromkapazitäten vorhanden sind, um Engpässe im Übertragungsnetz zu beseitigen.

Im Rahmen der Regelung wird der österreichische Übertragungsnetzbetreiber Austrian Power Grid AG (APG) Kraftwerksbetreibern, die Stilllegungen angekündigt haben, eine Vergütung zahlen, wenn diese für die Stabilisierung des Stromnetzes wichtige Kraftwerke weiterhin bereithalten. Kraftwerke, die mit einem der umweltschädlichsten Brennstoffe wie Steinkohle, Braunkohle oder Dieselkraftstoff betrieben werden, sind aufgrund einer geltenden Obergrenze für die CO2-Emissionen pro Kilowattstunde de facto von der Einbindung in die Reserve ausgeschlossen.

Im Rahmen der Regelung können auch ausländische Kraftwerke (z. B. in Italien oder Deutschland) sowie Aggregatoren, die mehrere Erzeugungs- oder Verbrauchsanlagen kontrollieren, vom Übertragungsnetzbetreiber unter Vertrag genommen und anschließend aufgefordert werden, die Stromerzeugung zu erhöhen oder zu verringern, um zur Stabilisierung des Stromnetzes beizutragen. Auch Stromverbraucher können unter Vertrag genommen und aufgefordert werden, ihren Verbrauch bei Bedarf zu senken, wofür sie ebenfalls ein Entgelt erhalten.

Die zur Deckung des Netzreservebedarfs benötigten Kapazitäten werden im Rahmen einer vom Übertragungsnetzbetreiber organisierten Ausschreibung beschafft. Während der Vertragslaufzeit dürfen die in der Netzreserve vorgehaltenen Kapazitäten nicht am normalen Strommarkt teilnehmen. Die Übertragungsnetzbetreiber werden die Kosten der Bereitstellung der Reserve über die Netzentgelte an die Netznutzer weitergeben.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Netzreserve die Angemessenheit der Stromerzeugung und die Stromversorgungssicherheit gewährleistet. Nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 dürfen die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einführen.

Die Kommission ist im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme angesichts der strukturellen Engpässe im österreichischen Stromnetz, die ausreichende Stromflüsse verhindern, erforderlich ist. Dies wird auch durch die jährliche, mit der Regulierungsbehörde abgestimmte Systemanalyse des Übertragungsnetzbetreibers bestätigt.

Die Kommission stellte ferner fest, dass die Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und dass mögliche Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden, da die Deckung des Netzreservebedarfs über Ausschreibungen erfolgt, an denen verschiedene Arten von Bietern teilnehmen können, und die in die Reserve aufgenommenen Kapazitäten außerhalb des Strommarktes vorgehalten werden.

Und schließlich hat Österreich im Einklang mit der Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt einen Aktionsplan vorgelegt, der einen konkreten Zeitplan für Maßnahmen zur Verringerung der strukturellen Engpässe enthält. So sollen unter anderem erhebliche Investitionen in die Netzinfrastruktur getätigt werden, um strukturelle Engpässe zu verringern und die Netzreserve letztlich überflüssig zu machen, sodass die Maßnahme künftig nicht mehr erforderlich sein wird.

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht, und genehmigte sie als befristete Maßnahme für die Laufzeit des Aktionsplans, also bis Ende 2025.

Hintergrund
Netzreserven sind regionale Maßnahmen zur Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungskapazitäten bzw. von Verbrauchsminderungskapazitäten, um Engpässe im Übertragungsnetz zu beseitigen und so die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Im Rahmen einer Netzreserveregelung erhalten Kapazitätsanbieter, die für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in einer bestimmten Region benötigte Kapazitäten vorhalten, in der Regel eine Vergütung. Diese Vergütung kann sich auch insofern auf den Wettbewerb im Elektrizitätsbinnenmarkt auswirken, als sie dazu führt, dass Betreiber die geplante Stilllegung ihrer Kraftwerke aufschieben, und muss daher auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften geprüft werden.

Die Kommission hatte am 30. November 2016 eine beihilferechtliche Sektoruntersuchung zu Kapazitätsmechanismen (einschließlich Netzreserven) abgeschlossen. Im abschließenden Bericht zur Sektoruntersuchung wurde betont, dass solche Maßnahmen auf einen echten Bedarf an angemessenen Erzeugungskapazitäten ausgerichtet und so konzipiert sein müssen, dass die Versorgungssicherheit zu möglichst geringen Kosten für die Verbraucher gewährleistet wird. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 30.06.21
Newsletterlauf: 11.10.21


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