
Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen
Finanzmarkt-Compliance: Europäische Kommission will Marktrisiko-Vorschriften von Basel III um ein weiteres Jahr verschieben
Die Anwendung der Baseler Standards ist für einen widerstandsfähigen EU-Bankensektor und für die Wahrung der globalen Finanzstabilität von Bedeutung
Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.
Die Anwendung der Baseler Standards ist für einen widerstandsfähigen EU-Bankensektor und für die Wahrung der globalen Finanzstabilität von Bedeutung. Die Kommission hat sich immer für eine zeitnahe Umsetzung der Basel-III-Standards eingesetzt. Tatsächlich traten die meisten Basel-III-Anforderungen dank des Bankenpakets 2024 am 1. Januar 2025 in Kraft.
In Bezug auf die FRTB ist im Bankenpaket allerdings vorgesehen, dass die Kommission einen delegierten Rechtsakt beschließen kann, um die FRTB für einen begrenzten Zeitraum aufzuschieben oder zu ändern.
Im vergangenen Jahr hat die Kommission einen ersten delegierten Rechtsakt angenommen, um den Geltungsbeginn der FRTB in der EU um ein Jahr zu verschieben, nämlich auf den 1. Januar 2026. So sollte die Umsetzung der FRTB mit anderen großen Rechtsräumen auf der ganzen Welt abgestimmt werden und es sollten weltweit die gleichen Wettbewerbsbedingungen für international tätige europäische Banken hinsichtlich ihrer Handelstätigkeiten gewährleistet werden.
Die jüngsten internationalen Entwicklungen haben jedoch gezeigt, dass sich die Umsetzung von Basel III in einigen wichtigen Rechtsräumen weltweit weiter verzögern wird. Folglich bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene und der Auswirkungen auf EU-Banken. Die Kommission hat daher auf Grund der Rückmeldungen auf eine kürzlich durchgeführte öffentliche Konsultation und ihrer eigenen fachlichen Prüfung beschlossen, die Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen um ein weiteres Jahr, d. h bis zum 1. Januar 2027, zu verschieben.
Wie in der Mitteilung über eine Spar- und Investitionsunion dargelegt ist, achtet die Kommission weiterhin darauf, dass EU-Banken, die international auf den globalen Finanzmärkten tätig sind, nicht benachteiligt werden und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den europäischen Märkten gegenüber Banken aus Drittländern erhalten bleibt.
Nächste Schritte
Dieser delegierte Rechtsakt liegt nun für einen Zeitraum von drei Monaten (der um weitere drei Monate verlängert werden kann) zur Prüfung beim Europäischen Parlament und beim Rat.
Indem der Geltungsbeginn der FRTB-Vorschriften um ein weiteres Jahr verschoben wird, kann die Kommission die internationalen Entwicklungen bewerten und die nächsten Schritte bei der Umsetzung der FRTB in der EU in die Wege leiten, um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Banken zu gewährleisten.
Hintergrund
Das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Bankenpaket (Eigenmittelverordnung und Eigenmittelrichtlinie) ist ein wichtiger Meilenstein bei der Umsetzung der Basler Eigenkapitalstandards in der EU.
Gleichzeitig hat es vor dem Hintergrund des intensiven Wettbewerbs zwischen den Banken in Bezug auf ihre Handelstätigkeiten höchste Priorität, gleiche Wettbewerbsbedingungen für international tätige Banken in diesem Bereich sicherzustellen, wie auch in der Mitteilung zur Spar- und Investitionsunion betont wird. Die Banken spielen eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der EU-Kapitalmärkte und der Spar- und Investitionsunion. Die Umsetzung des FRTB-Regelwerks sollte daher in allen Rechtsräumen so weit wie möglich im Gleichklang erfolgen, damit die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 14.07.25