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Markttransparenzstelle für Kraftstoffe


Umsetzung der Meldepflicht für Kraftstoffpreise durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und Registrierung der meldepflichtigen Unternehmen
Hinter der Erfassung und Weitergabe sämtlicher Preisänderungen an den rund 14.000 Tankstellen in Deutschland steckt ein sehr komplexes IT-Projekt


(03.06.13) - Das Bundeskartellamt arbeitet derzeit an der Umsetzung der Meldepflicht für Kraftstoffpreise durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe. Sie soll den Verbrauchern ermöglichen, sich über die aktuellen Kraftstoffpreise an den Tankstellen zu informieren. Nach Einrichtung der erforderlichen technischen Infrastruktur werden Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiber als Meldepflichtige verpflichtet sein, der Markttransparenzstelle alle Preisänderungen bei den Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel zu melden. Das Bundeskartellamt hat mit der Registrierung der meldepflichtigen Unternehmen begonnen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir arbeiten mit Hochdruck am Aufbau der Markttransparenzstelle. Hinter der Erfassung und Weitergabe sämtlicher Preisänderungen an den rund 14.000 Tankstellen in Deutschland steckt ein sehr komplexes IT-Projekt. Ich bin aber zuversichtlich, dass die Markttransparenzstelle im Laufe des Jahres ihre Arbeit aufnehmen wird."

Grundlage dafür ist das im Dezember 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas, durch das eine spezielle Bestimmung auch für den Kraftstoffbereich in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingefügt wurde, sowie die Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K-VO) mit näheren Bestimmungen, welche am 29. März 2013 in Kraft getreten ist.

Die Meldepflicht ergibt sich hierbei aus der Preissetzungshoheit an der Tankstelle, vgl. § 47k Absatz 2 GWB bzw. § 2 Absatz 1 MTS-K-VO. Diese liegt entweder unmittelbar beim Tankstellenbetreiber oder bei einem Mineralölunternehmen, wenn dieses die Preise an Tankstellen vorgibt bzw. ändert.

Zunächst müssen die Meldepflichtigen registriert werden. Dazu sind die allgemeinen Angaben gemäß § 2 Absatz 3 MTS-K-VO zu machen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die eingetragenen Meldepflichtigen dann die sogenannten Grunddaten zu ihren Tankstellen an die Markttransparenzstelle übermitteln können.

Für die Registrierung der Meldepflichtigen ist ein Online-Formular zu nutzen, das auf der Internetseite des Bundeskartellamts unter "MTS Kraftstoffe" bereitsteht. In das Online-Formular sind die allgemeinen Angaben zum Meldepflichtigen und falls gewünscht Angaben zu einem Preismelder einzutragen. Es besteht auch die Möglichkeit, Anträge auf Befreiung von der Meldepflicht (Bagatellgrenze oder Härtefallregelung) mit dem Online-Formular zu stellen. (Bundeskartellamt: ra)


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