Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB


Bundeskartellamt prüft erhebliche Wettbewerbsstörung im Kraftstoffgroßhandel – Erstes Verfahren auf Basis des neuen Wettbewerbsinstruments
Wenn der Wettbewerb in einer Branche schon aufgrund struktureller Gegebenheiten gestört ist, stößt das klassische Kartellrecht, das an einen Gesetzesverstoß einzelner Unternehmen anknüpft, an seine Grenzen



Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wenn der Wettbewerb in einer Branche schon aufgrund struktureller Gegebenheiten gestört ist, stößt das klassische Kartellrecht, das an einen Gesetzesverstoß einzelner Unternehmen anknüpft, an seine Grenzen. Anhaltspunkte für eine solche strukturelle Störung des Wettbewerbs sehen wir im Kraftstoffgroßhandel. Insbesondere die hier weit verbreiteten Preisinformationsdienste könnten ein hohes wettbewerbliches Risiko bergen. Dem wollen wir jetzt weiter nachgehen. Unser neues Eingriffsinstrument ist genau für solche Fälle gedacht. Zunächst werden wir prüfen, ob auf einzelnen Märkten oder marktübergreifend eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs besteht. Sollte sich dies bestätigen, werden wir die Ursachen angehen, um den Wettbewerb wieder zu beleben."

Im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel hatten sich erste Anhaltspunkte für erhebliche wettbewerbliche Risiken aufgrund der im Kraftstoffgroßhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben. Durch die Veröffentlichung von sehr detaillierten Marktinformationen steigt generell das Risiko einer Kollusion, also einer stillschweigenden Einigung der Marktteilnehmer auf ein Preisniveau, das über dem Wettbewerbspreis liegt. Auch besteht die Gefahr, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren. Hinweise auf konkrete Kartellrechtsverstöße haben die Ermittlungen hingegen nicht ergeben. In seinem jetzt eingeleiteten Verfahren wird das Bundeskartellamt daher insbesondere die Auswirkungen der beiden in Deutschland am häufigsten genutzten Preisinformationsdienste von Argus Media und S&P Global näher untersuchen.

Das neue kartellrechtliche Instrument des § 32f Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht ein mehrstufiges Verfahren vor und erlaubt es dem Bundeskartellamt in einem ersten Schritt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung auf einem oder mehreren Märkten eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs festzustellen. Darauf aufbauend können dann Abhilfemaßnahmen verhängt werden, auch ohne konkrete Feststellung eines Verstoßes gegen das Kartellrecht.

Das Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB ist subsidiär zu den sonstigen Befugnissen des Bundeskartellamtes. Nach derzeitigem Erkenntnisstand erscheint die Anwendung der herkömmlichen Befugnisse möglicherweise nicht ausreichend, um die festzustellenden Wettbewerbsdefizite wirksam und dauerhaft zu beseitigen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 14.05.25


Meldungen: Bundesnetzagentur

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Anreizregulierung ohne negativen Effekt

    Am 23. Oktober 2014 fand in Bonn der vierte Workshop zur Evaluierung der Anreizregulierung statt. Auf Basis der Erkenntnisse aus dem Evaluierungsprozess zeichnen sich die zentralen Bausteine eines zukünftigen Regulierungssystems ab. Vier Anpassungsoptionen wurden durch die Bundesnetzagentur vorgestellt und mit der Branche diskutiert.

  • Androhung von Zwangsgeld

    Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält.

  • Rechnungen in Höhe von 90 Euro erhalten

    Die Bundesnetzagentur geht umfassend gegen SMS-Fallen vor. Sie hat die Abschaltung von weiteren 60 Rufnummern angeordnet, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsmodell der Telecom Billing Ltd., Sofia/ Bulgarien, rechtswidrig genutzt wurden. Aus diesem Anlass rät die Bundesnetzagentur Verbrauchern zu einem überlegten Umgang mit SMS-Nachrichten von nicht bekannten Absendern.

  • Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern

    Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. "Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

  • Nach wie vor beträchtliche Marktmacht

    Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) auch zukünftig zu verpflichten, Call-by-Call und Preselection an ihren Anschlüssen zuzulassen. Dies sieht ein jetzt veröffentlichter Entscheidungsentwurf vor, in dem die Rahmenbedingungen für die Regulierung der Festnetz-Endkundenanschlüsse festgelegt werden sollen. Auf diesem Markt verfügt die Telekom nach dem Ergebnis einer von der Bundesnetzagentur turnusmäßig vorgenommenen Marktuntersuchung nach wie vor über eine beträchtliche Marktmacht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen