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Aufgaben und Verantwortung von Führungskräften


Der Umfang, in dem Unternehmen ihre Führungskräfte von der nicht näher genannten bzw. von zukünftiger Haftung freistellen können, ist in vielen Ländern begrenzt
CMS legt neue Auflage des Guides "Duties and Responsibilities of Directors" vor - Überblick über die wichtigsten länderspezifischen Regelungen und Vorschriften


(23.10.12) - In der nunmehr vierten Auflage des "CMS Guide on Duties and Responsibilities of Directors" wird für insgesamt 23 europäische Länder dargelegt, wie die Aufgaben und Verantwortungen von Führungskräften bei der jeweils gängigsten Rechtsform geregelt sind.

"Gerade in internationalen Unternehmensgruppen werden Führungskräfte häufig – und mitunter sehr kurzfristig – in die Geschäftsführung von Unternehmen in anderen Ländern berufen", erklärt Dr. Jan Schepke, Partner bei CMS Hasche Sigle und Corporate Experte. "Auch wenn in den meisten europäischen Ländern ähnliche Regeln gelten, gibt es doch etliche Unterschiede. Wir möchten die Regeln der einzelnen Länder erläutern und Antworten auf die Fragen geben, die von Geschäftsführern und deren Beratern in Bezug auf diese Länder am häufigsten gestellt werden."

Einige Beispiele:

• Möglichkeiten der Einsetzung von juristischen Personen als Führungskraft in den europäischen Ländern: In Polen, der Schweiz und Ungarn ist dies beispielsweise untersagt, während es in Großbritannien und Italien unter bestimmten Umständen erlaubt ist.

• Der Umfang, in dem Unternehmen ihre Führungskräfte von der nicht näher genannten bzw. von zukünftiger Haftung freistellen können, ist in vielen Ländern begrenzt. Vorstände Schweizer Unternehmen können mittels eines auf einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses von der Haftung für ein bestimmtes Geschäftsjahr freigestellt werden, sofern auf dieser Versammlung alle wesentlichen Fakten offengelegt werden. Allerdings kann jeder Gesellschafter, der mit der Freistellung nicht einverstanden ist, innerhalb von sechs Monaten ab der betreffenden Beschlussfassung Klage einreichen. In Polen können die Gerichte entscheiden, ob eine zur Haftungsfreistellung von Vorstandsmitgliedern getroffene Regelung zu berücksichtigen ist oder nicht.

• Wird über ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren mit anschließendem Konkurs eröffnet, sind nach tschechischem Recht alle Führungskräfte, die im vorherigen Jahr im Amt waren, automatisch für drei Jahre disqualifiziert, sofern sie nicht nachweisen können, dass ihr Verhalten dem eines gewissenhaften Kaufmanns entsprochen hat.

• In einigen Ländern und insbesondere in Großbritannien wird eine einstufige Geschäftsführung favorisiert, während in anderen Ländern für Unternehmen ab einer bestimmten Größe ein Aufsichtsrat vorgeschrieben ist. So müssen in Deutschland beispielsweise Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten einen Aufsichtsrat haben, wobei einige Aufsichtsratsmitglieder von der Belegschaft gewählt werden. Ein solches Aufsichtsgremium ist in Polen nur dann erforderlich, wenn das Gesellschaftskapital mehr als 115.000 EUR beträgt oder wenn es mehr als 25 Gesellschafter gibt.
(CMS: ra)

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