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Cybersicherheit im Gesundheitswesen


Patientendatenschutz-Gesetz: IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser
Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG



Am 01.01.2022 lief für Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die zweite Frist für die Umsetzung der im Patientendatenschutz-Gesetz (PDSG) vorgeschriebenen Maßnahmen ab. Dies sorgt für viele Fragen bei Betreiber:innen von Krankenhäusern, Arztpraxen und Laboren. Welche Vorschriften gelten für wen? Wie können sie pragmatisch umgesetzt werden? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Die Beratungsboutique für Cybersicherheit carmasec hat zu diesem Anlass ein Dossier mit ausführlichen Informationen zu "IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser" zusammengestellt.

Inhalte des Dossiers:
>> Cybersicherheit im Gesundheitswesen: Bericht zur aktuellen Lage
>> Gesetzliche Regelung der IT-Sicherheit im Gesundheitswesen: Ein Überblick
>> Cybersicherheit für Arztpraxen und Labore: Erläuterung der KBV-Richtlinie vom 16. Dezember 2020
>> IT-Sicherheit für Krankenhäuser: Vorstellung der Maßnahmen, die Betreiber von als nicht kritische Infrastrukturen eingeordneten Kliniken bis zum 01.01.2022 umsetzen müssen
>> Umsetzung der Anforderungen im Rahmen eines Managementsystems für Informationssicherheit (ISMS) und Datenschutz: Leitfaden für Betreiber
>> Fördermöglichkeiten für Krankenhäuser: Vorstellung der Töpfe sowie Tipps zur Beantragung
>> Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG
>> Das Wichtigste auf vier Seiten: Flyer zu "Cybersicherheit im Gesundheitswesen" zum Download
>> Der Gesetzgeber verlangt die nachhaltige Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich IT-Sicherheit. Wie können Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die kurze Zeit bis zum Jahresende und dem Ablauf der Frist effektiv nutzen?
(carmasec: ra)

eingetragen: 11.02.22
Newsletterlauf: 25.04.22

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

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    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.

  • Kündigungsschutz & Schwerbehinderung

    Ist eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.

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    Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

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    Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.

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