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An MiFID führt kein Weg vorbei


Rundumschlag: Die MiFID berührt alle Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche
Verschiedene neue Regelungen betreffen unmittelbar das operative Geschäft


(04.01.07) - Die MiFID berührt alle Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche. Darauf weist Brender & Hülsmeier hin, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater in Frankfurt. Neben Kreditinstituten, Vermögensverwaltern, Wertpapierfirmen und organisierten Märkten (Börsen) werden erstmalig auch Anlageberater, Betreiber so genannter multilateraler Handelssysteme (MTF) außerhalb organisierter Märkte, Makler für Rohstoffderivate sowie vertraglich gebundene Vermittler von dem Regelungsinhalt der MiFID umfasst. Gleichzeitig wird der Kreis der betroffenen Finanzinstrumente über die klassischen Wertpapiere und Derivate hinaus inhaltlich erweitert.

MIFID ist die Abkürzung für die als "Markets in Financial Instruments" beschlossene EU-Richtlinie. Der Rat der Europäischen Union hat diese Richtlinie mit Datum vom 27.04.2004 angenommen. Seit 6.2.2006 liegen nun die Vorschläge der Kommission für eine Durchführungsrichtlinie wie auch für eine Durchführungsverordnung zur MiFID vor. Nach den zwischenzeitlich verlängerten Umsetzungsfristen müssen die Mitgliedstaaten nunmehr die MiFID samt Durchführungsrichtlinie spätestens zum 31.1.2007 in Kraft setzen. Die Vorschriften der MiFID selbst müssen spätestens ab dem 1.11.2007 Anwendung finden.

Nach dem aufsichtsrechtlichen Ziel der Richtlinie sollen die Unternehmen auf der Grundlage ihrer vom Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung ihre jeweiligen Dienstleistungen europaweit erbringen können und werden daher insbesondere Hindernisse bei der Verwendung des "Europäischen Passes" (einmalige Zulassung in einem Mitgliedstaat) für Wertpapierfirmen beseitigt. Die einzelstaatlichen Vorschriften für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Börsentätigkeit werden dadurch stärker harmonisiert. Gleichzeitig soll die Richtlinie die aufsichtsrechtliche Konvergenz in Europa verstärken, etwa durch die Festlegung von Mindestaufgaben und -befugnissen der zuständigen Behörden und die Einführung von Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung von Richtlinienverstößen.

Inhaltlich sind verschiedene neue Regelungen vorgesehen, die unmittelbar das operative Geschäft betreffen.
Beispielhaft seien angeführt:

Organisatorische Anforderungen:
Die bereits bestehenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Compliance-Organisation werden erweitert. Ausdrücklich aufgenommen wurden Regelungen zur Festlegung einer adäquaten Risikomanagement-Strategie. Ferner enthält die MIFID Regelungen zum Management von Risiken, die sich aus einem Outsourcing ergeben.

Interessenkonflikte: Im Zentrum der Neuregelungen steht das Erfordernis einer konzernweiten, schriftlichen Interessenkonfliktstrategie ("conflicts of interest policy"). Diese muss die anhand der jeweiligen Geschäftsstruktur ermittelten Interessenkonflikte sowie die von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen (z.B. Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen) enthalten.

Kundenklassifizierung: Mit der Einführung abgestufter Anforderungen an die Informations- und Aufklärungspflichten je nach Professionalität des Anlegers, der angebotenen Dienstleistungen und der angebotenen Produkte wird es zukünftig erforderlich sein, dass jedes Unternehmen seine Geschäftspartner und Kunden entsprechend den Vorgaben der MiFID einstuft. MiFID unterscheidet hier zwischen dem Kleinanleger ("retail customer") und dem professionellen Kunden ("professional customer"). Daneben tritt als dritte Kategorie die sogenannte "Geeignete Gegenpartei". Zudem wird im Rahmen der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung ein so genannter "Eignungstest" ("suitability test") eingeführt. Dabei werden Unternehmen zukünftig beurteilen müssen, ob eine konkrete Anlageentscheidung zum Risikoprofil des Kunden passt.

Best Execution: Unternehmen müssen sorgfältig erwägen, welchen Handelsplatz und welche Abwicklungswege sie wählen, da sie ihre Wahl zukünftig vor ihren Kunden rechtfertigen müssen. Insbesondere auch Portfolioverwalter müssen die Anforderungen einer best-execution wahren, d.h. Finanzprodukte zum besten Anschaffungspreis und Veräußerungspreis erwerben bzw. veräußern. Hierbei kann sich der Portfolioverwalter zwar grundsätzlich auch auf die best-execution-Politik des ausführenden Institutes verlassen, ist aber nicht aus der Verantwortung erlassen, diese zu überprüfen.

Aufgrund der Vielzahl der Regelungen wie auch ihrer Tiefe im Detail tangiert MiFID alle operativen Strukturen. Soweit eine Umsetzung der Regelungen durch den bundesdeutschen Gesetzgeber noch erforderlich ist, steht diese derzeit zwar aus. Im Hinblick auf Komplexität und Umfang der Thematik sollte allerdings in jedem betroffenen Unternehmen eine Person benannt werden, welche die MiFID-Thematik hausintern federführend begleitet und den konkreten Umsetzungsbedarf schon jetzt näher prüft. Nur so kann sichergestellt werden, dass den aufsichtsrechtlichen Anforderungen rechtzeitig entsprochen wird und zugleich zivilrechtliche Haftungsrisiken vermieden werden.

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(Brender & Hülsmeier: ra)


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