Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Bessere Absetzbarkeit von Versicherungsleistungen


Bürgerentlastungsgesetz: Höherer Sonderausgabenabzug für Krankenversicherung
Bei Beiträgen für die private Krankenversicherung wird zwischen begünstigen und nicht begünstigten Beiträgen unterschieden


(07.01.10) - Das Existenzminimum ist steuerfrei. Dieses Verdikt des Bundesverfassungsgerichts hat den Gesetzgeber im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung zu erheblichen Anstrengungen gezwungen. "Insbesondere bei der Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge wird es Verbesserungen geben", analysiert Eugen Jakoby von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof.

Bisher war die Abzugsfähigkeit für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro beziehungsweise 2.400 Euro als Sonderausgaben beschränkt. Dabei gilt der Höchstbetrag von 1.500 Euro für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten und für Beihilfeberechtigte, also für Beamte. Der Höchstbetrag von 2.400 Euro gilt für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, typischerweise also für Selbstständige. Zum Jahreswechsel erhöhten sich beide Höchstbeträge um 400 Euro.

"Nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung können künftig die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des Leistungsniveaus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung mit Ausnahme des Beitragsanteils für Krankengeld in tatsächlich erbrachter Höhe steuerlich geltend gemacht werden", erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jakoby, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist.

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung für den Steuerpflichtigen, dessen Ehegatten und deren Kinder sind also abziehbar, soweit sie auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Dies sind grundsätzlich die für einen sogenannten Basistarif tatsächlich erbrachten Beiträge. Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, dann muss der geleistete Krankenversicherungsbeitrag aufgeteilt werden.

Einzelheiten hierzu sind in der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung geregelt. Danach sind für die nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherungsleistungen einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie vorgesehen. Die Aufteilung ist von der jeweiligen Krankenversicherung vorzunehmen und dem Versicherten mitzuteilen. Die Zuordnung ergibt letztlich einen steuerlich abziehbaren Beitragsanteil von fast 80 Prozent.

Zuordnung der Beitragsleistungen:
Begünstigt:
Ambulante Basisleistungen: 54,60 Prozent
Stationäre Leistungen: 15,11 Prozent
Zahnärztliche Basisleistung: 9,88 Prozent
Gesamt: 79,59 Prozent

Nicht begünstigt:
Ambulante Leistungen durch Heilpraktiker: 1,69 Prozent
Einbettzimmer: 3,64 Prozent
Chefarztbehandlung: 9,24 Prozent
Zahnersatz oder implantologische Leistung: 5,58 Prozent
Kieferorthopädische Leistung: 0,26 Prozent
Gesamt: 20,41 Prozent

(Geneva Group International: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jakoby: ra)

Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.

Geneva Group International: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Wird KI den Finanzberater ersetzen?

    Die Zeiten, in denen Finanzdienstleister in Deutschland künstlicher Intelligenz nur zaghaft begegneten, sind vorbei. Banken, Vermögensverwalter und Asset Manager haben KI eindeutig als eine der strategisch wichtigsten Technologien für die Branche erkannt. Allerdings ist es für viele Akteure nach wie vor schwierig, diese effektiv umzusetzen.

  • Absichern entlang der Lieferkette

    Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht für die betroffenen Unternehmen vor, "menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Vom Gesetzestext selbst könnten sich viele Unternehmen jedoch erst einmal unbeeindruckt fühlen.

  • Besonders besorgniserregende Stoffe

    Die ECHA hat zwei neue Chemikalien in die Liste der SVHCS (besonders besorgniserregende Stoffe) aufgenommen. Eine davon ist fortpflanzungsgefährdend, die andere hat sehr persistente und stark bioakkumulierbare gefährliche Eigenschaften.

  • KI für modernes Vertragsmanagement

    Laut des neuen "Digital Maturity Report" von DocuSign sind 78 Prozent der europäischen Führungskräfte von ihren aktuellen digitalen Prozessen frustriert. KI-gestützte Tools könnten Abhilfe schaffen und die Produktivität steigern. Anlässlich des "Artificial Intelligence Appreciation Day" stellte DocuSign fünf Trends vor, wie KI den Vertragsprozess revolutioniert:

  • Erhöhung der Cybersicherheit in Europa

    Das verarbeitende Gewerbe ist ein entscheidender Teil der europäischen Wirtschaft und umfasst viele Bereiche von der kleinen Produktion bis hin zu groß angelegten industriellen Prozessen. Mit zunehmender Digitalisierung und Vernetzung ist der Sektor mit immer größeren Cybersicherheitsrisiken konfrontiert, die schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen