Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Agad empfiehlt Klausel zum Mindestlohngesetz


Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 den Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Sub- und Nachunternehmer - Regelung spricht nicht gerade für gesetzgeberische Qualität

(16.01.15) - Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 den Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der entsprechend Anwendung findet. Darin ist die Haftung des Unternehmers für beauftragte Unternehmer normiert. "Gemeint ist damit die Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Sub- und Nachunternehmer. Diese Regelung spricht nicht gerade für gesetzgeberische Qualität. Es ist nicht absehbar, wie die Rechtsprechung § 13 MiLoG auslegen wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.

Nach Ansicht des Agad-Hauptgeschäftsführers war die Haftung des Unternehmers für zu zahlende Mindestlöhne bei Dienstleistern, die er zur Erbringung einer eigenen Verpflichtung beauftragt, sicherlich nicht das gesetzgeberische Ziel. "Bedienen Sie sich zur Lieferung der von Ihnen gehandelten Waren eines fremden Frachtführers, sollen Sie notfalls dafür einstehen müssen, dass auch dieser Frachtführer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zahlt. Der Beschäftigte des Frachtführers kann sich dann bei zu geringen Löhnen wahlweise an den Frachtführer oder an Sie halten. Es war sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers, Sie auch für die Einhaltung der Mindestlöhne bei von Ihnen beauftragten Handwerkern zu verpflichten. Es ist nicht ersichtlich, warum sich ein Mitarbeiter eines Gartenbaubetriebes hinsichtlich des Mindestlohnes auch an Ihr Haus halten können sollte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.

Dennoch empfiehlt der Agad den Unternehmen, als "Warnung" in alle Verträge mit Auftragnehmern, die zur Erbringung irgendwelcher Leistungen herangezogen werden sollen, eine entsprechende Klausel aufzunehmen, die der Agad seinen Mitgliedsfirmen zur Verfügung stellt.

"Damit kann zwar nicht die Haftung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ausgeschlossen werden, wohl aber Druck auf den Dienstleister erzeugt werden. Die Zukunft wird zeigen, wie die Rechtsprechung mit dieser weiteren Segnung der Großen Koalition umgeht", so der Agad-Hauptgeschäftsführer. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Invests

  • Stresstest der Europäischen Zentralbank

    Am 2. Januar 2024 hat der Stresstest der Europäischen Zentralbank für große Institute im Euroraum begonnen. Insgesamt sind mehr als 100 Banken betroffen, ein tiefer gehender Test steht im Nachgang für über 20 dieser Banken an. Mit der "Trockenübung" eines Cyberangriffs möchte die EZB Melde- und Wiederherstellungsprozesse der Banken prüfen. Welche größeren Schwachstellen wird die EZB dabei identifizieren?

  • Compliance, Regulierung und betriebliche Risiken

    Betriebsleiter jonglieren täglich mit unterschiedlichen Risiken. Es ist ihre Aufgabe, bestehende Risiken zu bewerten und abzuschwächen sowie Strategien zur Vermeidung künftiger Risiken zu entwickeln. Dabei steht viel auf dem Spiel: Risikofolgen reichen von Produktivitätsverlusten - während die Mitarbeiter mit der Behebung von Fehlern beschäftigt sind - bis hin zu Geldverschwendung, wenn Fristen und Fortschritte nicht eingehalten werden.

  • An der Quelle der Informationen beginnen

    Im Kontext steigender Cyberbedrohungen gewinnt die strikte Einhaltung bzw. Umsetzung entsprechender Compliance-Vorschriften stetig an Bedeutung. Als Bereitsteller kritischer Infrastruktur gilt insbesondere für Finanzunternehmen, IT-Ausfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, um für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu sorgen.

  • DORA-Compliance komplex

    Bereits im Januar 2023 ist der Digital Operational Resilience Act (DORA), eine Verordnung der europäischen Union, in Kraft getreten. Umzusetzen ist das EU-Gesetz bis zum 17.01.2025. Obwohl es sich vorrangig an den Finanzsektor richtet, können auch andere Unternehmen, wie beispielsweise IT-Dienstleister davon betroffen sein.

  • Umsetzung der ESG-Verordnung

    Im Sommer 2021 wurde von der EU das "Europäische Klimagesetz" verabschiedet. Es soll helfen, den Klimaschutz spürbar voranzutreiben. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist das sogenannte ESG-Reporting, das viele Unternehmen erst einmal vor Herausforderungen stellt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen