Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Die Europäische Krankenversicherungskarte


Im Urlaub die Europäische Krankenversicherungskarte nicht vergessen
Die EU-Kommission weist darauf hin, dass die Karte bei der örtlichen Gesundheitsbehörde kostenfrei erhältlich ist


(30.06.11) - Planen Sie einen Urlaub in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz? Wenn ja, dann vergessen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) nicht! Sie kann Ihnen Zeit, Nerven und Kosten ersparen, wenn Sie im Ausland krank werden oder einen Unfall erleiden. Nach Angaben der Europäischen Kommission sind etwa 185 Millionen solcher Karten im Umlauf.

Im Folgenden finden Sie einige Zahlen und Fakten zur Europäischen Krankenversicherungskarte.

Was ist die Europäische Krankenversicherungskarte und was passiert, wenn ich im EU-Ausland einen Unfall habe oder krank werde?
Die Europäische Krankenversicherungskarte erleichtert es den Versicherten aus den 27 Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, bei vorübergehenden Aufenthalten in diesen Ländern deren Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.

Mit der Karte erhalten die Reisenden die gleiche Versorgung des öffentlichen Gesundheitswesens (d.h. ärztliche Versorgung, Arzneimittel oder Krankenhausbehandlung) wie die Versicherten des Gastlandes. Wird eine Behandlung in einem Land erforderlich, in dem für die Gesundheitsversorgung eine Direktzahlung zu leisten ist, werden die Kosten dort oder nach der Rückkehr ins eigene Land erstattet. Damit sollen die Reisenden so lange gesundheitlich versorgt werden, wie es nötig ist, damit sie ihren Aufenthalt fortsetzen können.

Eine geplante Behandlung hingegen wird nicht von der Europäischen Krankenversicherungskarte abgedeckt, sondern erfordert eine Vorabgenehmigung.

Kann ich eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen?
Um eine solche Karte zu erhalten, muss man in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz gesetzlich krankenversichert sein. Jedes Familienmitglied sollte auf Reisen eine eigene Karte haben.

Wie kann ich die Europäische Krankenversicherungskarte beantragen?
Jedes Land ist selbst dafür zuständig, die Karten herzustellen und auf seinem Hoheitgebiet auszustellen. Um eine Karte zu erhalten, müssen Sie sich also an Ihre örtliche Gesundheitsbehörde wenden. In den meisten Ländern gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Karte zu beantragen: persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Fax oder online. In einigen Ländern (Schweden, Norwegen) kann sie sogar per SMS angefordert werden. In Österreich, der Tschechischen Republik, Italien, der Schweiz und seit 2010 auch in den Niederlanden wird die Karte allen Versicherten automatisch ausgestellt.

Es gibt Websites, die die Europäische Versicherungskarte gegen eine Gebühr anbieten. Die EU-Kommission weist aber darauf hin, dass die Karte bei der örtlichen Gesundheitsbehörde kostenfrei erhältlich ist.

Nähreres dazu, wie Sie die Karte in Ihrem Land beantragen können, finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=563&langId=de

Wie lange dauert die Beantragung der Europäischen Krankenversicherungskarte?
Die Beantragung der Karte dauert in den einzelnen Ländern unterschiedlich lange. In manchen Ländern erhält man sie sofort (HU, PL, EL, CY, LV, BE, NL), in anderen nach ein paar Werktagen (EE, SE, RO, FI, UK, PT, DK, NO, IS, CH, IE, MT, AT, FR, SI, ES). In einigen wenigen Ländern (IT, SK and LI) dauert es durchschnittlich 13 bis zu 15 Tage, bis einem die Karte ausgestellt wird. In zwei Ländern (BG, LU) kann es schließlich bis zu vier Wochen dauern.

Was passiert, wenn ich meine Karte vergesse oder nicht rechtzeitig erhalte?
Wenn es erforderlich ist, werden Sie trotzdem die notwendige Behandlung erhalten, damit sie Ihren Urlaub fortsetzen können und nicht zur Behandlung vorzeitig heimreisen müssen. Mit der Karte erhalten Sie jedoch leichter kostenfreie medizinische Versorgung vor Ort oder ggf. eine Kostenerstattung, falls Sie in Vorleistung treten mussten. Ist die Karte nicht rechtzeitig verfügbar, können Sie bei Ihrer örtlichen Gesundheitsbehörde auch eine vorläufige Ersatzbescheinigung beantragen. Wenn Sie im Ausland sind, können Sie sich eine vorläufige Ersatzbescheinigung faxen lassen.

Weitere Informationen über die Europäische Krankenversicherungskarte finden Sie auf folgender Website:
http://ehic.europa.eu

Wie lange ist die Karte gültig?
Die Gültigkeitsdauer der Karte unterscheidet sich von Land zu Land erheblich.

Es gibt Länder, in denen sie nur für einige Monate ausgestellt wird (Polen und Rumänien). In anderen Ländern gilt sie mehrere Jahre. In Griechland, Frankreich und Slowenien wird sie beispielsweise für ein Jahr ausgestellt, in Finnland, Spanien und Island für zwei Jahre, in Schweden, Liechtenstein, Portugal, Lettland, Norwegen, der Schweiz, Litauen und Malta dagegen für drei Jahre. Auch gibt es Länder wie die Tschechische Republik und Österreich, die sie je nach Versichertenstatus für bis zu zehn Jahre ausstellen.

Nach den jüngsten Angaben der Mitgliedstaaten, die die Kommission heute veröffentlicht, verfügen nun mehr als 188 Millionen Menschen in Europa über eine Europäische Krankenversicherungskarte (oder eine Ersatzbescheinigung). Das sind mehr als 37 Prozent der gesamten EU-Bevölkerung und ungefähr gleich viele wie im letzten Jahr.

Wissen die europäischen Bürger und Bürgerinnen, dass es die Europäische Krankenversicherungskarte gibt?
Nach der Eurobarometer-Umfrage von 2010 ist den Bürgern nicht immer bewusst, dass es eine Europäische Krankenversicherungskarte gibt, selbst wenn sie eine solche besitzen. Nur 26 Prozent der Befragten gaben an, dass sie über eine Karte verfügen; in Wirklichkeit wurde aber 37 Prozent der Bevölkerung eine Karte ausgestellt. Dies kann allerdings auch daran liegen, dass die Karte in Österreich, der Tschechischen Republik, Italien und der Schweiz allen Versicherten automatisch ausgestellt wird.

Ob jemand eine Europäische Krankenversicherungskarte besitzt, hängt in gewisser Weise auch davon ab, ob derjenige schon im Ausland gelebt, gearbeitet oder studiert hat.

Auf die Frage, warum sie keine EKVK besitzen, anworteten 68 Prozent der Befragten ohne Karte, dass sie noch nie davon gehört hätten und nichts darüber wüssten. Der nächste am häufigsten genannte Grund war, dass die Reisenden eine eigene Reiseversicherung abgeschlossen hatten und daher keine EKVK benötigten (11 Prozent). Fünf Prozent der Befragten gaben an, dass es ihnen zu lästig war, und die gleiche Anzahl hielt die Karte nicht für notwendig, weil ihnen die Kosten der gesundheitlichen Versorgung auch ohne die Karte erstattet werden.

Zwei Drittel derjenigen, die eine EKVK besitzen, nehmen sie auf Reisen in Europa immer mit. Der am häufigsten genannte Grund dafür, sie nicht mitzunehmen, ist, dass man sie vergisst (28 Prozent derjenigen, die sie nicht mitnehmen). (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen