
Kartell und Holzvermarktung
Bundeskartellamt gegen vier Bundesländer: Einigung über kartellrechtskonforme Ausgestaltung der gebündelten Holzvermarktung
Die Länder als mit Abstand marktstärkste Holzanbieter dürfen den eigenständigen Marktauftritt nichtstaatlicher Holzanbieter nicht behindern
(11.05.07) - Das Bundeskartellamt hat sich mit den Bundesländern auf eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung der gebündelten Rohholzvermarktung geeinigt. Damit kann in Kürze ein Kartellverfahren abgeschlossen werden, das das Bundeskartellamt gegen zunächst vier Bundesländer geführt hatte.
Das Verfahren war aufgrund einer Beschwerde des Verbandes der deutschen Säge- und Holzindustrie eingeleitet worden und betraf die Praxis der Bundesländer, Holz aus staatlichem, privatem und kommunalem Waldbesitz unter staatlicher Regie zu einheitlichen Preisen und Konditionen zu vermarkten. Eine solche gebündelte Holzvermarktung unter Beteiligung und Regie der Länder ist aus Sicht des Bundeskartellamtes nur insoweit kartellrechtlich zulässig, als eine Kooperation unerlässlich ist, etwa weil private und kommunale Kleinwaldbesitzer ohne eine staatliche Holzverkaufshilfe nicht marktfähig wären. Die Länder als mit Abstand marktstärkste Holzanbieter dürfen den eigenständigen Marktauftritt nichtstaatlicher Holzanbieter nicht behindern.
Nach der nun erzielten Einigung sind zukünftig solche nichtstaatlichen Waldbesitzer von der staatlichen Holzvermarktung ausgeschlossen, deren Forstbetriebsflächen 3.000 Hektar bei Einzelwaldbesitzern bzw. 8.000 Hektar bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen überschreiten. Diese Grenzwerte können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Belieferung von Großabnehmern mit deren Zustimmung überschritten werden. Die Länder verpflichten sich weiterhin, eigenständige Vermarktungsbemühungen außerhalb des staatlichen Systems nicht zu behindern und staatsfreie forstwirtschaftliche Vermarktungskooperationen, insbesondere durch das Anschieben und die Unterstützung entsprechender Pilotprojekte, zu fördern.
Die getroffene Einigung sieht für einen Fünfjahreszeitraum Berichtspflichten der Länder vor, um die Umsetzung der genannten Regelungen zu gewährleisten. Nachdem die Forstchefkonferenz die gefundene Lösung Ende April angenommen hat, müssen die Bundesländer das Ergebnis durch Unterzeichnung sog. "Verpflichtungszusagen" nun einzeln akzeptieren. Die erste Zusage (Thüringen) liegt bereits vor. Das Bundeskartellamt wird diese Zusagen im Anschluss für bindend erklären und damit die Verfahren beenden.
Verstöße gegen die Verpflichtungszusagen sind künftig mit Bußgeld bedroht. Das Bundeskartellamt wertet die jetzt erzielte Einigung als Forschritt für den Wettbewerb auf den volkswirtschaftlich bedeutsamen Rohholzmärkten. Sie hat den Vorteil, dass förmliche Untersagungen und langwierige Gerichtsverfahren zugunsten einer zeitnahen Umsetzung bundesweit einheitlich geltender Grundsätze für die kooperative Holzvermarktung mit staatlicher Beteiligung vermieden werden können.
Das schafft für alle beteiligten Wirtschaftskreise schnelle Rechtssicherheit über die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen und bietet eine Chance für den nichtstaatlichen Angebotssektor zu stärkerer unternehmerischer Eigenständigkeit. Von dem dadurch belebten Anbieterwettbewerb erwartet das Bundeskartellamt zugleich eine verbesserte Marktversorgung auch der mittelständischen Holznachfrager. (Bundeskartellamt: ra)