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MiFID - Leicht erneuertes EU-Kapitalanlagerecht


Das Wichtigste an MiFID ist die Erlaubnispflicht durch die BaFin für den Anlageberater
Leicht erneuertes EU-Kapitalanlagerecht - Anlageberater müssen zukünftig Fachkenntnisse nachweisen können


(27.11.06) - MiFID: Nach dem Finanzmarkt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (14.09.06) des Bundesfinanzministeriums interessieren aus der Sicht des Anlegerschutzes die tatsächlichen Änderungen. Der Rechtsbegriff des Finanztermingeschäfts findet danach auch Anwendung auf physikalischen Variablen. Hierbei sind die Grenzen bei den Diagrammen in der Quantenphysik zu sehen, weil die Chartanalyse (technische Analyse) versagt.

Das Wichtigste an MiFID, die durch Umsetzungsgesetz (Referentenentwurf des Finanzministeriums in Berlin vom 14.09.06) zum deutschen Recht wird, ist die Erlaubnispflicht durch die BaFin für den Anlageberater. Dieser wird zukünftig auch Fachkenntnisse nachweisen müssen. Allerdings gilt die Erlaubnispflicht nur für die Beratung bei Finanzinstrumenten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), nicht bei Schiffsfonds, Immobilien, atypischen Beteiligungen, auch nicht für Investmentanteile, etc., also nicht für den Graumarkt.

Es wird überdies EU-weit zwischen dem "professionellen" und dem privaten Kunden unterschieden. Der private Kunde kann bei exakt nachgewiesenem Vermögen und gesetzlich umschriebener Handelserfahrung vom Wertpapierhandelshaus zum professionellen Kunden heraufgestuft werden. Einheitliche Regeln zum Kick-Back gibt es jetzt auf EU-Ebene. Die Aufklärung über Umfang und Höhe muss so genau wie möglich sein, die Offenlegung kann freilich von einer Nachfrage des Kunden abhängig gemacht werden. Wenn er nicht nachfragt, erhält er keine Aufklärung.

Bislang galt in Deutschland nach der Rechtsprechung der Grundsatz der unaufgeforderten Risikoaufklärung ohne erforderliche Kundennachfrage. Weiter: Mit der "best execution" soll bei der Auftragsausführung ein höchstmöglicher Ertrag bzw. ein geringstmöglicher Verlust für den Kunden erzielt werden soll. Die Kundenaufträge sollen also danach optimal ausgeführt werden. Die Mindestanforderungen für die Grundsätze der "best execution" können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden.

Ferner wurde eine Dokumentationspflicht über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geschaffen, die vom jeweiligen Wertpapierhandelshaus zu erfüllen ist. § 37 g des WpHG-Entwurfes (verbotene Finanztermingeschäfte) sieht weiterhin vor, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken kann, soweit dieses zum Schutze der Anleger erforderlich ist. Auch dieses ist neu.

Eine Überwachungsmöglichkeit der MiFID-Umsetzung in den Wertpapierhandelsfirmen durch die Verbraucherzentralen ist dadurch geschaffen worden, dass diesen ein Klagerecht auf Unterlassung von Missbräuchen zugebilligt worden ist. Fraglich ist, ob durch die Vielzahl der allgemein gehaltenenen, in langen Nebensätzen neugeschaffenen Informations-, Frage-, Explorations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Verbraucher eine Art Beweislastumkehr bei Insolvenzen und Schadensersatzforderungen gegen den Anbieter geschaffen wird. Dieser Gesichtspunkt ist in der MiFID zwar nicht eindeutig geklärt, es ergeben sich aber dafür zahlreiche Ansatzpunkte.

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(Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken: ra)


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Meldungen: Markt-Nachrichten

  • Massiver Datenschutzverstoß

    Vierzehn Menschenrechts- und Digitalrechtsorganisationen - darunter auch die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) - starteten, koordiniert von Liberties, die Kampagne #StopSpyingOnUs, indem sie gleichzeitig in neun EU-Ländern bei ihren nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden Beschwerden gegen illegale Verfahren der verhaltensorientierten Werbung einreichen. Zu den Ländern, die an der Kampagne teilnehmen, gehören Deutschland, Belgien, Italien, Frankreich, Estland, Bulgarien, Ungarn, Slowenien und die Tschechische Republik. Dies ist die dritte Welle einer Kampagne, die 2018 begann. Die ersten Beschwerden wurden bei den britischen und irischen Datenschutzbehörden eingereicht.

  • Tausende Briefkastengesellschaften vorgehalten

    Seit drei Jahren ermittelt das Bundeskriminalamt im Auftrag der Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen insgesamt drei Beschuldigte. Ab 18.02.2019 erfolgte die gleichzeitige Beschlagnahme von vier Immobilien in Schwalbach am Taunus, Nürnberg, Regensburg und Mühldorf am Inn im Gesamtwert von rund 40 Millionen Euro. Daneben wurde ein Konto bei einer Bank in Lettland mit einem erwarteten Guthaben in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro beschlagnahmt, welches aus der Veräußerung einer weiteren Immobilie in Chemnitz herrührt. Zusätzlich wurde die vorläufige Sicherung von Kontoguthaben bei diversen Banken in Deutschland auf der Grundlage von Vermögensarresten in Höhe von ca. 6,7 Millionen Euro bei zwei beteiligten Immobiliengesellschaften in Deutschland veranlasst.

  • Korruption: Dunkelfeld weiterhin sehr groß

    Das Bundeskriminalamt (BKA) hat 2017 einen Rückgang der Korruptionsstraftaten registriert. Wie aus dem veröffentlichten Bundeslagebild Korruption hervorgeht, nahm die Zahl dieser Straftaten im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent auf 4.894 ab. Damit wurde 2017 die niedrigste Anzahl von Korruptionsstraftaten seit fünf Jahren gemeldet. Das BKA führt diese Entwicklung unter anderem auf etablierte Compliance-Strukturen in Unternehmen und Behörden sowie auf die damit verbundene Sensibilisierung der Mitarbeiter zurück. Einen Grund zur Entwarnung liefern die Zahlen indes nicht: Nur ein Teil aller begangenen Korruptionsstraftaten wird polizeilich bekannt. Das Dunkelfeld wird weiterhin als sehr groß eingeschätzt.

  • Organisierte Kriminalität ist transnational

    "Die Organisierte Kriminalität hat viele Gesichter und Betätigungsfelder. Damit ist und bleibt das Bedrohungs- und Schadenspotential, das von Organisierter Kriminalität ausgeht, unverändert hoch", so BKA-Präsident Holger Münch bei der heutigen Pressekonferenz im BKA-Wiesbaden zur Vorstellung des Lagebildes Organisierte Kriminalität 2017. Die Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren gegen Gruppierungen der Organisierten Kriminalität liegt auf unverändert hohem Niveau: 2017 wurden 572 OK-Verfahren registriert (2016: 563). Rund 1/3 der OK-Gruppierungen ist im Bereich der Rauschgiftkriminalität (36,2 Prozent) aktiv. Damit ist und bleibt Drogenhandel das Hauptbetätigungsfeld von OK-Gruppierungen, gefolgt von Eigentumskriminalität (16,4 Prozent). An dritter Stelle findet sich Wirtschaftskriminalität (11,0 Prozent). Der polizeilich erfasste Schaden lag 2017 bei rund 210 Millionen Euro (2016: rund 1 Mrd. Euro).

  • Finanzermittlungen der Ermittlungsbehörden

    Der FIU-Jahresbericht für das Jahr 2016 verzeichnet mit rund 40 Prozent die höchste Steigerungsrate an Geldwäscheverdachtsmeldungen innerhalb der letzten 15 Jahre. Insgesamt 40.690 (2015: 29.108) Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz wurden an die FIU übermittelt, der Großteil davon von den Kreditinstituten. Mit 38 Prozent (2015: 32 Prozent) sind die meisten Bezüge zum Deliktsbereich Betrug festgestellt worden. Darunter fallen zum Beispiel auch der Warenbetrug über das Internet und der CEO-Fraud. Durch die Erkenntnisse, die direkt aus den Verdachtsmeldungen gewonnen werden konnten und den anschließenden verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen stellten die Ermittlungsbehörden insgesamt Vermögenswerte von rund 69, 8 Millionen Euro sicher. Das sind 10 Prozent mehr als im Vorjahr.

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