Aktionärsrechte & Covid-19-Pandemie


Aktionärsrechte auf virtuellen Hauptversammlungen
Eine empirische Untersuchung von DAX-Hauptversammlungen von 2016 bis 2021 und der Auswirkungen der Covid-19-Gesetzgebung auf die Ausübung von Aktionärsrechten




Benjamin Ruppert, Prof. Dr. habil. Stephan Schöning

Aktionärsversammlungen fanden auch in diesem Jahr aufgrund der Covid-19-Pandemie virtuell statt. Die im Frühjahr 2020 verabschiedete gesetzliche Grundlage für virtuelle Hauptversammlungen war nach kritischen Äußerungen Ende 2020 modifiziert worden. Im Rahmen einer empirischen Untersuchung von 172 HVs von DAX-Unternehmen von 2016 bis 2021 wird der Frage nachgegangen, ob die Wahrnehmung der Aktionärsrechte durch die virtuelle Durchführung verändert wurde. Es zeigt sich ein ambivalentes Ergebnis: Neben einigen positiven Entwicklungen und vorbildlichen Umsetzungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus ist in einigen anderen Teilen eine Verschlechterung zu konstatieren.

Ab dem Frühjahr 2020 waren Großveranstaltungen wie die Ausrichtung von Hauptversammlungen mit physischer Teilnahme von zum Teil mehr als 1.000 Aktionären aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr möglich. In Deutschland sollte die kurzfristig erlassene Pandemie-Gesetzgebung den Weg für die virtuelle Durchführung unter weitestgehendem Schutz von Aktionärsrechten nach dem Aktiengesetz bahnen.

Allerdings wurde vonseiten verschiedener Aktionärsvertreter die Kritik geäußert, die virtuelle HV würde Aktionärsrechte beschneiden. Verschiedene Untersuchungen der letztjährigen Versammlungssaison zeigten, dass Defizite in der Ausübung von Aktionärsrechten entstanden und Aktionäre in der Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte eingeschränkt wurden. Als Reaktion modifizierte der Gesetzgeber Ende 2020 die Regelungen durch ein Anpassungsgesetz und wandelte insbesondere die Fragemöglichkeit in ein Fragerecht um.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 5, 2021; Seite 214 bis 221) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.


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