Rolle des Koordinators für digitale Diienste


Aussagen der Bundesregierung zu Plänen über sogenannte vertrauenswürdige Hinweisgeber im Sinne der EU-Verordnung 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste/Digital Services Act) und zum Bundesverband RIAS
Vor dem Hintergrund der offenen Unterstützung durch die Bundesregierung für den Verein "Bundesverband RIAS" und der Tatsache, dass die Bundesregierung den Verein bereits mit mindestens 1.915.968,70 Euro aus Steuergeld finanziert hat, erwarten die Fragesteller eine Stellungnahme von der Bundesregierung



Die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber obliegt nach Artikel 22 des Digital Services Act ausschließlich dem Koordinator für digitale Dienste. Das antwortet die Bundesregierung (20/7879) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/7713). Darin hatten sich die Abgeordneten erkundigt, ob Kriterien für die Auswahl solcher Hinweisgeber im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 des geplanten Gesetzes über digitale Dienste entwickelt wurden.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort darauf, dass sie selbst keine Kriterien entwickelt habe. Die Kriterien für "die Zuerkennung und den Widerruf des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber" seien in Artikel 22 des DSA abschließend aufgeführt, schreibt sie.

Der Gesetzentwurf für die nationale Umsetzung befinde sich derzeit in der Ressortabstimmung, heißt es in der Antwort weiter. Er enthalte alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Koordinierungsstelle, welche die Bundesregierung für erforderlich halte. Hinweise über die Arbeit der vertrauenswürdigen Hinweisgeber könnten sowohl an die Anbieter von Online-Plattformen als auch an den nationalen Koordinator für digitale Dienste gegeben werden. 8Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 05.08.23
Newsletterlauf: 13.10.23


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