EU-Richtlinie führt nicht zu Gesundheitstourismus


Seit diesem Jahr können Bürger der Europäischen Union weitgehend selbst bestimmen, in welchem Land der EU sie sich ambulant oder stationär behandeln lassen
Richtlinie verlange transparente Rechtsdurchsetzungsmechanismen für den Fall einer Schädigung aufgrund der erhaltenen Gesundheitsversorgung

(11.06.13) - Deutsche Kurorte sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht durch einen Gesundheitstourismus aus Deutschland heraus gefährdet. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/13101) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/12896) zur Umsetzung eine EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

Seit diesem Jahr können Bürger der Europäischen Union weitgehend selbst bestimmen, in welchem Land der EU sie sich ambulant oder stationär behandeln lassen. Dies wird durch die "EU-Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung" geregelt. Die Bundesregierung schreibt, in der amtlichen Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seien im Jahr 2011 fast 4.000 Fälle stationärer Behandlung im Ausland gezählt worden. Dabei werde jedoch nicht nach Notfallversorgung und regulärer Versorgung unterschieden. Im Jahr 2012 seien in der GKV rund 850 Millionen Euro für ambulante Leistungen im Ausland aufgewendet worden. Erhebungen des Statistischen Bundesamts wiesen im Jahr 2010 für die private Krankenversicherung Gesundheitsausgaben im Ausland in Höhe von 430 Millionen Euro aus.

Gefragt, mit wie vielen Fällen einer Behandlung im Ausland von deutschen Patienten und einer Behandlung im Inland von ausländischen Patienten sie nach Umsetzung der Richtlinie rechne, gibt die Regierung an, dies lasse sich "prognostisch nicht erfassen". Deutsche Patienten hätten bereits seit 2004 die Möglichkeit der Auslandsbehandlung gegen Kostenerstattung. Es sei dadurch nicht zu einer Unterauslastung und Einstellung inländischer Versorgungsangebote gekommen; diese sei "auch in Zukunft nicht zu erwarten". Ebenso wenig gebe es Hinweise "auf einen Gesundheitstourismus nach Deutschland" mit Auswirkungen auf das inländische Versorgungsangebot.

Nach dem Recht der GKV könnten aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbracht werden und auch nach den einschlägigen Vorschriften im europäischen Ausland in Anspruch genommen werden. Das Recht zur grenzüberschreitenden Leistungsinanspruchnahme aber habe "dort seine Grenzen, wo die Krankenkasse ohne ausreichende Berücksichtigung von Qualitätsaspekten entsprechende Leistungen ausländischer Anbieter ermöglichen".

Deutsche Kurorte stünden in einem "fairen Wettbewerb" mit den Kurorten im EU-Ausland. Generelle gehöre Deutschland zu den EU-Mitgliedstaaten mit einem umfassenden und qualitativ hochwertigen Versorgungsangebot, das Patienten in aller Regel zeitgerecht zur Verfügung stehe. Dennoch dürften fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Inland als relevante Motivation für anstrebte Auslandsbehandlungen dort in Fragen kommen, "wo seltene, hochspezialisierte Expertise vonnöten ist, die EU-weit nur vereinzelt zur Verfügung steht". In wie vielen Fällen dies eintrete, könne nicht beziffert werden.

Auf die Frage nach der Information der Patienten heißt es, eine nationale Kontaktstelle werde voraussichtlich ab Oktober 2013 ihre Arbeit aufnehmen. Ziel der Einrichtung sei es insbesondere, "Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige und kostenbewusste Entscheidung zu treffen, wenn sie die Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen". Dazu gehörten auch Informationen über die nationalen Gesundheitsdienstleister und deren Angebot. Auch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, die die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle übernehmen werde, das Internetangebot des Bundesministeriums für Gesundheit und die Krankenlassen würden informieren.

Die Richtlinie verlange transparente Rechtsdurchsetzungsmechanismen für den Fall einer Schädigung aufgrund der erhaltenen Gesundheitsversorgung, verlange aber kein gesondertes Haftungsrecht oder gesonderte Rechtsbehelfe. Für Behandlungen würden die Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Behandlungsmitgliedstaat gelten. Kompetenzen der EU zur inhaltlichen Regelung oder zur Vereinheitlichung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards in der Gesundheitsversorgung "bestehen nicht". (Deutsche Bundesregierung: ra)


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