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Sozialauswahl mit "Linearem Punktesystem"


Diskriminierungsverbot und Alter bei Sozialauswahl
Trotz Verbots der Altersdiskriminierung:
Ungleichbehandlung ist nach § 10 S. 1 und 2 AGG zulässig

(28.04.10) - Das Lebensalter als Kriterium bei Sozialauswahl mit "Linearem Punktesystem" ist kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot (Urteil BAG v. 05.11.2009, 2 AZR 676/08). Darauf wies jetzt Rechtsanwalt Ulrich Horrion in einer PR-Mitteilung hin.

Zum Sachverhalt
Im Unternehmen B geht Beschäftigung zurück, Arbeitgeber und Betriebsrat beschließen Personalabbau. Es wird ein Interessenausgleich mit Namensliste erstellt. Bei der Sozialauswahl wird das Kriterium Lebensalter mit erfasst. Für jedes Jahr gibt es Linear einen Punkt. Der A ist ein jüngerer Kollege und erhält wegen geringer Punktzahl die Kündigung. Er klagt gegen die Kündigung, weil die Sozialauswahl wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot fehlerhaft sei.

Rechtsgründe:
Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (vgl. § 1 Abs. 5 UsatG) liegt nicht vor. Das Alter darf trotz Verbots der Altersdiskriminierung verwendet werden. Diese Ungleichbehandlung ist nach § 10 S. 1 und 2 AGG zulässig. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ältere Menschen auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Chancen haben als jüngere Menschen.

Ulrich Horrion gibt folgenden Rechtstipp
"Die Aufnahme des Alters neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Anzahl von Unterhaltspflichten im Sozialplan ist auch weiterhin ein zulässiges Kriterium bei Aufstellung eines Sozialplans." (Rechtsanwalt Ulrich Horrion: ra)

Rechtsanwalt Ulrich Horrion: Steckbrief

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