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Rückzahlungsklauseln und Weiterbildung


Weiterbildungskosten: Lange Rückzahlungsfrist ist unzulässig
Aber: Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, die Kosten für Weiterbildungen zurückzahlen, wenn sie die Firma innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums verlassen


(19.04.10) - Rückzahlungsklauseln zu Weiterbildungskosten sind unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer zu lange an die Firma binden. Auf ein diesbezügliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 3 AZR 900/07). weist die PR Akademie Rhein-Main hin.

Grundsätzlich seien solche Klauseln zulässig. Der Arbeitgeber dürfe vom Arbeitnehmer verlangen, die Kosten für Weiterbildungen zurückzahlen, wenn sie die Firma innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums verlassen. Dieser Zeitraum dürfe aber nicht unangemessen lang sein. Dann erlösche der vertragliche Anspruch des Arbeitgebers auf eine Rückzahlung.

In dem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht behandelt wurde, hatte eine Mitarbeiterin an einem dreimonatigen Kurs, bezahlt vom Arbeitgeber, teilgenommen. Der Arbeitgeber zahlte dafür 3.400 Euro und stellte die Mitarbeiterin 16 Tage bezahlt von der Arbeit frei. Hierzu schlossen beide einen Vertrag mit der Rückzahlungsklausel, sollte sie in den folgenden fünf Jahren kündigen, müsse sie nachträglich einen Teil der Kosten übernehmen. Als die Mitarbeiterin zwei Jahre nach dem Lehrgang ihre Stelle auf eigenen Wunsch verließ, berief sich der Arbeitgeber auf diese Regel und forderte fast zwei Drittel der Fortbildungskosten ein.

Damit kam er vor Gericht aber nicht durch. Denn die Richter hielten eine fünfjährige Bindung für unangemessen, da der Lehrgang nur drei Monate dauerte und die Kosten für das Unternehmen keine außergewöhnlich hohe Belastung darstellten. Die Bindungsdauer dürfe den Arbeitnehmer nicht entgegen der Gebote von Treu und Glauben benachteiligen. (PR Akademie Rhein-Main: ra)

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