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Kohärenz mit Wettbewerbsvorschriften


Kartellrecht: Europäische Kommission startet Konsultation zu Safe- Harbour-Bestimmungen für Vereinbarungen von geringer Bedeutung
Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet alle Vereinbarungen, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken

(06.08.13) - Die Europäische Kommission bittet um Stellungnahmen zu ihrem Vorschlag zur Überarbeitung ihrer Bekanntmachung, die als Leitfaden bei der Bewertung dienen soll, in welchen Fällen Vereinbarungen von geringer Bedeutung zwischen Unternehmen nicht unter das allgemeine Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen des EU‑Wettbewerbsrechts fallen. Der Vorschlag dient der Aktualisierung der derzeitigen Bekanntmachung und berücksichtigt vor allem die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Stellungnahmen können bis zum 3. Oktober 2013 übermittelt werden. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen wird die Kommission dann im Jahr 2014 eine neue Bekanntmachung erlassen.

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet alle Vereinbarungen, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. In der derzeitigen De-minimis-Bekanntmachung, die 2001 verabschiedet wurde, quantifiziert die Kommission anhand von Marktanteilsschwellen, wann ihrer Ansicht nach keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Die Bekanntmachung schafft Rechtssicherheit (Safe Harbour) für Unternehmen, deren Marktanteile bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern 10 Prozent und bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern 15 Prozent nicht überschreiten. Wenn eine Vereinbarung eine Kernbeschränkung enthält, d. h. eine schwerwiegende Beschränkung, bei der Wettbewerbswidrigkeit zugrunde gelegt wird, gelten die Safe-Harbour-Bestimmungen nicht.

Der Vorschlag der Kommission soll Kohärenz mit anderen kürzlich überarbeiteten Wettbewerbsvorschriften, insbesondere mit den Gruppenfreistellungsverordnungen für vertikale und horizontale Vereinbarungen aus dem Jahr 2010 und dem Urteil des Gerichtshofs vom Dezember 2012 (Rechtssache C-226/11 Expedia) gewährleisten.

Ein französisches Gericht hat im Expedia-Verfahren die Frage aufgeworfen, ob Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken (Vereinbarungen mit wettbewerbswidrigem Zweck) als Vereinbarungen von geringer Bedeutung angesehen werden können und somit nicht unter Artikel 101 Absatz 1 fallen. In seinem Expedia-Urteil kam der Gerichtshof jedoch zu dem Schluss, dass eine Vereinbarung, die einen wettbewerbswidrigen Zweck hat, ihrer Natur nach eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellt. In dem Vorschlag wird daher klargestellt, dass Vereinbarungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, stets als eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs angesehen werden.

Die Konsultationsunterlagen sind auf folgender Website verfügbar:
http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_de_minimis_notice/index_en.html
(Europäische Kommission: ra)


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