Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Bekämpfung von Korruption und Bestechung


Europäische Kommission will Unternehmenstransparenz in Sozial- und Umweltbelangen erhöhen
Dem Vorschlag zufolge müssten Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern in ihrem Jahresbericht relevante und wesentliche Angaben zu ökologischen und sozialen Aspekten offenlegen

(21.05.13) - Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien vorgelegt, der darauf abzielt, die Transparenz bestimmter Großunternehmen in sozialen und ökologischen Belangen zu erhöhen. Die betroffenen Gesellschaften müssen demnach künftig ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen offenlegen.

Hierzu sagte der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier: "Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften betreffen die Transparenz von Unternehmen aller Sektoren. Es geht darum, dass Unternehmen, Anleger und breite Öffentlichkeit zweckdienliche Informationen erhalten – so wie es die Anlegergemeinschaft immer wieder gefordert hat. Gesellschaften, die schon heute Angaben zu ihren finanziellen und nichtfinanziellen Geschäftsergebnissen veröffentlichen, nehmen bei ihrer Entscheidungsfindung eine längerfristige Sichtweise ein.

Sie haben niedrigere Finanzierungskosten, können talentierte Mitarbeiter für sich gewinnen und auch halten und sind letztlich erfolgreicher. Dies ist für die Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Schaffung von Arbeitsplätzen von großer Bedeutung. Die besten Praktiken sollten Standard werden. Die neuen Regeln werden nur für große Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern gelten, da ihre Einführung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) möglicherweise mehr Kosten als Nutzen gebracht hätte.”

Dem Vorschlag zufolge müssten Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern in ihrem Jahresbericht relevante und wesentliche Angaben zu ökologischen und sozialen Aspekten offenlegen. Der gewählte Ansatz stellt sicher, dass die Bürokratielasten auf ein Minimum beschränkt werden. Statt eines richtiggehenden, detaillierten "Nachhaltigkeitsberichts" würden knappe Informationen zur Verfügung gestellt, die notwendig sind, um sich ein Bild von Entwicklung, Geschäftsergebnissen oder Lage einer Gesellschaft zu machen. Sind Angaben über einen bestimmten Bereich für eine Gesellschaft nicht relevant, müsste diese nicht darüber berichten, sondern lediglich angeben, warum dies so ist. Die Offenlegung darf überdies auf Konzernebene erfolgen und muss nicht von den zugehörigen Einzelunternehmen geleistet werden.

Die vorgeschlagene Maßnahme ist von einer nicht-preskriptiven Grundhaltung geprägt und lässt den Unternehmen erheblichen Spielraum, relevante Informationen so zu veröffentlichen, wie sie es für sinnvoll halten. Gesellschaften können sich auf internationale oder nationale Leitlinien stützen, die sie für geeignet halten (z. B. "Global Compact" der Vereinten Nationen, ISO-Norm 26000 oder Deutscher Nachhaltigkeitskodex).

Was die Transparenz im Hinblick auf die Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen angeht, so müssten große börsennotierte Gesellschaften Angaben zu ihrer Diversitätspolitik machen und dabei die Aspekte Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt sowie Bildungs- und Berufshintergrund abdecken. Offenzulegen wären die Ziele der Diversitätspolitik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und die erzielten Ergebnisse. Gesellschaften ohne Diversitätspolitik müssten angeben, warum sie darauf verzichten. Dieser Ansatz steht mit dem allgemeinen Corporate-Governance-Rahmen der EU in Einklang.

Hintergrund
Die Maßnahme war von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Binnenmarktakte vom April 2011 in der Mitteilung "Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen" vom Oktober 2011 und im Aktionsplan zu Gesellschaftsrecht und Corporate Governance angekündigt worden.

Die Kommission hat ausgedehnte Konsultationen mit Mitgliedstaaten, Unternehmen, Anlegern und sonstigen Interessenträgern durchgeführt, die mit einer breit angelegten öffentlichen Konsultation im November 2010 begannen. 2012 wurde eine Folgenabschätzung zum Abschluss gebracht, in der verschiedene Optionen geprüft wurden, um letztlich zu einem ausgewogenen Vorschlag zu gelangen, der im Hinblick auf eine sinnvolle, transparente Berichterstattung durch Unternehmen erhebliche Fortschritte bringt, zugleich aber übermäßigen Bürokratieaufwand vermeidet.

Nach den derzeitigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Vierten Gesellschaftsrechtrichtlinie über den Jahresabschluss, können Gesellschaften selbst entscheiden, ob sie bestimmte Informationen über ökologische, soziale und andere Aspekte ihrer Tätigkeit veröffentlichen. Die Anforderungen der bestehenden Rechtsvorschriften haben sich jedoch als unklar und ineffektiv erwiesen und wurden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt. Derzeit legen weniger als 10 Prozent der größten Gesellschaften in der EU regelmäßig entsprechende Informationen offen. Mit der Zeit haben manche Mitgliedstaaten Angabepflichten eingeführt, die über die Anforderungen der Vierten Gesellschaftsrechtrichtlinie hinausgehen. So hat das Vereinigte Königreich 2006 Rechtsvorschriften eingeführt, die jetzt aktualisiert werden. Schweden führte entsprechende Vorschriften 2007 ein, Spanien 2011. Im selben Jahr aktualisierte Dänemark seine Vorschriften, während in Frankreich die letzte Aktualisierung im Mai 2012 erfolgte.

Die Kosten, die großen Gesellschaften durch die geforderte Offenlegung entstehen, stehen in angemessenem Verhältnis zu Wert und Nutzen der Informationen sowie zu Größe und Komplexität der Gesellschaften.

Am 6. Februar 2013 nahm das Europäische Parlament zwei Entschließungen an ("Entschließung zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum" und "Entschließung zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung"), in denen die Bedeutung der Transparenz von Unternehmen in Bezug auf ökologische und soziale Belange anerkannt wurde.

Weitere Informationen
http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/non-financial_reporting/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen