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Bekämpfung von Waldbränden


Europäische Kommission fordert Frankreich auf, die Sicherheitsstandards für Feuerwehrschutzhauben anzupassen
Am 4. Juni 2010 übermittelte die Kommission den französischen Behörden ein formelles Schreiben, in dem sie auf die Abweichung der nationalen Vorschriften von den EU-Bestimmungen zum freien Warenverkehr hinwies


(30.05.11) - Die Europäische Kommission hat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Frankreich aufgefordert, seine Vorschriften für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr anzupassen und dadurch den Freihandel in der EU zu erleichtern. Im französischen technischen Vermerk N.I.T 328 werden den Herstellern von Feuerschutzhauben zusätzliche Sicherheitsbestimmungen auferlegt, die zu den Vorschriften auf EU-Ebene hinzukommen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten für öffentliche Dienste wie die Feuerwehr bestimmte praktisch relevante Kriterien (z. B. die Farbe) festlegen können. Allerdings dürfen sie keine Anforderungen, Prüfverfahren oder Inspektionen vorschreiben, die über die harmonisierte europäische Norm EN 13911:2004 zu Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr hinausgehen.

Am 4. Juni 2010 übermittelte die Kommission den französischen Behörden ein formelles Schreiben, in dem sie auf die Abweichung der nationalen Vorschriften von den EU-Bestimmungen zum freien Warenverkehr hinwies. Frankreich erwiderte, dass der technische Vermerk 328 aufgehoben wurde und dass man eine Überprüfung der relevanten harmonisierten europäischen Norm anstrebe, damit die Besonderheiten bei der Bekämpfung von Waldbränden berücksichtigt werden.

Obwohl die Aufhebung des Vermerks 328 bestätigt wurde, findet anscheinend einiges davon in andere amtliche Dokumente Eingang, was zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führen könnte. Daher sandte die Kommission einen neu überarbeiteten Vermerk an die französischen Behörden, in dem an die Grundsätze des freien Warenverkehrs erinnert wird. Eine Antwort Frankreichs an die Kommission wurde für Januar 2011 erwartet.

Sollte Frankreich der Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkommen, könnte die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall befassen.

Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/free-movement-non-harmonised-sectors/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


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