Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Wettbewerbsverzerrungen in der EU


Steuerwesen: Kommission leitet aufgrund ermäßigter MwSt-Sätze für medizinische Geräte gegen Spanien Verfahren beim Gerichtshof ein
Die EU-Rechtsvorschriften zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen sind strikt auszulegen und anzuwenden, damit Wettbewerbsverzerrungen in und zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden


(30.05.11) - Die Kommission hat beschlossen, gegen Spanien aufgrund der rechtswidrigen Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes (MwSt) auf allgemeinmedizinische Geräte, Vorrichtungen zur Linderung körperlicher Behinderungen von Tieren und Substanzen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, beim Europäischen Gerichtshof ein Verfahren einzuleiten. Diese Erzeugnisse erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen ermäßigten MwSt-Satz gemäß den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie und die Anwendung eines solchen ermäßigten MwSt-Satzes kann zu Wettbewerbsverzerrungen in der EU führen.

Gemäß der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG) können Mitgliedstaaten auf medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die "üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden" und die "ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind", einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Der von Spanien auf allgemeinmedizinische Geräte und Vorrichtungen für behinderte Tiere angewendete ermäßigte Mehrwertsteuersatz geht jedoch über das im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften Mögliche hinaus.

Zwar ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Mehrwertsteuerrichtlinie auch bei Arzneimitteln möglich, die "üblicherweise" für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, jedoch sieht die Richtlinie keinen ermäßigten Steuersatz für Substanzen vor, die bei der Herstellung von Arzneimitteln Einsatz finden.

Die EU-Rechtsvorschriften zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen sind strikt auszulegen und anzuwenden, damit Wettbewerbsverzerrungen in und zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Ist ein Produkt nicht gesondert in Anhang III der MwSt-Richtlinie angeführt, können die Mitgliedstaaten keinen ermäßigten Steuersatz auf dieses Produkt anwenden (sofern keine besondere Ausnahmegenehmigung besteht, was auf Spanien nicht zutrifft).

Die Kommission hat Spanien am 24. November 2010 in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (zweiter Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens) aufgefordert, die Anwendung der entsprechenden MwSt-Sätze einzustellen. Da die spanischen Behörden diesbezüglich nicht tätig geworden sind, hat die Kommission beschlossen, den Europäischen Gerichtshof mit diesem Fall zu betrauen.

Weitere Informationen:
Die neuesten allgemeinen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten finden sich unter:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen