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Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht


Regeln zu vertikalen Vereinbarungen in Zeiten der Digitalökonomie
Die geltende Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung, die den Rechtsrahmen für vertikale Vereinbarungen bildet, läuft Ende Mai 2022 aus




Am 10. Oktober 2019 fand die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht statt. Auf Einladung des Bundeskartellamtes trafen sich über 120 Wettbewerbsexperten zur Diskussion und zum Gedankenaustausch über das Thema "Quo vadis Vertikal-GVO – Zeit für eine Anpassung an die Digitalökonomie?". Prof. Dr. Konrad Ost, Vizepräsident des Bundeskartellamtes: "Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft stellt die kartellrechtliche Beurteilung vertikaler Vereinbarungen vor neue Herausforderungen. So spiegeln sich die Entstehung neuer digitaler Vertriebsformen und das Erstarken von Plattformen in neuartigen Wettbewerbsbeschränkungen wider. Vermehrt machen direktvertreibende Hersteller und Hybrid-Plattformen, die auch selber an Endkunden verkaufen, den Händlern auf Einzelhandelsebene Konkurrenz. Sowohl der gesetzliche Rahmen als auch die Kartellrechtspraxis müssen mit den Entwicklungen der Digitalisierung Schritt halten. Die geltende Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung, die den Rechtsrahmen für vertikale Vereinbarungen bildet, läuft Ende Mai 2022 aus. Das Bundeskartellamt wird seine praktischen Erfahrungen in den laufenden Diskussionsprozess auf europäischer Ebene einbringen. Wir erhoffen uns Änderungen, die die Regeln klarer und handhabbarer machen."

Der Arbeitskreis setzt sich zusammen aus zahlreichen Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, hochrangigen Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof. Seit über 50 Jahren finden in diesem Rahmen jährlich Konferenzen zu grundsätzlichen wettbewerbspolitischen Themen statt.

Die Tagung wurde von Prof. Dr. Ost geleitet. Den einleitenden Bericht über das Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) hielt Marieke Scholz, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission. Die Podiumsdiskussion bestritten Prof. Dr. Christian Wey, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Prof. Dr. Stefan Thomas, Eberhard Karls Universität Tübingen, Prof. Dr. Petra Pohlmann, Westfälische Wilhelms-Universität Münster und Arno Rasek, Chefökonom des Bundeskartellamtes.

Gegenstand der Diskussion waren mögliche Schadenstheorien und Effizienzen bei Wettbewerbsbeschränkungen, die von Herstellern oder Plattformen ausgehen. Besonders intensiv diskutiert wurden vertikale Preisbindungen und ihre Beurteilung sowie der Umgang mit Paritätsklauseln. Ferner bot das weitgehende Verbot der Doppelpreissysteme Anlass für angeregte Diskussionen.

Erwogen wurden auch verschiedene Ansätze für den Umgang mit Plattformen bzw. Intermediären im Gefüge der Vertikal-GVO. Einigkeit bestand dahingehend, dass der derzeitige Regelungsrahmen diese neueren Akteure noch nicht angemessen berücksichtigt.

Schließlich wurde diskutiert, inwieweit der Rechtsrahmen der Vertikal-GVO mit seinen starren Marktanteilsschwellen und Kernbeschränkungen in Zeiten immer dynamischeren Marktentwicklungen noch zeitgemäß ist. Einige Teilnehmer sprachen sich dafür aus, die Instrumente der Vertikal-GVO zu flexibilisieren, um einen besseren Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 13.11.19
Newsletterlauf: 04.12.19



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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