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Kartellrechtliche Kontrolle von Wasserpreisen


Bericht des Bundeskartellamtes über die Trinkwasserversorgung in deutschen Großstädten
Bericht beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Strukturen der öffentlichen Wasserversorgung



Das Bundeskartellamt hat einen Bericht über die Rahmenbedingungen der Trinkwasserversorgung und die Aufsicht über die Entgelte der Wasserversorger in Deutschland vorgelegt. Das Bundeskartellamt befasst sich seit mehreren Jahren intensiv mit den Trinkwassermärkten in Deutschland und hat gegen einzelne Wasserversorger erfolgreich Verfahren wegen missbräuchlich überhöhter Preise geführt.

Die Trinkwasserpreise in Deutschland sind von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich. Die durchschnittlichen Netto-Erlöse der Wasserversorger in den 38 größten Städten Deutschlands variierten 2013 von 1,40 bis 2,60 Euro/m⊃3;. Diese erheblichen Unterschiede können zu einem Teil durch die unterschiedlichen Versorgungsbedingungen, wie zum Beispiel die Versorgungsdichte oder Höhenunterschiede im Versorgungsgebiet, erklärt werden. In Einzelfällen ist aber eine effiziente behördliche Kontrolle der Wasserentgelte unumgänglich, um zu vermeiden, dass die Versorger ihre Monopolstellung zu Lasten der Verbraucher ausnutzen.

Das Bundeskartellamt beschreibt in dem Bericht die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Strukturen der öffentlichen Wasserversorgung. In einem umfassenden empirischen Teil werden die erheblichen Unterschiede einzelner Strukturbedingungen der Wasserversorger dargestellt und den Preisniveaus gegenübergestellt. Die Angemessenheit der Wasserentgelte kann allerdings nur mit einer vertieften behördlichen Prüfung und der Gesamtschau aller Strukturbedingungen im Einzelfall festgestellt werden. Daher sind reine Entgeltvergleiche für Verbraucher nicht sehr aussagekräftig.

Ein eigenes Kapitel des Berichts ist der kartellrechtlichen Kontrolle von Wasserpreisen und den Folgen der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 2013 gewidmet. Durch die Gesetzesänderung wurde die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht über Gebühren ausgeschlossen. Gebühren unterliegen damit nur der Kommunalaufsicht der Länder, die weniger strenge Maßstäbe als die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht zugrunde legt. Dies eröffnet kommunalen Wasserversorgern die Möglichkeit einer "Flucht in die Gebühr", wenn sie die Preismissbrauchsaufsicht vermeiden wollen. Gerade Unternehmen, gegen die Kartellbehörden Verfahren eingeleitet hatten, sind in der Vergangenheit zu Gebühren gewechselt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Bundeskartellamt sowie einzelne Landeskartellbehörden haben in den zurückliegenden Jahren erfolgreich Verfahren gegen Wasserversorger geführt, die zu hohe Preise genommen haben. Es ist bedauerlich, dass sich der Gesetzgeber 2013 entschlossen hat, die kartellrechtliche Aufsicht über Wassergebühren auszuschließen. Die daraus resultierende Zweiteilung der Aufsicht macht ökonomisch keinen Sinn. Gerade für den Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob er zu hohe Preise oder zu hohe Gebühren für sein Trinkwasser zahlt."

Der Bericht schließt mit einer Aufzählung von Handlungsempfehlungen:

>>
Das Bundeskartellamt empfiehlt eine Stärkung der Aufsicht über Wasserentgelte. Eine Ausdehnung der kartellrechtlichen Aufsicht auf Wassergebühren würde die Entgeltkontrolle effektivieren und die ökonomisch unsinnige Zweiteilung der Aufsicht beenden. Eine "Flucht in die Gebühr" würde so vermieden.

>> Darüber hinaus ließe sich durch weitere Maßnahmen das Effizienzbewusstsein der Wasserversorger stärken, um überhöhte Preise von Vornherein zu vermeiden. Überlegenswert wäre angesichts der gegebenen Monopolstellungen in der Branche beispielsweise der Ausbau von Benchmarkingprojekten, durch die Wasserversorger Erkenntnisse über ihr relatives Abschneiden im Vergleich mit anderen Wasserversorgern erhalten, Möglichkeiten zu Kosteneinsparungen identifizieren und Verbesserungsprozesse anstoßen können. Zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung einer höheren Preis- und Gebührentransparenz könnten die Verbraucher in die Lage versetzen, das Entgeltniveau ihres Versorgers besser einzuordnen. Damit dürften die Anreize der Versorger steigen, ihre Wasserversorgung effizient zu gestalten.
(Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 30.06.16
Home & Newsletterlauf: 08.08.16


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