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Lieferbedingungen bei der Rohmilcherfassung


Einstellung des Verfahrens gegen die Molkerei DMK
Die DMK hat in Reaktion auf das Verfahren des Bundeskartellamtes ihre Lieferbedingungen verändert und die reine Kündigungsfrist für die Lieferbeziehung von 24 auf zwölf Monate abgesenkt



Das Bundeskartellamt hat das gegen die Deutsche Milchkontor eG als größte deutsche Molkerei geführte Musterverfahren wegen der Lieferbedingungen bei der Rohmilcherfassung eingestellt. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir haben uns intensiv mit den Lieferbedingungen zwischen Landwirten und Molkereien befasst. Im vergangenen Jahr haben wir in einem umfassenden Bericht verschiedene Hemmnisse für den Wettbewerb dargelegt und damit erste Änderungen angestoßen. Seitdem haben deutlich mehr Landwirte ihre Molkerei gewechselt und es werden branchenweit neue Vertragsmodelle diskutiert. DMK selbst hat seine Lieferbedingungen verändert und die Kündigungsfrist von 24 auf zwölf Monate abgesenkt. Der neue europäische Rechtsrahmen gibt dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, für eine Änderung der Lieferbedingungen zu sorgen."

Das Bundeskartellamt hat im März 2017 ein Sachstandspapier zu seinem Verwaltungsverfahren zu den Milch-Lieferbedingungen. Das Amt kritisiert darin insbesondere die langen Laufzeiten und Kündigungsfristen der Lieferverträge zwischen Erzeugern und Molkereien. Im Zusammenspiel mit weiteren besonderen Marktbedingungen, wie Alleinbelieferungspflichten, der nachträglichen Preisfestsetzung und bestimmten Marktinformationssystemen könnten diese zu einer Abschottung des Marktes zum Nachteil der Erzeuger führen.

Aktuelle Marktentwicklungen deuten auf eine stärkere wettbewerbliche Aktivität in den Jahren 2017 bis 2018 hin. So ist ein Volumen von mehr als 20 Prozent der von DMK verarbeiteten Rohmilchmenge gekündigt worden. Auch bei anderen Molkereien gibt es mehr Kündigungen als früher. Diese stellen eine deutliche Veränderung gegenüber den Marktverhältnissen dar, wie sie das Amt für die Jahre 2013 bis 2015 (Wechselquote 2015 nur 1,0 Prozent) ermittelt hatte. Insoweit ist abzuwarten, ob die Kündigungen tatsächlich zu einem Wechsel führen und ob sie Ausdruck funktionsfähigen Wettbewerbs sind.

DMK hat in Reaktion auf das Verfahren des Bundeskartellamtes seine Lieferbedingungen verändert und die reine Kündigungsfrist für die Lieferbeziehung von 24 auf zwölf Monate abgesenkt. Dies stellt eine substantielle Veränderung dar, die das Amt als wichtigen Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Das Bundeskartellamt hat zwar weiterhin erhebliche Zweifel, ob dies wettbewerblich ausreichend ist. Das Amt will hier aber abwarten, wie sich die Absenkung der Kündigungsfrist von DMK auf die Belebung des Wettbewerbs auswirkt.

Durch die geplante Änderung der Gemeinsamen Agrarmarktordnung (GMO) verändert sich der europäische Rechtsrahmen. Insbesondere der neu gefasste Art. 148 GMO gibt dem nationalen Gesetzgeber ein Instrument, auch bei genossenschaftlichen Molkereien für eine Änderung ihrer Lieferbeziehungen sorgen zu können. Zudem gibt es mittlerweile vielfältige Vorschläge und Angebote auch der genossenschaftlichen Molkereien zu Vertragsmodellen und Festpreisverträgen, wie sie das Bundeskartellamt in seinem Sachstandspapier vom März 2017 als wettbewerblich wünschenswert benannt hat. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 15.01.18
Home & Newsletterlauf: 12.02.18



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