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Keine Einbindung sämtlicher Görgen-Tankstellen


Total nimmt Anmeldung des Erwerbs von elf Tankstellen im Raum Trier nach Bedenken des Bundeskartellamtes zurück
In Trier sind bereits heute mit die höchsten Kraftstoffpreise in Deutschland zu beobachten



Die Total Deutschland GmbH, Berlin, hat ihre Anmeldung des Erwerbs von elf Tankstellen der Autohof Görgen GmbH & Co. KG, Trier, zurückgenommen, nachdem das Bundeskartellamt seine wettbewerblichen Bedenken gegen das Vorhaben schriftlich mitgeteilt hatte. Das Vorhaben hätte nach vorläufiger Einschätzung den Wettbewerb im Marktraum Trier erheblich behindert.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "In Trier sind bereits heute mit die höchsten Kraftstoffpreise in Deutschland zu beobachten. Nach unserer vorläufigen Einschätzung hätte die vollständige Einbindung sämtlicher Görgen-Tankstellen in das Vertriebsnetz von Total dort die Wettbewerbsbedingungen zu stark zu Lasten der Verbraucher verschlechtert. Das Oligopol der auch deutschlandweit führenden Kraftstoffanbieter hätte seinen Marktanteil in Trier auf über 80 Prozent ausgebaut. Dies hätte vor allem negative Folgen für diejenigen Verbraucher bedeutet, die das deutlich niedrigere Benzinpreisniveau im nahegelegenen Luxemburg nicht nutzen können."

Total gehört neben BP (Marke "Aral"), Shell, Jet und den Tankstellen der Marke "Esso" zu den führenden Tankstellenbetreibern Deutschlands. Görgen betreibt derzeit elf Tankstellen in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Mit sechs Tankstellen liegt der Schwerpunkt dabei im Marktraum Trier. Die Tankstellen werden von Görgen derzeit zwar unter der Marke "Total" betrieben. Grundlage hierfür sind allerdings zeitlich befristete Verträge insbesondere über die Nutzung der Marke "Total". Der beabsichtigte Zusammenschluss hätte hingegen zu einer dauerhaften und vollständigen Integration der Görgen-Standorte in das Tankstellennetz von Total geführt.

Mit seinen sechs Standorten ist Görgen derzeit einer der führenden Anbieter im Marktraum Trier. Die Marken "Aral", "Shell" und "Esso" sind mit unterschiedlich hohen Marktanteilen im Marktraum Trier ebenfalls stark vertreten; das Unternehmen Jet nur mit einer geringen Präsenz. Der gemeinsame Marktanteil der führenden Anbieter läge nach dem Zusammenschluss in Trier bei über 80 Prozent.

Die Ermittlungen auf der Basis der Daten der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe haben gezeigt, dass im Marktraum Trier wie im gesamten Bundesgebiet eine weitestgehend parallele Preissetzung der führenden Anbieter stattfindet. Darüber hinaus liegt das Preisniveau in Trier deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Marktraum Trier hat das Bundeskartellamt auch die geographische Nähe Triers zu Luxemburg berücksichtigt. Dort sind die Kraftstoffpreise aufgrund einer staatlichen Preisregulierung und abweichenden Besteuerung deutlich niedriger, so dass viele Autofahrer dorthin ausweichen. Für einen erheblichen Teil der Kraftstoffnachfrage in Trier ist ein Ausweichen nach Luxemburg jedoch aus verschiedenen Gründen keine wirtschaftliche Alternative. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass es sich bei den Betreibern der maßgeblichen Tankstellen hinter der Grenze zu Luxemburg überwiegend um die gleichen Anbieter wie im Marktraum Trier handelt.

In Trier hätte das Vorhaben nach vorläufiger Einschätzung zu einer Verstärkung der gemeinsam marktbeherrschen Stellung der führenden Kraftstoffanbieter geführt. In den übrigen betroffenen räumlichen Märkten in Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist hingegen bei einem insgesamt niedrigeren Preisniveau als in Trier derzeit bereits eine größere Zahl an weiteren Wettbewerbern mit teilweise durchaus erheblichen Marktanteilen aktiv. Auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zu Trier deutlich schwächeren Marktstellung von Görgen in diesen Märkten war hier daher nach vorläufiger Einschätzung keine Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse zu erwarten.

Das Vorhaben wurde im Rahmen eines fusionskontrollrechtlichen Hauptprüfverfahrens untersucht. Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahme der Anmeldung ohne eine förmliche Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Ende gegangen. Der Zusammenschluss darf damit nicht vollzogen werden. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 12.04.19
Newsletterlauf: 14.05.19


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