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DuV: Bewusst über das Kartellrechts hinweggesetzt


Bußgeld gegen Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
Bußgeld in Höhe von 4,13 Mio. Euro: Die beteiligten Unternehmen hätten den Erwerb erst nach Prüfung und Freigabe durch das Bundeskartellamt vollziehen dürfen


(16.02.09) - Das Bundeskartellamt hat gegen das Unternehmen Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (DuV) ein Bußgeld in Höhe von 4,13 Mio. Euro wegen eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot verhängt. DuV hatte 2001 den Verlag Frankfurter Stadtanzeiger GmbH (FSG) erworben. Dieser Erwerbsvorgang hätte zunächst beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen.

Die beteiligten Unternehmen hätten den Erwerb erst nach Prüfung und Freigabe durch das Bundeskartellamt vollziehen dürfen. Diese Anmeldung hatte DuV bewusst unterlassen.

DuV verlegt die Tageszeitung "Frankfurter Rundschau" und ist Herausgeber von verschiedenen Anzeigenblättern im Rhein-Main-Gebiet. Außerdem ist DuV im Bereich des Zeitungsdrucks tätig und zur Hälfte an einem Frankfurter Magazin Verlag beteiligt.

Im Januar 2008 stellte das Bundeskartellamt im Rahmen der Prüfung eines anderen Zusammenschlussvorhabens fest, dass DuV die FSG bereits zum 1. Januar 2001 erworben und diesen Vorgang nicht zur Prüfung angemeldet hatte, obgleich DuV von der Pflicht zur Anmeldung wusste.

DuV hat sich mit dem Vollzug des Erwerbs der FSG bewusst über die Bestimmungen des deutschen Kartellrechts hinweggesetzt. Verstöße gegen die Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Vollzugsverbot wurde vom Gesetzgeber mit der 7. Novelle des GWB im Jahre 2005 erweitert. Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2006 berechnet.

Bei der Bemessung war das Kartellamt von den Umsätzen auf dem Frankfurter Anzeigenmarkt als sog. tatbezogenem Umsatz ausgegangen und berücksichtigte die starke Stellung der DuV auf diesem Markt (Marktanteile von ca. 2/3) und damit die Untersagungsnähe des Zusammenschlusses, die schwere Form des Vorsatzes sowie die Finanzkraft des Konzerns.

Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig, die DuV hat Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt.
Für weitergehende Informationen steht Ihnen eine zusammenfassende Fallinformation auf der Homepage des Bundeskartellamtes in der neuen Rubrik "Fallberichterstattung" zur Verfügung. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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