Werhahn-Gruppe muss sich Kartellamt beugen
Bundeskartellamt untersagt Fusion im Asphaltbereich - Marktbeherrschende Stellung der Werhahn-Gruppe wäre verstärkt worden
Minderheitsbeteiligung an der Asphaltmischwerk Langenthal GmbH & Co. KG durch das Straßenbauunternehmen Faber aus Rheinland-Pfalz nicht genehmigt
(23.11.07) - Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Asphaltmischwerk Langenthal GmbH & Co. KG durch das Straßenbauunternehmen Faber aus Rheinland-Pfalz untersagt. Der Zusammenschluss hätte zu einer Absicherung der Kundenbeziehungen zwischen der Werhahn-Gruppe und Faber, einem der umsatzstärksten Straßenbauunternehmen in Rheinland-Pfalz geführt.
Die Werhahn-Gruppe ist Alleineigentümer der betroffenen Asphaltmischanlage in Langenthal bei Bad Kreuznach und wäre nach dem Zusammenschluss Mehrheitsgesellschafter geblieben.
Die Werhahn-Gruppe ist neben anderen Geschäftsbereichen maßgeblich im Baustoffsektor tätig. Dabei nimmt das Unternehmen bei der Produktion und dem Vertrieb von Asphaltmischgut in Deutschland eine führende Rolle ein. Im Gebiet um Bad Kreuznach verfügt die Werhahn-Gruppe bereits vor dem Zusammenschluss über eine marktbeherrschende Stellung.
Das Unternehmen betreibt in diesem Gebiet nicht nur zahlreiche Asphaltmischwerke, sondern ist über gemeinsame Produktions- und Vertriebsaktivitäten auch mit verschiedenen Abnehmern von Asphaltmischgut verflochten. Zu diesen Kunden zählen einige der führenden Straßenbauunternehmen in Rheinland-Pfalz.
Der Zusammenschluss hätte die Kundenbeziehungen zu einem weiteren wichtigen Straßenbauunternehmen in Rheinland-Pfalz abgesichert und so die marktbeherrschende Stellung der Werhahn-Gruppe bei der Produktion und dem Vertrieb von Asphalt im Raum Bad Kreuznach verstärkt. Gegenüber anderen Straßenbauunternehmen, die in diesem Gebiet über keine eigene Asphaltmischanlage verfügen, hätte sich der Verhaltensspielraum der Werhahn-Gruppe erweitert. Gegenüber ihren Wettbewerbern im Asphaltbereich hätte die Beteiligung die Marktstellung der Werhahn-Gruppe ebenfalls verbessert. Diese Anbieter hätten es nämlich in Zukunft schwerer gehabt, die Faber-Gruppe als Kunden zu gewinnen.
Das Bundeskartellamt hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es in der Baustoffindustrie auch Zusammenschlüsse von Unternehmen untersagt, die in einem Lieferverhältnis zueinander stehen (vertikale Wettbewerbsbeschränkungen), wenn - wie im entschiedenen Fall - die marktbeherrschende Stellung des Lieferanten verstärkt wird. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz
Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
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Zahlreiche Aufträge zugeschoben
Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.
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Fitness- und Wellbeing-Angebote
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