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Zahlreiche Aufträge zugeschoben


Kartellabsprachen zwischen Straßenreparatur-Unternehmen
Neben der kartellrechtlichen Relevanz sind Submissionsabsprachen auch nach § 298 des Strafgesetzbuches strafbar



Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Unternehmen haben sich über einen längeren Zeitraum hinweg gegenseitig zahlreiche Aufträge der öffentlichen Hand zur Reparatur und Sanierung von Straßen zugeschoben. Im Vorfeld von Ausschreibungen wurde vereinbart, wer jeweils zum Zuge kommen soll. Um dies abzusichern, haben dann die anderen Unternehmen in vielen Fällen Schutzangebote abgegeben, deren Mindesthöhe ebenfalls vorab festgelegt wurde. Nur bei wirksamem Wettbewerb ist es für die öffentliche Hand möglich, Waren und Dienstleistungen wirtschaftlich und sparsam zu beschaffen. Durch illegale Absprachen können bei öffentlichen Auftraggebern hohe Schäden entstehen, welche letztlich alle Bürgerinnen und Bürger tragen müssen."

Die Unternehmen AS, bausion, Herbers und BITUNOVA teilten in den Jahren 2018 und 2019 verschiedene Auftraggeber aus den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt unter sich auf. Dazu teilten sie jeden Landkreis in den drei Bundesländern einem oder mehreren Unternehmen zu. Die Gebietsaufteilung wurde in einer Landkarte festgehalten. Bei anstehenden Ausschreibungen sollte dann jeweils ein Unternehmen, dem der betreffende Landkreis zufiel, zum Zuge kommen. Im Vorfeld wurde – teils unter Verwendung einer Codesprache – geklärt, wer jeweils an der Ausschreibung teilnimmt und über welchem Mindestpreis die Schutzangebote liegen müssen. Zwei Unternehmen bildeten zur Umsetzung der Absprache eine (angebliche) Arbeitsgemeinschaft. Auch die Kontaktaufnahme zwischen den Unternehmen wurde öfters als Anfrage zur Aufnahme einer Bietergemeinschaft oder Anfrage von Unteraufträgen getarnt.

Die Unternehmen bausion, Liesen, Mainka und MOT sprachen sich in den Jahren 2016 bis 2019 regelmäßig über Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber in den Bundesländern Brandenburg und (nur 2016 und 2017) auch Sachsen-Anhalt ab, die Unternehmen Liesen und MOT auch zu Ausschreibungen in Mecklenburg-Vorpommern. Dazu hielten die Unternehmen regelmäßig persönlich oder telefonisch Kontakt und trafen sich ab 2017 regelmäßig auch morgens zum Frühstück in einem Hotel bei Berlin. Dabei klärten sie, wer an welcher Ausschreibung interessiert ist, wer die jeweilige Ausschreibung gewinnen soll und gaben einander Mindestpreise vor, die die übrigen Bieter für ihr Schutzangebot einhalten sollten. Bei größeren Ausschreibungen einer Landesstraßenbaubehörde wurde den beteiligten Unternehmen jeweils ein Los zugewiesen.

Die Verstöße betrafen eine Vielzahl von Ausschreibungen und Aufträgen von öffentlichen Auftraggebern wie Kommunen und Landesstraßenbaubehörden. Die Aufträge umfassten einfachere Maßnahmen der Straßenreparatur (Oberflächenbehandlung, Flicken ("Patchen") der Straßenoberfläche, Rissesanierung) oder die Belieferung mit Bitumenemulsion oder Splitt, meist mit Auftragsvolumina zwischen 40.000 bis 200.000 Euro.

Neben der kartellrechtlichen Relevanz sind Submissionsabsprachen auch nach § 298 des Strafgesetzbuches strafbar. Die Verfolgung der Unternehmen obliegt dabei dem Bundeskartellamt, für die Verfolgung der beteiligten Personen ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt im August 2019 gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen eine Durchsuchungsaktion durchgeführt und im Laufe des Verfahrens konstruktiv mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die BITUNOVA GmbH mit dem Bundeskartellamt im Rahmen des Kronzeugenprogramms kooperiert hat. Sämtliche Verfahren konnten im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden. Die Bußgeldbescheide sind bereits rechtskräftig.

Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 14.05.25


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