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Deutsche Versicherer in den USA von Klagen bedroht


Verschlechterung des gesetzgeberischen Rechtsfriedens für deutsche Versicherungsunternehmen durch den im US-Kongress eingebrachten Gesetzentwurf "Holocaust Insurance Accountability Act of 2007"
Materiell-rechtliche Fragen des Wiedergutmachungs- und Entschädigungssystems der Stiftung EVZ - Maßstab ist der vom US-Präsidenten zugesagte dauerhafte und umfassende Rechtsfrieden


(26.05.08) - Die deutsche Bundesregierung befürchtet eine erhebliche Verschlechterung des gesetzgeberischen Rechtsfriedens durch den im US-Kongress eingebrachten Gesetzentwurf "Holocaust Insurance Accountability Act of 2007". Ziel des Entwurfes ist, abermals den Klageweg gegen deutsche Versicherer zu eröffnen und die in den USA tätigen Versicherungen zur Veröffentlichung der Daten aller Versicherungsnehmer aus der NS-Zeit zu verpflichten. Dies geht aus einer Unterrichtung (16/9047) hervor.

Es sei zu erwarten, dass der Gesetzentwurf in nächster Zeit im Plenum des Repräsentantenhauses zur Abstimmung gestellt wird. Im Senat war eine Anhörung für Ende April/Anfang Mai geplant. Damit, so die Regierung weiter, bestünde die konkrete Gefahr, dass der nach Abschluss des ICHEIC-Verfahrens (International Commission on Holocaust Era Insurance Claims) im März 2007 eingetretene Rechtsfrieden für deutsche Versicherungsunternehmen "erheblich gefährdet" wird. Die Bundesregierung sehe bereits das laufende Gesetzgebungsverfahren als eine Belastung des bilateralen Verhältnisses an.

Unterrichtung durch die Bundesregierung
Neunter Bericht der Bundesregierung über den Stand der Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ)

Der Deutsche Bundestag hat mit Entschließung vom 27. Juni 2001 (Bundestagsdrucksache 14/6465) die Bundesregierung aufgefordert, "den Deutschen Bundestag halbjährlich über den Stand der Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung vor allem in den USA zu unterrichten. Dieser Bericht sollte auch auf administrative und legislative Maßnahmen, vor allem in den Einzelstaaten der USA eingehen. Maßstab ist daher der vom US-Präsidenten zugesagte dauerhafte und umfassende Rechtsfrieden." Mit Entschließung vom 7. Mai 2003 (Bundestagsdrucksache 15/938) wurde ab Vorlage des Vierten Berichts zum 31. März 2003 eine jährliche Berichtspflicht eingeführt. Hiermit wird der Neunte Bericht der Bundesregierung mit Stand vom 31. März 2008 vorgelegt.

1. Vorbemerkung
Der vorliegende Neunte Bericht der Bundesregierung über den Stand der Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Stiftung EVZ) erfolgt aufgrund der Unterrichtungsbitte des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 2001 (Bundestagsdrucksache 14/6465) und schreibt die Vorberichte (Bundestagsdrucksachen 14/7434, 14/9161, 15/131, 15/1026, 15/3100, 15/5505, 16/1275, 16/5001) für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. März 2008 fort.

Die angestrebte Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika (Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" [EVZ-StiftG], Präambel, Absatz 7) beruht auf folgenden Grundlagen:

>> Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000, BGBl. 2000 I, S. 1263 ff. Präambel, letzter Absatz.

>> Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 17. Juli 2000, BGBl. 2000 II, S. 1372 ff. In Artikel 2 dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, bei allen vor US-Gerichten erhobenen einschlägigen Klagen eine Interessenerklärung (statement of interest) abzugeben, nach der es im Interesse der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika liegt, dass die Stiftung EVZ das ausschließliche Forum für die Geltendmachung der aus dem Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Ansprüche darstellt; zugleich verpflichtet sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, sich frühzeitig und nach besten Kräften zu bemühen, die Ziele des Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, gemeinsam mit den Regierungen der US-Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.

>> Gemeinsame Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 17. Juli 2000, BGBl. 2000 II, S. 1383 ff., unterzeichnet von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Republik Belarus, der Ukraine, des Staates Israel, der Republik Polen, der Russischen Föderation, der Tschechischen Republik sowie der Conference on Jewish Material Claims against Germany, der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft und den Klägeranwälten; Präambel, Ziffern 4 b und 4 c.

2. Überblick
Die im Achten Bericht beschriebene Tendenz einer Verbesserung der Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika hat sich im Berichtszeitraum im Rahmen der Gerichtsverfahren weiter fortgesetzt. Es sind nur noch die verbundenen Verfahren Gross u. a. und Schwarz Lee u. a. anhängig. Im Bereich des legislativen Rechtsfriedens ist eine erhebliche Verschlechterung durch den im März 2007 eingebrachten Gesetzesentwurf "Holocaust Insurance Accountability Act of 2007" eingetreten. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, abermals den Klageweg gegen deutsche Versicherer zu eröffnen und die in den USA tätigen Versicherer zur Veröffentlichung der Daten aller Versicherungsnehmer aus der NS-Zeit zu verpflichten.

Nach wie vor nicht abgeschlossen sind die Verfahren Gross u. a. und Schwartz Lee u. a. (Umfang der Einzahlungspflicht der Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft). Die Kläger werden u. a. von Rechtsanwalt Prof. Burt Neuborne vertreten, der Unterzeichner der Gemeinsamen Erklärung (s. o. Ziffer 1, letzter Punkt) ist. Prof. Neuborne ist zudem Mitglied des Kuratoriums der Stiftung EVZ. Angesichts der beeindruckenden Leistungen der Stiftung EVZ und ihrer Partnerorganisationen sowie der abschließenden Feststellung des die Rechtsaufsicht über die Stiftung EVZ führenden Bundesministeriums der Finanzen, dass die deutsche Wirtschaft ihren Einzahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, stoßen die Verfahren Gross u. a. und Schwartz Lee u. a. bei der Bundesregierung auf Unverständnis.

Im Bereich des administrativen Rechtsfriedens hat sich im Berichtszeitraum keine nachteilige Entwicklung für deutsche Unternehmen in den USA ergeben.

Im legislativen Bereich ist die Bundesregierung beunruhigt über die Gesetzesinitiative auf US-Bundesebene "Holocaust Insurance Accountability Act of 2007" (Ros- Lehtinen-Entwurf, H.R. 1746). Diese wird derzeit in den Ausschüssen des US-Kongresses beraten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzesentwurf in nächster Zeit im Plenum des Repräsentantenhauses zur Abstimmung gestellt wird. Im Senat ist eine erste Anhörung für Ende April/Anfang Mai geplant. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass der nach Abschluss des ICHEIC-Verfahrens (International Commission on Holocaust Era Insurance Claims) im März 2007 eingetretene Rechtsfrieden für deutsche Versicherungsunternehmen erheblich gefährdet wird. Die Bundesregierung sieht bereits das laufende Gesetzgebungsverfahren als eine Belastung des bilateralen Verhältnisses an.

3. Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika
3.1 Klagen gegen deutsche Unternehmen
Im Berichtszeitraum waren im Einzelnen folgende Entwicklungen zu verzeichnen:

3.1.1 Elly Gross u. a. / Barbara Schwartz Lee u. a. ./. Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft u. a. (verbundene Verfahren)
Klagegegenstand: Umfang der Einzahlungspflicht der Stiftungsinitiative.

In den verbundenen Verfahren Gross u. a. und Schwartz Lee u. a. haben die Kläger gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des U. S. District Court for the District of New Jersey (Richter Bassler) vom 8. Juni 2004 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht (U. S. Court of Appeals for the Third Circuit) hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungsurteil vom 3. August 2006 aufgehoben und das Verfahren zur Sachentscheidung an das Ausgangsgericht (nach Ausscheiden von Richter Bassler: Richter Debevoise) zurückverwiesen. Wie bereits im Berufungsverfahren unterstützte die Bundesregierung die Position der Beklagten vermittels eines brief of amicus curiae, der am 16. Februar 2007 beim Ausgangsgericht eingereicht wurde und ohne Anhörung zum Verfahren zugelassen worden ist. Die Sachverhandlung fand am 17. April 2007 statt. Die Klage wurde mit Urteil vom 16. August 2007 abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger von neuem Berufung eingelegt. Die Beklagten haben auf die Berufung erwidert (Abgabefrist war der 24. März 2008).

Trotz konzertierter Bemühungen der Bundesregierung (u. a. Telefonat Bundesminister Steinmeier mit US-Außenministerin Rice) ist die US-Regierung der Auffassung, dass sie in den Verfahren Gross u. a. und Schwartz Lee u. a. nicht verpflichtet sei, eine Interessenerklärung (s. o. Ziffer 1., zweiter Punkt) abzugeben. Die US-Regierung hat dazu festgestellt, dass sie über keine unabhängigen Informationen bezüglich des Umfangs der Einzahlungspflicht der Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft verfüge. Die US-Regierung sei deswegen nicht in der Lage, sich gegenüber dem Gericht dahingehend zu äußern, dass die Stiftungsinitiative über die eingebrachten 5,1 Mrd. Deutsche Mark hinaus keine weiteren Zahlungen leisten müsse. Die Bundesregierung erachtet die politischen Möglichkeiten, die US-Regierung im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch zur Abgabe einer solchen Interessenerklärung zu veranlassen, für erschöpft. Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten davon abgesehen, den U. S. Supreme Court mit dem Verfahren zu befassen.

Mangels Abgabe einer Interessenerklärung durch die US-Regierung bilden die Verfahren Gross u. a. und Schwartz Lee u. a. den ersten Fall, in dem materiell-rechtliche Fragen des Wiedergutmachungs- und Entschädigungssystems der Stiftung EVZ vor einem US-Gericht erörtert werden. Dies ist insbesondere insofern unverständlich, als das Auszahlungsverfahren der Stiftung EVZ und ihrer Partnerorganisation zum 31. Dezember 2006 von Gesetzes wegen beendet ist. Selbst bei weiteren Mittelzuflüssen können demnach individuelle Auszahlungen nicht mehr realisiert werden. Die Stiftung EVZ und ihre Partnerorganisation haben während des Auszahlungsverfahrens 4,337 Mrd. Euro an 1,66 Millionen ehemalige Zwangsarbeiter ausgezahlt und damit den für Leistungen vorgesehenen Plafonds voll ausgeschöpft. Über vorhandene Restmittel sowie über Zinsen aus der Stiftung, die nicht mehr in das Auszahlungsverfahren eingespeist werden konnten, hat das Kuratorium der Stiftung EVZ sämtlich zugunsten von Hilfsprogrammen für Opfer des Nationalsozialismus verfügt.

3.1.2 Mandowsky ./. Dresdner Bank
Klagegegenstand: Entschädigung wegen Zwangsarbeit.

Nachdem der Kläger seine Klage im Dezember 2000 vereinbarungsgemäß zurückgenommen hat, begehrte er nunmehr vor dem U. S. District Court for the District of New Jersey, die Klagerücknahme für gegenstandslos erklären zu lassen. Dazu trägt er vor, die International Organization for Migration (IOM) als Partnerorganisation der Stiftung EVZ habe eine Leistung an ihn zu Unrecht abgelehnt. Das Gericht (Richter Bassler) hat den Antrag aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2006 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Kläger Rechtsmittel zum U. S. Court of Appeals for the Third Circuit eingelegt. Die US-Regierung hat einen brief of amicus curiae in das Rechtsmittelverfahren eingebracht. Der U. S. Court of Appeals hat die klageabweisende Entscheidung des Ausgangsgerichts am 11. Juli 2007 bestätigt. Der Kläger hat hiergegen einen "Request for Certiorari" zum United States Supreme Court eingelegt. Der Supreme Court hat am 7. Januar 2008 den Antrag ohne weitere Begründung abgelehnt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

3.2 Administrativer und legislativer Rechtsfrieden
3.2.1 Administrative Maßnahmen
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über gegen deutsche Unternehmen gerichtete administrative Maßnahmen der US-Bundesregierung, der Regierungen der US-Bundesstaaten oder der kommunalen Gebietskörperschaften vor.

3.2.2 Gesetze und Gesetzesinitiativen auf Bundesebene
Die Bundesregierung ist über den Gesetzentwurf "Holocaust Insurance Accountability Act 2007" (Ros-Lehtinen- Entwurf, H. R. 1746) beunruhigt, der derzeit in den Ausschüssen des US-Kongresses beraten wird. Es ist abzusehen, dass der Gesetzentwurf im Frühjahr 2008 im Plenum des Repräsentantenhaus zur Abstimmung gestellt wird. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass alle Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika als Versicherer oder Rückversicherer tätig sind, sowie die verbundenen Unternehmen für alle Policen, die im Zeitraum zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1945 an Personen ausgegeben wurden, die im Gebiet des Deutschen Reiches oder in den vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten ihren Wohnsitz hatten, dem US-Handelsministerium innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Verabschiedung des Gesetzes die folgenden Angaben mitzuteilen haben: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Policeninhabers, den Namen des Versicherers und den Namen des nunmehr für die Verbindlichkeiten des ausgebenden Unternehmens haftenden Unternehmens. Diese Informationen sollen in einem "Register für Holocaustversicherungen" gesammelt und der Öffentlichkeit uneingeschränkt, insbesondere auch elektronisch zugänglich gemacht werden. Bei Überschreitung der 90-Tages Frist kann vom US-Handelsministerium eine Geldstrafe von mindestens 5 000 US-Dollar pro Tag erhoben werden. Weiterhin soll der Klageweg auch gegen deutsche Versicherer wieder eröffnet werden.

Bei einer Verabschiedung des Gesetzes wäre der nach Abschluss des ICHEIC-Verfahrens im März 2007 eingetretene Rechtsfrieden für deutsche Versicherungsunternehmen hinfällig. Die letzte ICHEIC-Generalversammlung am 20. März 2007 in Washington, D. C., hat abschließend erklärt, dass die Versicherungsunternehmen ihre Entschädigungspflichten vollumfänglich erfüllt haben.

Bei der ICHEIC gingen innerhalb der Antragsfrist (Fristende: 31. März 2004) insgesamt 91 558 Anträge auf Entschädigung von Versicherungspolicen ein. Von den 91 558 Anträgen bezogen sich 19 421 auf den deutschen Versicherungsmarkt. Diese wurden über das im trilateralen Abkommen zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der Stiftung EVZ und ICHEIC vereinbarte Verfahren abgewickelt. ICHEIC hat insgesamt Entschädigungsangebote in Höhe von 306,24 Mio. US-Dollar gemacht. Mit den verbleibenden Restmitteln finanziert ICHEIC humanitäre Projekte der Jewish Claims Conference.

Die Bundesregierung setzt sich in enger Abstimmung mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft auf höchster Ebene für eine Verhinderung der Gesetzesinitiative ein (u. a. hochrangige Demarchen bei der US-Seite durch die Bundesminister Steinmeier, Steinbrück und de Maizière). Es bleibt zu hoffen, dass dieser Gesetzentwurf wie der Entwurf H. R. 743 (Comprehensive Holocaust Accountability in Insurance Measure") des ehemaligen Abgeordneten Foley mit der parlamentarischen Diskontinuität im Januar 2009 hinfällig wird. Nach Annahme des Entwurfs im Repräsentantenhaus müsste die Sache im Senat behandelt werden. Beide Häuser müssten mit demselben Wortlaut zustimmen, damit der Entwurf Gesetzeskraft erlangt. Der Senat hat zurzeit noch etwa 40 Gesetzesentwürfe vor dem H. R. 1746 zu behandeln, es sei denn er zieht den Entwurf wider Erwarten als unstrittig vor. Durch dieses Procedere könnte sich das Gesetzgebungsverfahren bis in den Januar 2009 hinziehen.

3.2.3 Gesetze und Gesetzesinitiativen in den Bundesstaaten
Der Bundesregierung liegen in diesem Bereich keine Erkenntnisse vor.

4. Rechtsfrieden in den übrigen Mitunterzeichnerstaaten der Gemeinsamen Erklärung vom 17. Juli 2000
Seit April 2003 ist vor dem Bezirksgericht in Jerusalem eine Sammelklage gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig, mit der eine Entschädigung für bisher noch nicht restituierte Vermögenswerte, die deutschen Juden während der NS-Zeit entzogen wurden, bzw. die Herausgabe dieser Vermögenswerte verlangt wird. Bisherige Versuche des Bezirksgerichts, die Klage der deutschen Botschaft in Tel Aviv und der Berliner Senatsverwaltung für Justiz zuzustellen, sind unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität zurückgewiesen worden. Das Bezirksgericht hat den israelischen Generalanwalt Anfang 2005 um Stellungnahme zur Frage der Staatenimmunität gebeten. Die Stellungnahme steht nach wie vor aus. Ein dennoch ursprünglich für den 15. März 2007 anberaumter Verhandlungstermin wurde zunächst auf den 17. April 2007 verschoben und jetzt erneut auf den 29. April 2008.

Am 16. Juli 2007 wurde beim Bezirksgericht Tel Aviv eine Sammelklage von Kindern von Holocaustüberlebenden wegen eigener seelischer Schäden eingereicht. Es werden Ansprüche auf Kostenübernahme für therapeutische Maßnahmen gegen Traumata im Zusammenhang mit der Holocaust-Erfahrung der Eltern in Höhe von etwa 102 Mio. Euro geltend gemacht. Die Klage ist aus Sicht der Bundesregierung wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität unzulässig und auch materiell-rechtlich unbegründet. Entschädigungsleistungen setzen voraus, dass Antragsteller selbst Opfer von NS-Gewaltmaßnahmen waren. Dem Völkerrecht sind Individualschadensersatzansprüche gegen Staaten unbekannt. Zustellungsversuche der Kläger wurden durch die Botschaft Tel Aviv und das Auswärtige Amt zurückgewiesen.

Vor dem Magistratgericht Tel Aviv ist die Allianz S. p. A. im April 2007 aus einer Versicherungspolice aus der Zeit des Holocaust verklagt worden. Die Klägerin hatte am ICHEIC-Verfahren teilgenommen und ein Zahlungsangebot in Höhe von 6 000 US-Dollar abgelehnt. Nach Ansicht der Bundesregierung sind solche Klagen ausgeschlossen, da das ICHEIC-Verfahren formell abgeschlossen ist und Israel sich zu einem umfassenden und andauernden Rechtsfrieden verpflichtet hat.

5. Sonstiges
5.1 Italienische Militärinternierte (IMI)
Die Anfang 2005 von zwei italienischen ehemaligen Militärinternierten zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nach Ausschöpfung des deutschen Rechtwegs eingelegte Beschwerde wurde im September 2007 als unzulässig verworfen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2004 in einem vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesrepublik und die Stiftung EVZ geführten Verfahren, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Entscheidung vom 11. November 2004 die Berufung nicht zugelassen hatte.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im Hinblick auf die o. g. Beschwerde für weitere 4 129 anhängige Klagen das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Es ist davon auszugehen, dass die ruhenden Verfahren nicht fortgesetzt werden. Von den 4 129 Klägern hat ein Kläger das Verfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juni 2006 in einem gegen die Republik Polen geführten Verfahren Ende 2006 wieder aufgegriffen, jedoch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom September 2007 die Klage zurückgenommen. Das Verfahren wurde inzwischen eingestellt.

In Italien sind vor verschiedenen Landgerichten Klagen von 27 ehemaligen Militärinternierten bzw. deren Hinterbliebenen gegen die Bundesrepublik und zum Teil gegen die Stiftung EVZ anhängig. Die Bundesrepublik macht in diesen Verfahren die Verletzung der Staatenimmunität geltend. Am 6. Mai 2008 wird der Kassationshof als oberstes ordentliches Gericht Italiens über eine Reihe der 15 direkt vorgelegten Zwangsarbeiterklagen verhandeln. Genaue Zahl und Namen der verbundenen Verfahren sind noch nicht bekannt. Eine Klage richtet sich auch gegen ein Gründungsunternehmen der Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft. Dieses Verfahren wurde auf Antrag der Beklagten ausgesetzt und dem Kassationsgericht zur Entscheidung über die Jurisdiktion vorgelegt. Das Kassationsgericht hat über die Annahme der Direktvorlage noch nicht entschieden.

5.2 Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Stiftung EVZ)
Die Klage eines in Belarus wohnhaften russischen Staatsangehörigen, der Zwangsarbeit leisten musste, gegen die Stiftung EVZ vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde im Mai 2007 abgewiesen. Im Juli 2007 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen. Dem Kläger sind Leistungen nach dem Stiftungsgesetz durch die russische Partnerorganisation bewilligt und ausgezahlt worden. Der Kläger hatte behauptet, diese Leistungen seien zu niedrig gewesen.

Im Juli 2007 hat ein litauischer Staatsangehöriger eine Klage gegen die Stiftung EVZ vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, nachdem sein Antrag wegen sonstiger Personenschäden der sogenannten 2. oder 3. Kategorie von der russischen Partnerorganisation abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht Berlin, an das die Klage verwiesen wurde, hat dem Kläger mitgeteilt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Eine Entscheidung steht noch aus.

Im Dezember 2007 hat der ehemalige polnische Kurator der Stiftung EVZ Prof. Muszynski zusammen mit der "Vereinigung der Ausgesiedelten Einwohner von Gdynia" die Stiftung EVZ vor dem Verwaltungsgericht Berlin wegen des Beschlusses des Kuratoriums vom 11. Juni 2007 verklagt, aus den restlichen Verwaltungsmitteln der Stiftung das Programm "Dokumentation der Zwangsarbeit als Erinnerungsaufgabe" umzusetzen und hierfür 6 Mio. Euro bereitzustellen. Dem folgte ein Eilantrag der Kläger mit dem Ziel, die beiden Vorstände durch Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 000 Euro zu verpflichten, den Kuratoriumsbeschluss nicht umzusetzen. Der Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz wurde inzwischen abgelehnt. Im Hauptsacheverfahren liegt noch keine Entscheidung vor. Aufgrund der Begründung der Entscheidung im vorläufigen Rechtschutzverfahren ist jedoch davon auszugehen, dass die Kläger auch im Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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