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Leistungsschutzrecht & Pressefreiheit unvereinbar


Leistungsschutzrecht verfassungswidrig: Entwurf verletzt Grundrechte von Internetnutzern, Unternehmern und Journalisten
Intellektuelle Enteignung von Journalisten verfassungswidrig - Leistungsschutzrecht schränkt auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern ein

(26.03.13) - Ein neues Rechtsgutachten entlarvt das geplante Leistungsschutzrecht als verfassungswidrig: Internetnutzer und -unternehmer werden in ihrem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt, bei den Unternehmern wird zudem die Berufsfreiheit beeinträchtigt. Zudem enteignet das Leistungsschutzrecht Journalisten: Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht mehr frei nutzen, da die Presseverlage vergleichbare Rechte an denselben Texten erhalten. Dies ergab ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Alexander Blankenagel und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr von der Humboldt Universität Berlin im Auftrag von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. und Google.

Leistungsschutzrecht und Pressefreiheit sind unvereinbar: Erkennt man an, dass das Internet sich zum wichtigen Informationsmedium entwickelt hat, so stehen die Informationsvermittler und -nutzer in diesem Medium unter dem Schutz der Pressefreiheit. Dass das Leistungsschutzrecht in diese Rechte eingreift, ist offenkundig. Wegen der vielen unklaren Begriffe im Gesetzesentwurf ist aber völlig unklar, wie gravierend die Folgen sind – damit verstößt der Entwurf gegen das rechtsstaatliche Gebot, dass Eingriffe in die Bürgerrechte genau formuliert werden müssen. Diese Einschränkung der Informationsfreiheit ist zudem verfassungswidrig, da die Ziele des Gesetzes mit bereits bestehenden Regelungen ohne Grundrechtseingriffe erreicht werden können.

Neben diesen Eingriffen in die Pressefreiheit schränkt das geplante Leistungsschutzrecht die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern ein: Sämtliche Anbieter von Online-Portalen, die Suchmaschinentechnik oder Kommentarmöglichkeiten einbinden, können Ziel finanzieller Forderungen in unbekannter Höhe werden. Dieses Risiko können sie nur vermeiden, indem sie diese völlig üblichen Funktionen abschalten – ein großer Wettbewerbsnachteil gegenüber vergleichbaren Diensten aus dem Ausland.

Die überraschendste Erkenntnis: Zu den Leidtragenden eines Leistungsschutzrechts gehören ganz maßgeblich Journalisten. Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht nutzen, da der Verlag nach Veröffentlichung fast identische Rechte am selben Text besitzt. Zwar ist für Journalisten eine Entschädigung vorgesehen. Eine solche Kompensation ändert jedoch nichts daran, dass die intellektuelle Enteignung verfassungswidrig ist. Zudem wird die Entschädigung voraussichtlich deutlich unter dem Marktwert des Produktes liegen.

Oliver Süme, eco-Vorstand für Politik, Recht und Regulierung, betrachtet das Gesetzesvorhaben daher als politisch gescheitert: "Die verfassungsrechtlichen Kollateralschäden dieses Vorhabens sind unglaublich – damit haben sich die Ausschüsse des Bundestags aber überhaupt nicht beschäftigt. All diese Fragen müssten erst einmal gelöst werden, bevor man auch nur daran denken kann, im Bundestag abzustimmen. Und gebraucht würde ein solches Gesetz dann immer noch nicht." (eco: ra)

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Leistungsschutzrecht: Schicksalsfrage für Verlage?

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Angleichung der Schweiz an das EU-Recht

    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

  • Achtes illustratives Nuklearprogramm

    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

  • Glaubwürdige Wettbewerber

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

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