Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Vier Fragen zum Thema Auftragsverarbeitung


In nahezu allen Branchen steigt die Bedeutung des Outsourcings von Daten
Artikel 4 Nummer 8 der DSGVO zufolge kann "eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet", als Auftragsverarbeiter fungieren



Jeder, der sich in den vergangenen Monaten mit der Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, beschäftigt hat, stieß dabei unwiderruflich auf den Begriff Auftragsverarbeitung. Die Regeln zur Auftragsverarbeitung finden sich in den Artikeln 28 und 29 der DSGVO. Doch nur die wenigsten wissen auch, was sich wirklich dahinter verbirgt. Haye Hösel, Geschäftsführer und Gründer der Hubit Datenschutz GmbH & Co. KG., beantwortet die vier wichtigsten Fragen zum Thema Auftragsverarbeitung und erklärt, warum diese für fast alle Unternehmen ein "Muss" darstellt:

Was ist die Auftragsverarbeitung?
In nahezu allen Branchen steigt die Bedeutung des Outsourcing von Daten. Der Grund: Um Ressourcen wie Kosten, Raum und Zeit zu sparen, nutzen viele Unternehmen nicht nur externe Speicher, sondern lagern zudem immer mehr Arbeitsprozesse vollständig an externe Dienstleister aus – sei es die Nutzung eines externen Rechenzentrums oder die Beauftragung eines Callcenters oder einer Marketingagentur, die in irgendeiner Form Kundendaten verarbeitet. Das Hauptmerkmal der Auftragsverarbeitung besteht darin, dass Unternehmen als Auftraggeber externe Dienstleister, in diesem Fall Auftragnehmer genannt, damit beauftragen, personenbezogene Daten weisungsgebunden zu verarbeiten.

Was zeichnet einen Auftragsverarbeiter aus?
Artikel 4 Nummer 8 der DSGVO zufolge kann "eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet", als Auftragsverarbeiter fungieren. Auch wenn der Auftragsverarbeiter bestimmte Entscheidungen selbst treffen kann, hat er hinsichtlich des Zweckes der Verarbeitung keine Entscheidungsgewalt. So zählen beispielsweise EDV-, Telekommunikations- oder IT-Dienstleister mit Fernzugriff auf Unternehmensdaten, externe Rechenzentren, Agenturen, Callcenter, aber auch E-Mail-Provider oder Cloud-Anbieter zum Auftragsverarbeiter. Der Auftragsverarbeiter muss garantieren, dass seine technischen und organisatorischen Maßnahmen den Datenschutzbestimmungen entsprechen.

Wer trägt die Verantwortung?
Die Hauptverantwortung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten liegt noch immer beim Auftraggeber, denn eine Auslagerung der Datenverarbeitung befreit ihn nicht von seinen datenschutzrechtlichen Pflichten. Das bedeutet: Das Unternehmen, das den Auftrag erteilt, fungiert weiterhin als Ansprechpartner hinsichtlich der Betroffenenrechte, beispielsweise bei Auskunftsanfragen oder Löschanliegen. Der Auftragnehmer, der in diesem Fall als Auftragsverarbeiter bezeichnet wird, erhält je nach vertraglicher Gestaltung die Befugnisse hinsichtlich der Auswahl der Datenverarbeitungsmittel. In jedem Falle gibt der Auftraggeber die technischen und organisatorischen Maßnahmen vor, die der Auftragsverarbeiter einhalten muss. Für gewöhnlich hat der Auftragsverarbeiter hier aber noch Spielräume. So wird beispielsweise vorgegeben, dass das Netzwerk durch eine Firewall gesichert werden muss, jedoch nicht Hersteller oder Modell der Firewall. Zudem darf der Auftragsverarbeiter die Daten nicht für seine eigenen Zwecke nutzen. Bei der Auswahl des Auftragsverarbeiters muss der Verantwortliche sicherstellen, dass dieser die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung einhält. Grundlage der Auftragsverarbeitung stellt ein Vertrag zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter dar.

Existieren hinsichtlich des Vertrages Besonderheiten?
Der DSGVO zufolge muss der Vertrag schriftlich zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Er muss eine genaue Tätigkeitsbeschreibung beinhalten, zudem muss für jede Form der Datenverarbeitung ein konkreter zuordenbarer Auftrag des Verantwortlichen existieren. Außerdem muss er eine detaillierte Beschreibung aller Verarbeitungsmodalitäten enthalten. Darüber hinaus beinhaltet der Artikel 28 weitere Punkte, wie beispielsweise Regelungen, ob und unter welchen Bedingungen Unterauftragnehmer eingesetzt werden dürfen. (Hubit: ra)

eingetragen: 17.08.19
Newsletterlauf: 02.10.19

Hubit Datenschutz: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Stresstest der Europäischen Zentralbank

    Am 2. Januar 2024 hat der Stresstest der Europäischen Zentralbank für große Institute im Euroraum begonnen. Insgesamt sind mehr als 100 Banken betroffen, ein tiefer gehender Test steht im Nachgang für über 20 dieser Banken an. Mit der "Trockenübung" eines Cyberangriffs möchte die EZB Melde- und Wiederherstellungsprozesse der Banken prüfen. Welche größeren Schwachstellen wird die EZB dabei identifizieren?

  • Compliance, Regulierung und betriebliche Risiken

    Betriebsleiter jonglieren täglich mit unterschiedlichen Risiken. Es ist ihre Aufgabe, bestehende Risiken zu bewerten und abzuschwächen sowie Strategien zur Vermeidung künftiger Risiken zu entwickeln. Dabei steht viel auf dem Spiel: Risikofolgen reichen von Produktivitätsverlusten - während die Mitarbeiter mit der Behebung von Fehlern beschäftigt sind - bis hin zu Geldverschwendung, wenn Fristen und Fortschritte nicht eingehalten werden.

  • An der Quelle der Informationen beginnen

    Im Kontext steigender Cyberbedrohungen gewinnt die strikte Einhaltung bzw. Umsetzung entsprechender Compliance-Vorschriften stetig an Bedeutung. Als Bereitsteller kritischer Infrastruktur gilt insbesondere für Finanzunternehmen, IT-Ausfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, um für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu sorgen.

  • DORA-Compliance komplex

    Bereits im Januar 2023 ist der Digital Operational Resilience Act (DORA), eine Verordnung der europäischen Union, in Kraft getreten. Umzusetzen ist das EU-Gesetz bis zum 17.01.2025. Obwohl es sich vorrangig an den Finanzsektor richtet, können auch andere Unternehmen, wie beispielsweise IT-Dienstleister davon betroffen sein.

  • Umsetzung der ESG-Verordnung

    Im Sommer 2021 wurde von der EU das "Europäische Klimagesetz" verabschiedet. Es soll helfen, den Klimaschutz spürbar voranzutreiben. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist das sogenannte ESG-Reporting, das viele Unternehmen erst einmal vor Herausforderungen stellt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen