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Überprüfung der eigenen Datenverarbeitung


Datenschutz: Vorsorge ist besser als Nachsorge – auch ohne Abmahnwelle
In der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD), sind keine Meldungen über Abmahnwellen eingegangen



Als die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 eingeführt wurde, reagierten viele Unternehmer mit Angst und Panik vor Datenschutz-Bußgeldern und Abmahnwellen. Dieses Schreckensszenario ist nicht eingetreten: Bußgelder für Datenschutzverstöße werden in Deutschland und in Europa mit Augenmaß verhängt, die prophezeite Abmahnwelle ist bisher ausgeblieben. Dennoch: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Wer sich gut in Sachen Datenschutz aufstellt, hat nichts zu befürchten.

Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, zieht ein Resümee des letzten Jahres: "Datenschutz ist in den Unternehmen angekommen. Kundinnen und Kunden sind sensibilisiert und wollen sichergehen, dass ihre personenbezogenen Daten fair verarbeitet werden. Auch haben viele Unternehmer gemerkt, wie wichtig es ist, die eigene Datenverarbeitung gegen die Angriffe wie Hacking oder Erpressungstrojaner abzusichern."

In der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD), sind keine Meldungen über Abmahnwellen eingegangen. Auch erhielt das ULD in seiner aufsichtsbehördlichen Tätigkeit keine Hinweise auf eine rechtswidrige Abmahnpraxis zu Datenschutzfragen. Aus den anderen Bundesländern liegen dem ULD ebenfalls keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die DSGVO bahnte auch nicht etwa den Weg für Abmahnungen bzw. Unterlassungsverpflichtungen wegen Datenschutzverstößen. Unter Geltung des alten Datenschutzrechts und der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Regelungen wurden in der Vergangenheit im privatwirtschaftlichen Bereich vereinzelt Abmahnungen ausgesprochen. Auch damals konnten weder Abmahnwellen noch rechtswidrige Abmahnpraktiken festgestellt werden. Neu in der DSGVO ist eine Vertretung betroffener Personen durch "Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht" (Artikel 80 DSGVO). Hansen begrüßt gesetzliche Klarstellungen auf Bundesebene, die schon 2018 angekündigt waren.

Davon unabhängig macht Hansen aber deutlich, dass Datenschutz ernst genommen werden muss: "Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss sicherstellen, dass die Datenschutzanforderungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die regelmäßige Überprüfung der eigenen Datenverarbeitung."

Die wichtigsten Tipps auf einen Blick:

• >> Ihre Webseite wirkt wie eine Visitenkarte. Informieren Sie die Nutzerinnen und Nutzer in einer verständlichen Datenschutzerklärung. Sofern Sie Formulare für die Eingabe von Kundendaten anbieten, sorgen Sie für eine Verschlüsselung auf Ihrem Webserver.

• >> Dokumentieren Sie die Rechtsgrundlagen (Vertrag, Einwilligung oder berechtigte Interessen) für Ihre Verarbeitungstätigkeiten.

• >> Legen Sie in Ihrem Unternehmen die Zuständigkeiten für Datenschutz und Sicherheit fest, auch wenn Sie nicht verpflichtet sein sollten, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Richten Sie standardisierte Abläufe ein, damit Sie problemlos auf Anfragen von Betroffenen reagieren können, die ihre Rechte wahrnehmen wollen.

• >> Prüfen Sie die Verträge mit Dienstleistern, die in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, auf die Datenschutzanforderungen. Achten Sie bei Beschaffungen und Ausschreibungen darauf, dass Produkte und Dienste datenschutzkonform sind.

• >> Denken Sie an die Informationssicherheit: vom Schutz gegen Viren und Trojaner über Firewall-Absicherung bis hin zu regelmäßigen Datensicherungen.

• >> Schärfen Sie bei Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Bewusstsein für Datenschutzfragen und schulen Sie sie im Umgang mit Daten. Ermutigen Sie dazu, Verbesserungsmöglichkeiten oder Datenschutzpannen rasch zu melden.

Sollten dennoch Datenschutz-Abmahnungen eintreffen, rät Hansen, diese genau – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – zu prüfen, statt in Panik zu geraten und ungeprüft den geforderten Betrag zu bezahlen. Hansen betont: "Wird man auf vorhandene Datenschutz-Fehler hingewiesen, muss man dem nachgehen und Maßnahmen treffen, um im grünen Bereich zu sein. Achtung: Falls Datenpannen passiert sind und daraus ein Risiko für die betroffenen Personen folgt, muss dies bei der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. In Fällen mit hohem Risiko müssen außerdem die Betroffenen benachrichtigt werden."

Das ULD stellt Broschüren und Muster für Anwender zur Verfügung:
https://www.datenschutzzentrum.de/dsgvo/#praxisreihe

Außerdem unterstützen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Branchenverbände ihre Mitglieder mit Informationen dazu, wie die Verarbeitung rechtskonform gestaltet werden kann. (ULD: ra)

eingetragen: 17.08.19
Newsletterlauf: 30.09.19

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