Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Checkliste für die elektronische Rechnungsstellung


Welche Kriterien müssen elektronisch versendete Rechnungen erfüllen, um gesetzeskonform und damit vorsteuerabzugsfähig zu sein?
Rechnungsstellung ohne qualifizierte digitale Signatur freigegeben


(21.10.11) - Mit der Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes am 23. September durch Bundestag und Bundesrat sind für die Rechnungsstellung alle elektronischen Verfahren erlaubt, mit denen über einen zehnjährigen Nachweiszeitraum die Identität des Rechnungsstellers, die Unversehrtheit der Rechnung und die Lesbarkeit der Rechnung sichergestellt werden können. Damit hat die Politik den Weg für die vereinfachte elektronische Rechnungsstellung ohne qualifizierte digitale Signatur freigegeben.

Welche Kriterien müssen elektronisch versendete Rechnungen erfüllen, um gesetzeskonform und damit vorsteuerabzugsfähig zu sein?

1. Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist laut des Fragen-Antwort-Katalogs des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsstellers gesichert ist. Identitätsprüfungen über die Umsatzsteueridentifikationsnummer, Steuernummer und den vollständigen Namen des leistenden Unternehmens müssen vollzogen werden. Einige Dienste für die sichere und vertrauliche elektronische Kommunikation integrieren diese Prüfungen in ihren Service. Manuelle Prüfungen der Identität des Senders entfallen somit.

2. Validierung der Unversehrtheit der Rechnungen
Wurde der Inhalt der Rechnung nicht verändert? Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht verändert worden sind. Die traditionelle E-Mail ist einfach zu manipulieren. Wird von der Originalrechnung zum Beispiel ein digitaler Fingerabdruck genommen und in einem unabhängigen "Clearing" gespeichert, kann jede beliebige Rechnung immer, auch Jahre später, automatisch auf Echtheit hin überprüft werden. Diese Unversehrtheitsprüfung ist jederzeit auf Abruf möglich.

3. Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit
Elektronische Rechnungen müssen auch elektronisch aufbewahrt werden. Für das BMF bedeutet Lesbarkeit eine "für das menschliche Auge lesbare Form". Die elektronische Rechnung muss vom Format her innerhalb des zehnjährigen Nachweiszeitraums vorgelegt werden können. Die ursprüngliche Rechnungsdatei ist aufzubewahren.

4. Vorhandensein eines innerbetrieblichen Prüfpfads
Verwenden Unternehmen keine qualifizierte digitale Signatur oder das EDI-Verfahren, sind sie dafür verantwortlich, ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einzurichten, das einen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft. Zu prüfen, ob die Rechnung echt, unversehrt und inhaltlich korrekt ist, obliegt dem Rechnungsempfänger und entspricht auch dem bislang üblichen Prozedere. Es bedeutet für die betroffenen Unternehmen keine neue Aufzeichnungspflicht.

5. Zustimmungspflichtig
Was Unternehmen noch beachten müssen, ist, dass der Rechnungsempfänger dem Erhalt elektronischer Rechnungen zugestimmt haben muss. Er kann dazu ausdrücklich aufgefordert werden oder aber "stillschweigend" zustimmen, indem er mehrere elektronische Rechnungen ohne Widerspruch entgegennimmt. Ein Ablehnen ist auch möglich. Dann müssen die Rechnungen weiterhin in Papierform gesendet werden.
(Regify: ra)

regify: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen