Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Gericht erkannte einen Wettbewerbsverstoß


Banken müssen Kunden bei Kreditkartentausch auf ihre Rechte hinweisen
Geldinstitut hatte seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt


(22.11.11) - Wechselt eine Bank den Kreditkartenanbieter und will die Karten austauschen, muss sie die Betroffenen vorher über ihre vertraglichen Rechte informieren. Entweder müssen die Kunden dem Wechsel zustimmen oder auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen eine namhafte Bank entschieden. Das Geldinstitut hatte seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt: Die VISA-Karte würde gegen eine MasterCard ausgetauscht.

Das Schreiben der Bank enthielt weder den Hinweis auf die erforderliche Zustimmung noch auf ein mögliches Kündigungsrecht. In diesem Versäumnis sah das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß. Der Wechsel ist nach Auffassung der Richter eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung. Denn die Kreditkartenorganisation sei beim Abschluss eines Kreditkartenvertrags ein wesentliches Kriterium, da die Akzeptanz der Anbieter und damit der Einsatzbereich der Karten variierten. "Die Festlegung des Kunden bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Organisation würde ad absurdum geführt, könnte das herausgebende Institut jederzeit nach seinem Belieben eine diesbezügliche Änderung vornehmen", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Der vzbv ist der Ansicht, dass die Bank ihren Kunden auf Wunsch ihre alte VISA-Karte wieder zur Verfügung stellen sollte.

Die betreffende Bank hat inzwischen gegenüber dem vzbv schriftlich erklärt, dass sie mögliche Unannehmlichkeiten bedauert und bei Bedarf den Umtausch der Kreditkarten "zügig und kostenlos" vornehmen wird: "Alle Kunden, die statt einer MasterCard eine VisaCard wünschen, können sich jederzeit an ihren Bankberater in der Filiale wenden."

Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2011, Az. 2-05 O 192/11, nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen