Kooperationen zwischen Unternehmen
Unterschiedliche Umsatzsteuersätze: Bundesregierung verteidigt den Umsatzsteuerdschungel
Auf Fragen der Abgeordneten, warum für Maultiere und Maulesel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Esel, antwortet die Regierung, die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände richte sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben
Das Bundeskartellamt hat den Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e.V. dabei unterstützt, einen Leitfaden zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bieter- und Liefergemeinschaften in der Transportbetonindustrie zu entwickeln. Den Leitfaden hat der Verband veröffentlicht.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Kartellrecht erlaubt selbstverständlich notwendige und sinnvolle Kooperationen zwischen Unternehmen. Auch für unmittelbare Wettbewerber gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn Verbände ihre Mitglieder in dieser Hinsicht kartellrechtlich beraten. In Zweifelsfällen können sich die Unternehmen natürlich auch an das Bundeskartellamt wenden."
Bieter- und Liefergemeinschaften spielen bei Ausschreibungen größerer Bauaufträge eine nicht unwesentliche Rolle. Der Leitfaden des Verbandes der Transportbetonindustrie wurde in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet. Er erläutert die kartellrechtlichen Maßstäbe für solche Arbeitsgemeinschaften. Ganz zentral ist die Bewertung, ob durch die Arbeitsgemeinschaft die Abgabe eines Angebots überhaupt erst möglich wurde und ob die konkrete Zusammenarbeit wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig ist; letzteres muss objektiv nachvollziehbar sein. Der Leitfaden enthält auch Ausführungen zum Umfang eines zulässigen Informationsaustausches mit dem potenziellen Partner und eine Sammlung praxisrelevanter Beispielsfälle.
Mit den Grenzen zulässiger Liefergemeinschaften hat sich das Bundeskartellamt bereits in den Sektoruntersuchungen "Walzasphalt" (2012) sowie "Zement und Transportbeton" (2017) intensiv auseinandergesetzt. Auch der Deutsche Asphaltverband hat im vergangenen Jahr einen Leitfaden zu Bieter- und Liefergemeinschaften in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet (zum DAV-Leitfaden siehe PM des Bundeskartellamtes vom 10. Dezember 2018). (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 16.07.19
Newsletterlauf: 09.09.19
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz
Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
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Zahlreiche Aufträge zugeschoben
Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.
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Fitness- und Wellbeing-Angebote
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.
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Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden
Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.
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Schwerpunkt im Rüstungsbereich
Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.