Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Hohe Kartellstrafe gegen Luxuskosmetikhersteller


Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht: Bundeskartellamt verhängt Millionenbußen gegen Luxuskosmetikhersteller wegen Marktinformationssystem
Das Marktinformationssystem stellt einen systematischen Austausch zwischen den wesentlichen Markenherstellern über Umsätze, Produktneuheiten und andere wettbewerbsrelevante Daten der Unternehmen dar


(11.07.08) - Das Bundeskartellamt hat gegen Hersteller hochwertiger Parfümerie- und Kosmetikartikel Bußgelder von knapp 10 Mio. Euro verhängt. Die Luxuskosmetikartikel werden selektiv über ausgewählte Parfümerien vertrieben. Betroffen sind neun Unternehmen und 13 frühere oder aktuelle Geschäftsführer.

Bei den Unternehmen handelt es sich um die deutschen Tochterunternehmen führender Hersteller von Luxuskosmetik wie Chanel, Clarins, Cosmopolitan Cosmetics Prestige (jetzt P&G Prestige Products), Coty Prestige Lancaster, Estée Lauder, L'Oréal, LVMH Parfums & Kosmetik, Shiseido und YSL Beauté.

Die Unternehmen tauschten sich in der sog. Schlossrunde seit mindestens 1995 über eine Vielzahl von unternehmensinternen Daten aus. Sie meldeten vierteljährlich detaillierte Umsatzzahlen an den Moderator der Schlossrunde, einen ehemaligen L'Oréal-Mitarbeiter, und informierten sich über Werbeausgaben, Retouren, geplante Produktneueinführungen und Preisanhebungen, Verhalten gegenüber den ausgewählten Parfümerien und andere marktstrategische Elemente. Die Schlossrunde umfasste so gut wie alle wichtigen Anbieter von Luxuskosmetik. Der Markt hat einen Jahresumsatz von ca. 1,5 Mrd. Euro.

Das Marktinformationssystem stellt einen systematischen Austausch zwischen den wesentlichen Markenherstellern über Umsätze, Produktneuheiten und andere wettbewerbsrelevante Daten der Unternehmen dar. Auch waren die Marktinformationen den einzelnen Unternehmen zuzuordnen, sodass dadurch der Wettbewerb eingeschränkt worden ist. Durch diesen Informationsaustausch besteht darüber hinaus die Gefahr der Koordinierung des Marktverhaltens unter den Kosmetikherstellern.

Dies verstößt gegen deutsches und europäisches Kartellrecht und wird, wie bereits kürzlich im Fall "Drogerieartikel", vom Bundeskartellamt konsequent geahndet.

Die Geldbußen gegen die Unternehmen liegen zwischen 250.000 Euro und 2,1 Mio. Euro. Sie bemessen sich für den Tatzeitraum seit der letzten GWB Novelle 2005 anhand des Umsatzes der Unternehmen . Für den Zeitraum vor der Novelle wurde der damals noch gültige Bußgeldrahmen von 500.000 Euro angesetzt, da eine Mehrerlösberechnung nicht möglich war.

Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Die Unternehmen und Personen können gegen die Bußgeldbescheide Einspruch beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (Bundeskartellamt: ra)

Lesen Sie auch:
Die Einfallstore des Kartellrechts

Besuchen Sie auch:
Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen

Hier geht's zum Schnupper-Abo
Hier geht's zum regulären Abo

Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo) [20 KB]
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Schnupper-Abo) [20 KB]

Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo) [42 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Schnupper-Abo) [41 KB]


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen