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TV-Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga


Zentralvermarktung der Fußball-Bundesliga: DFL muss bei Verbraucherbeteiligung nachbessern – Bundeskartellamt besteht auf Übertragung im Free-TV vor 20.00 Uhr: Nur unter dieser Bedingung sei eine Zentralvermarktung weiterhin möglich
Die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten dürfen hoffen – Wettbewerbsbeschränkende Zentralvermarktung nur dann zulässig, wenn der Verbraucher von den Vorteilen angemessen profitiert


(18.07.08) – Das ist ein Schlag ins Kontor des Bundesliga-Vermarktungskartells: Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Fußball Liga (DFL) mitgeteilt, dass das vorgeschlagene Vermarktungsmodell der TV-Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga in der derzeit vorliegenden Ausgestaltung den kartellrechtlichen Anforderungen einer angemessenen Verbraucherbeteiligung nicht genügt.

Die gebündelte Vermarktung der Übertragungsrechte ("Zentralvermarktung") stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, die nach deutschem und europäischem Kartellrecht unter das Kartellverbot fällt. Sie ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die angemessene Beteiligung des Verbrauchers an den durch die Zentralvermarktung entstehenden Vorteilen gewährleistet ist.

Das Bundeskartellamt sieht die angemessene Verbraucherbeteiligung gewährleistet, wenn den Endkunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der gebündelten Pay-TV-Live-Berichterstattung und einer zeitnahen Free-TV-Highlight-Berichterstattung erhalten bleibt. Auf diese Weise profitieren die Verbraucher im Free-TV und im Pay-TV.

Nach der vom Bundeskartellamt geteilten Einschätzung der Marktbeteiligten liegt ein wesentlicher Vorteil der Zentralvermarktung in der Ermöglichung einer gebündelten Highlight-Berichterstattung. Diese bereichert zum einen die Produktvielfalt, indem sie dem Fernsehzuschauer die Möglichkeit eröffnet, sich in einem überschaubaren Zeitrahmen einen Überblick über den Spieltag zu verschaffen.

Vor allem aber begrenzt die Verfügbarkeit einer zeitnahen Free-TV-Highlight-Berichterstattung den Preissetzungsspielraum des Erwerbers der gebündelten Pay-TV-Live-Übertragungsrechte. Durch die Eröffnung einer für den Endverbraucher hinreichend attraktiven Ausweichmöglichkeit im Free-TV erscheint sichergestellt, dass die mit der exklusiven Bündelung der live - Übertragungsrechte verbundene überragende Marktstellung nicht durch eine Überhöhung der Pay-TV Abo-Preise ausgenutzt werden kann.

Eine derartige Wahlmöglichkeit sieht das Bundeskartellamt gewährleistet, wenn die Highlight-Berichterstattung einen wesentlichen Teil des Spieltags umfasst, zeitnah und zu einem Sendetermin erfolgt, der weiten Bevölkerungskreisen zugänglich ist. Dies setzt voraus, dass das Kernstück des Spieltags, d.h. die Samstagsspiele, in einer Free TV-Zusammenfassung an einem Sendeplatz vor 20 Uhr übertragen werden können. Hierfür kommen sowohl öffentlich-rechtliche Sendeanstalten wie auch private Fernsehsender in Frage.

Demgegenüber hätten die von der DFL vorgeschlagenen Ausschreibungsmodalitäten aller Voraussicht nach dazu geführt, dass eine Free-TV-Highlight-Berichterstattung am Samstag vor 22 Uhr ausgeschlossen worden wäre. Die für diesen Fall in Aussicht gestellte Free-TV-Live-Übertragung eines einzelnen Spiels an jedem zweiten Sonntag ist zur angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den Vorteilen der Zentralvermarktung nicht geeignet. Vor allem aber wäre die Live-Übertragung einzelner Spiele am Sonntag nicht geeignet, Preiserhöhungsspielräume für das Pay-TV zu begrenzen. (Bundeskartellamt: ra)

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Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

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    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

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