Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Der Grüne Punkt" und DSD-Entsorgungsverträge


Bundeskartellamt begrüßt vollständige Entkopplung der Marke "Der Grüne Punkt" von DSD-Entsorgungsverträgen
Als marktbeherrschender Anbieter der Nutzungsrechte an der Marke "Der Grüne Punkt" muss DSD das kartellrechtliche Missbrauchsverbot beachten


(26.08.08) - Das Bundeskartellamt begrüßt das jetzt öffentlich angekündigte Vorhaben des "Duale System Deutschland" (DSD), die Nutzung der Marke "Der Grüne Punkt" ab dem 1. Januar 2009 vollständig von den Verträgen über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen zu entkoppeln. DSD hat das Vorhaben im Vorfeld konstruktiv mit dem Bundeskartellamt besprochen.

Mit diesem Vorhaben werden die Wettbewerbsbedingungen für die sog. Gelbe Tonne weiter verbessert. Die Rücknahme von Verkaufsverpackungen in der Gelben Tonne und das anschließende Recycling wird in Deutschland von DSD und inzwischen acht weiteren dualen Systemen organisiert.

DSD ist zugleich Inhaberin der Marke "Der Grüne Punkt". Bislang mussten Hersteller und Vertreiber, die die Entsorgungsleistung vollständig bei einem Wettbewerber von DSD in Auftrag geben wollten, die Kennzeichnung ihrer Verpackung mit dem Grünen Punkt ändern.

Eine solche Änderung konnten sie nur vermeiden, indem sie weiterhin zumindest einen Teil der Entsorgungsleistung bei DSD beauftragten. Hierfür entschieden sich fast alle Hersteller und Vertreiber, da eine Umstellung des meist länderübergreifend einheitlichen Verpackungsdesigns sehr kostspielig sein kann und weil in anderen europäischen Ländern die Kennzeichnung der Verpackung mit dem Grünen Punkt weiterhin erforderlich ist. Durch die Entkopplung fällt die Notwendigkeit einer Teilbeauftragung von DSD zukünftig weg.

Als marktbeherrschender Anbieter der Nutzungsrechte an der Marke "Der Grüne Punkt" muss DSD das kartellrechtliche Missbrauchsverbot beachten. DSD hat dem Bundeskartellamt insbesondere versichert, dass DSD allen Kunden von Wettbewerbern die Nutzung des Grünen Punktes zu gleichen Konditionen wie den eigenen Kunden gewähren wird. Umgekehrt sind DSD-Kunden künftig nicht mehr verpflichtet, den Grünen Punkt auf ihre Verpackungen zu drucken. DSD darf für die Markennutzung kein überhöhtes Entgelt verlangen und wird die Preisliste in geeigneter Form allgemein zugänglich machen.

Bundesrat und Bundestag haben die Grundlage für diesen Schritt von DSD gelegt, indem sie die Kennzeichnungspflicht für Verkaufsverpackungen mit der Novelle der Verpackungsverordnung wie unter anderen vom Bundeskartellamt vorgeschlagen - zum 1.1.2009 aufhoben. Der Bundesrat begründete seinen Beschluss damit, dass die Kennzeichnungspflicht künftig entbehrlich ist und somit ein unnötiges Wettbewerbshindernis darstellt. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen