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Landtags- und Bezirkswahlen in Bayern


Landtagswahl 2008: Alles Wissenswerte über die Landtags- und Bezirkswahlen in Bayern - Aufgaben des Landtags, Aufgaben der Bezirke
Die Ermittlung der Ergebnisse ist wegen des besonderen bayerischen Wahlsystems vergleichsweise aufwändig


(18.09.08) - Am Sonntag, den 28. September 2008 werden die Abgeordneten des 16. Bayerischen Landtags sowie gleichzeitig die Mitglieder der sieben bayerischen Bezirkstage jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind voraussichtlich knapp 9,3 Millionen Bürgerinnen und Bürger; bei der letzten Landtagswahl 2003 waren es noch rund 9,1 Millionen. Die Wahlbeteiligung betrug bei der letzten Landtagswahl 57,1 Prozent. Zwischen 1946 und 1998 wurden Wahlbeteiligungen zwischen knapp 66 Prozent (1990) und über 82 Prozent (1954) erreicht. Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

I. Landtagswahl
1. Aufgaben des Landtags

Der Bayerische Landtag ist die Volksvertretung und das gesetzgebende Organ des Freistaates Bayern. Er beschließt über die von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder dem Volk eingebrachten Gesetzesvorlagen. Der Landtag beschließt auch über den Staatshaushalt und damit vor allem darüber, wie die dem Freistaat Bayern zufließenden Steuern verwendet werden. Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten, der mit seiner Zustimmung die Staatsminister und die Staatssekretäre beruft, und überwacht die gesamte staatliche Verwaltung. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag zu wenden.

2. Einteilung des Wahlgebiets

Für die Landtagswahl ist Bayern in sieben Wahlkreise, die den Regierungsbezirken entsprechen, eingeteilt. Wie bei der letzten Landtagswahl 2003 werden 180 Abgeordnete gewählt.

Von den 180 Abgeordneten treffen auf
Wahlkreis (Abgeordnete(
>> Oberbayern (58 - 2003: 57)
>> Niederbayern (18)
>> Oberpfalz (17)
>> Oberfranken (17)
>> Mittelfranken (24 - 2003: 25)
>> Unterfranken (20)
>> Schwaben (26)

In den Wahlkreisen sind annähernd gleich große Stimmkreise (insgesamt 91) gebildet, die sich möglichst mit dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt decken sollen, wegen deren unterschiedlicher Größe aber häufig nur aus Teilen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt bestehen oder aus Teilen verschiedener Landkreise oder Städte zusammengesetzt sind. Gegenüber 2003 musste auf Grund der Bevölkerungsentwicklung nur im Wahlkreis Mittelfranken die Zahl der Stimmkreise von 13 auf 12 reduziert werden, so dass sich als Folge hiervon in Mittelfranken auch der Zuschnitt der Stimmkreise geändert hat. In den übrigen Wahlkreisen blieb der Zuschnitt dagegen unverändert. In jedem der 91 Stimmkreise Bayerns wird ein Abgeordneter direkt gewählt. Die übrigen 89 Abgeordneten werden aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt; gegenüber 2003 entfällt auf den Wahlkreis Oberbayern ein Listenmandat mehr (29), im Übrigen blieb die Verteilung auf die Wahlkreise unverändert.

Für die Stimmabgabe sind die Stimmkreise in Stimmbezirke eingeteilt (bei der letzten Landtagswahl insgesamt ca. 13.700). Hierbei handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus einer Gemeinde oder aus Teilen einer Gemeinde gebildet werden. Jedem Stimmbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.

3. Wahlvorschläge

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen in den einzelnen Wahlkreisen (Wahlkreisvorschläge). Für die Landtagswahl wurden Wahlkreisvorschläge von insgesamt 14 Parteien und Wählergruppen (2003: ebenfalls 14) mit insgesamt 1754 Bewerbern (2003: 1527) zugelassen (vgl. dazu die Bekanntmachungen der Wahlkreisleiter im Bayer. Staatsanzeiger vom 22. August 2008 sowie die Internet-Seiten des Landeswahlleiters, in denen jeweils auch sämtliche Bewerber und Bewerberinnen mit den persönlichen Angaben enthalten sind).

Insgesamt zehn Parteien und Wählergruppen treten in allen sieben Wahlkreisen an, davon haben bereits acht an der Landtagswahl 2003 teilgenommen. Vier weitere Parteien und Wählergruppen sind nur in einzelnen Wahlkreisen mit Wahlvorschlägen vertreten.

Die Reihenfolge auf den Stimmzetteln in den einzelnen Wahlkreisen richtet sich gemäß Landeswahlgesetz für die bereits 2003 angetretenen Parteien und Wählergruppen nach den bei dieser Wahl landesweit erzielten Stimmenanteilen; erst dann schließen sich die neu hinzugekommenen Parteien in alphabetischer Reihenfolge an.

Die Wahlvorschläge im Einzelnen:

Lfd. Nr. Name (Kurzbezeichnung) der bayernweit antretenden Parteien und Wählergruppen, die bereits an der Landtagswahl 2003 teilgenommen haben (in der Reihenfolge, in der sie auf dem Stimmzettel stehen)

1 Christlich Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
2 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
4 FW FREIE WÄHLER Bayern e.V. (FW FREIE WÄHLER)
5 Freie Demokratische Partei (FDP)
6 DIE REPUBLIKANER (REP)
7 Ökologisch Demokratische Partei / Bündnis für Familien (ödp)
8 Bayernpartei (BP)

Name (Kurzbezeichnung) Bemerkung der sonstigen Parteien und Wählergruppen

>> Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo) nur in Oberfranken; bereits 2003 angetreten
>> BÜRGER- BLOCK e.V. (BB)
>> DIE LINKE (DIE LINKE) in allen Wahlkreisen; 2003 nicht angetreten
>> Die Violetten – für spirituelle Politik nur in Oberbayern,
>> (DIE VIOLETTEN) Niederbayern, Mittelfranken, 2003 nicht angetreten
>> Nationaldemokratische Partei Deutschlands in allen Wahlkreisen, (NPD) 2003 nicht angetreten
>> Rentnerinnen und Rentner Partei (RRP) nur in Oberpfalz, Unterfranken, Schwaben; 2003 nicht angetreten

Die bayernweit antretenden Parteien bzw. Wählergruppen haben auch in allen Stimmkreisen Direktbewerber aufgestellt (Ausnahme: Bayernpartei in Mittelfranken und in Unterfranken).

4. Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten entweder in Bayern ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben (d. h. spätestens am 28. Juni 2008 zugezogen sind) oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten und die nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, weil für sie z. B. zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist oder sie durch Richterspruch ihr Stimmrecht verloren haben.

Ausländische Unionsbürger sind bei Landtagswahlen nicht stimmberechtigt.

5. Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

Alle Stimmberechtigten, die am Stichtag 24. August 2008 bei einer Gemeinde in Bayern für eine Wohnung gemeldet waren, haben von ihrer Gemeinde bis Anfang September eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen.

In der Wahlbenachrichtigung ist u.a. das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer aus triftigen Gründen nicht in diesem Wahllokal wählen kann, erhält bei seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft auf Antrag einen Wahlschein. Mit dem Wahlschein können die Wählerinnen und Wähler in einem beliebigen Stimmbezirk (Wahllokal) desselben Stimmkreises oder durch Briefwahl (siehe Nr. 7) wählen.

Wer mit Wahlschein in einem Wahllokal wählen will, muss sich über seine Person ausweisen (Personalausweis, Reisepass). Im Übrigen reicht in der Regel die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Wer seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat, muss auf jeden Fall einen amtlichen Ausweis mit ins Wahllokal nehmen.

6. Stimmabgabe, Stimmzettel

Jeder Wähler und jede Wählerin hat bei der Landtagswahl zwei Stimmen:

>> Auf dem kleinen weißen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern (Erststimme) darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden.
>> Auf dem großen weißen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern (Zweitstimme) kann eine bestimmte Bewerberin oder ein bestimmter Bewerber angekreuzt werden und damit auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung im Landtag unmittelbar Einfluss genommen werden.

Werden auf dem großen Stimmzettel statt eines Bewerbers oder einer Bewerberin eine Partei oder Wählergruppe oder innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere Bewerber oder Bewerberinnen angekreuzt, ist zwar die Stimmabgabe gültig, die Stimme kommt aber nur dieser Partei oder Wählergruppe und nicht einer einzelnen Bewerberin oder einem einzelnen Bewerber zugute. Auf diese Weise würde auf die nach dem bayerischen Wahlrecht bestehende besondere Möglichkeit, auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung Einfluss zu nehmen, verzichtet werden. Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Kommunalwahl gibt es bei der Landtagswahl nicht.

Werden auf dem kleinen oder dem großen Stimmzettel mehrere Bewerber oder Bewerberinnen verschiedener Parteien angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig. Außer der Kennzeichnung der Person, der die Wählerin oder der Wähler ihre Stimme geben will, dürfen keine Zusätze angebracht werden, da sonst die Stimmabgabe ebenfalls ungültig ist.

7. Briefwahl

Der Regelfall der Stimmabgabe ist die persönliche Ausübung des Stimmrechts am Wahlsonntag im Wahllokal. Das ist auch guter demokratischer Brauch. Die Briefwahl kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht, insbesondere bei berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, bei Krankheit oder Behinderung. Der wichtige Grund muss aber im Einzelnen nicht angegeben oder nachgewiesen werden.

Für die Briefwahl müssen ein Wahlschein und die zugehörigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Umschläge, Merkblatt) schriftlich (auch per Telefax, E-Mail oder oft über entsprechende Internet-Antragsformulare der jeweiligen Gemeinde) bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) persönlich (oder mit schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, dieser jedoch nicht per E-Mail) beantragt werden. Für die Antragstellung sollte das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte oder ggf. das von der Gemeinde im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden, auf denen alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten (insbesondere vollständiger Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum) anzugeben sind.

Der Antrag kann vom Stimmberechtigten (oder mit schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigten) auch mündlich durch Vorsprache, nicht aber telefonisch bei der Gemeinde gestellt werden; dann können die Unterlagen gleich mitgenommen werden. Möglich ist hierbei aber auch die Ausübung der Briefwahl durch die stimmberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er wird dort gleich abgegeben und von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.

Anträge können i. d. R. nur bis Freitag, 26. September 2008, 15.00 Uhr, gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Bei der Antragstellung ist die Adresse anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen; dies kann auch die Urlaubsadresse sein. Dabei sind jedoch ggf. die im Ausland längeren Postlaufzeiten sowohl bei der Versendung der Unterlagen durch die Gemeinde als auch der Rücksendung des Wahlbriefs zu beachten.

Die Unterlagen werden i. d. R. per Post (ggf. auch per Luftpost) versandt. Sie können auch persönlich oder mit schriftlicher Vollmacht durch nahe Familienangehörige bei der Gemeinde abgeholt werden; durch andere Personen jedoch nur, wenn die oder der Stimmberechtigte plötzlich erkrankt und die rechtzeitige Versendung per Post oder die amtliche Überbringung nicht mehr möglich ist (jedoch auch hier nur mit schriftlicher Vollmacht).

Wahlbriefe müssen so rechtzeitig zur Post gegeben werden, dass sie spätestens am 28. September 2008 um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen. Im Inland wird der Wahlbrief von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Bei Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters oder bei Aufgabe im Ausland muss das jeweils notwendige Entgelt entrichtet werden. Selbstverständlich kann der Wahlbrief auch durch die Wählerin oder den Wähler oder einen beauftragten zuverlässigen Boten direkt bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Adresse (Wahlamt) abgegeben werden.

Nicht mehr rechtzeitig können Wahlbriefe bei der zuständigen Gemeinde eingehen, die erst nach der Leerung der Briefkästen am Samstag vor der Wahl oder erst am Wahlsonntag in Briefkästen, auch wenn sie mit einem roten Punkt gekennzeichnet sind, eingeworfen werden. Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb darauf achten, den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (25.09.2008) abzuschicken. Notfalls sollte der Wahlbrief durch eine Vertrauensperson am Samstag vor der Wahl oder am Wahltag in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden.

8. Sitzverteilung im neuen Landtag

Maßgeblich für die Frage, wie viele Sitze eine Partei oder Wählergruppe im Landtag erhält, ist die Gesamtzahl der Erst- und Zweitstimmen, die die Parteien oder Wählergruppen in jedem der sieben Wahlkreise erhalten haben. Es kommt also bei der bayerischen Landtagswahl für die Sitzverteilung auf beide Stimmen an und nicht wie bei der Bundestagswahl nur auf die Zweitstimmen.

Nach dem Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren) wird ermittelt, wie viele Landtagssitze in jedem der sieben Wahlkreise auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge treffen. Wahlvorschläge, die in ganz Bayern nicht mindestens 5Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bleiben bei dieser Verteilung unberücksichtigt. Auch in Stimmkreisen direkt gewählte Kandidaten kommen nicht in den Landtag, wenn ihre Partei oder Wählergruppe in ganz Bayern nicht mindestens 5Prozent aller gültigen Stimmen erhält.

Die auf einen Wahlkreisvorschlag entfallenden Sitze werden zunächst mit den gewählten Stimmkreisbewerberinnen und -bewerbern besetzt. Im Stimmkreis ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind mehr Stimmkreisbewerberinnen oder -bewerber eines Wahlkreisvorschlags erfolgreich gewesen, als auf den Wahlkreisvorschlag in diesem Wahlkreis Sitze entfallen, so kommen auch diese Stimmkreisbewerberinnen oder -bewerber in den Landtag. Die Zahl der Abgeordneten erhöht sich dann um die Zahl dieser "Überhangmandate" und etwaiger "Ausgleichmandate". Überhangmandate sind allerdings auf Grund des bayerischen Wahlsystems wesentlich seltener als bei Bundestagswahlen. Zuletzt gab es bei der Landtagswahl 1954 Überhangmandate.

Stehen dem Wahlkreisvorschlag über die Zahl der gewählten Stimmkreisbewerberinnen und -bewerber hinaus noch weitere Sitze zu, werden diese Sitze den sich bewerbenden Personen aus dem Wahlkreisvorschlag in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen zugeteilt. Dabei werden bei Bewerberinnen und Bewerbern, die auch in einem Stimmkreis kandidiert haben, aber nicht direkt gewählt wurden, die Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt.

9. Ergebnisermittlung

Die Ermittlung der Ergebnisse ist wegen des besonderen bayerischen Wahlsystems mit der Möglichkeit der Wahl bestimmter Einzelpersonen auf dem großen Stimmzettel vergleichsweise aufwändig. Die Hauptlast liegt dabei bei den ehrenamtlichen Wahlvorständen in den Wahllokalen und Briefwahlbezirken. Bei den letzten Wahlen waren dort bayernweit etwa 150.000 Wahlhelfer im Einsatz.

Zunächst werden für die vorläufigen Ergebnisse nur die Verteilung der Erst- und der Zweitstimmen nach Parteien und Wählergruppen ermittelt und von den Wahlvorständen über die Gemeinden und Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg an den Landeswahlleiter durchgegeben. Voraussichtlich noch in der Wahlnacht steht somit vorläufig fest, welche Wahlvorschläge die 5-Prozent-Hürde überschritten haben, welche sich bewerbenden Personen in den Stimmkreisen direkt gewählt wurden und wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen. Die Verteilung der Sitze innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge auf Grund der veränderten Reihenfolge der Kandidaten auf den Wahlkreislisten und damit die zusätzlich über die Listen in den Landtag einziehenden Abgeordneten stehen vorläufig voraussichtlich erst etwa am Mittwoch nach der Wahl fest.

Das endgültige Wahlergebnis wird der Landeswahlausschuss am 13. Oktober feststellen.

II. Bezirkswahlen

1. Aufgaben der Bezirke

Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet der Bezirke nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

Die Bezirke sollen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Bezirks erforderlich sind.

Die Bezirke sind vor allem verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
>> erforderliche Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Sonderschulwesens, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen;
>> die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen
## für Psychiatrie und Neurologie, für Suchtkranke sowie für wesentlich Sehbehinderte, Hörbehinderte und Sprachbehinderte zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben;
## für die Eingliederung Behinderter bereitzustellen, zu unterhalten und zu fördern, soweit sie als zentrale Einrichtungen für das gesamte oder überwiegende Bezirksgebiet geboten sind und freie Träger hierfür nicht tätig werden.

2. Bezirkstag

Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürger. Er besteht aus den als Bezirksräte bezeichneten Bezirkstagsmitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind.

In den Bezirkstag sind so viele Bezirksräte zu wählen, wie Landtagsabgeordnete auf den Bezirk treffen, also in

Bezirkstag (Bezirksräte)
Oberbayern (58 - 2003: 57)
Niederbayern (18)
Oberpfalz (17)
Oberfranken (17)
Mittelfranken (24 - 2003: 25)
Unterfranken (20)
Schwaben (26)

3. Wahlvorschläge

Wie bei der Landtagswahl sind in allen Bezirken die Wahlvorschläge folgender Parteien zugelassen (vgl. ebenfalls die Bekanntmachungen im Bayer. Staatsanzeiger vom 22. August 2008):

>> CSU, SPD, GRÜNE, FW FREIE WÄHLER, FDP, REP, ödp, DIE LINKE und NPD.

Im Übrigen sind noch folgende zwei Wahlvorschläge zugelassen:
>> Bayernpartei - BP (in allen Wahlkreisen außer in Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken)
>> BÜRGER- BLOCK e.V. - BB (nur in Oberfranken)

4. Stimmberechtigung und Wahlverfahren

Die Voraussetzungen für das Stimmrecht entsprechen grundsätzlich denen bei der Landtagswahl. Wer am Wahltag allerdings seit mindestens drei Monaten in Bayern seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber noch keine drei Monate im Bezirk, weil er nach dem 28. Juni 2008 innerhalb Bayerns in einen anderen Bezirk umgezogen ist, ist nur für die Landtagswahl, nicht aber für die Bezirkswahl stimmberechtigt. Die Wahlbenachrichtigung enthält einen entsprechenden Gültigkeitsvermerk.

Wie bei der Landtagswahl sind auch bei der Bezirkswahl ausländische Unionsbürger nicht stimmberechtigt.

Das Wahlverfahren zu den Bezirkstagen entspricht im Wesentlichen dem Verfahren bei der Landtagswahl. Die Sitzverteilung wird jedoch - anders als bei der Landtagswahl - nach dem Berechnungsverfahren d´Hondt vorgenommen. Außerdem gilt die 5-Prozent-Hürde bei den Bezirkswahlen nicht.

Gewählt wird mit einem kleinen und einem großen blauen Stimmzettel. Wichtig ist auch hier, dass auf diesen beiden Stimmzetteln nur jeweils eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden darf.

5. Ergebnisermittlung

Die Feststellung der vorläufigen und endgültigen Ergebnisse obliegt nicht dem Landeswahlleiter und dem Landeswahlausschuss, sondern den jeweiligen Wahlkreisleitern und Wahlkreisausschüssen. Im Übrigen verläuft die Ergebnisermittlung wie bei der Landtagswahl. Allerdings werden die vorläufigen Bezirkswahlergebnisse von den Gemeinden und Stimmkreisleitern erst nach den vorläufigen Ergebnissen für die Landtagswahl an die Wahlkreisleiter durchgegeben, so dass das vorläufige Ergebnis für die Stimmkreisbewerber und nach Parteien und Wählergruppen voraussichtlich nicht vor Montag Nachmittag, das vorläufige Ergebnis nach den Listenbewerbern voraussichtlich erst ab Donnerstag nach der Wahl feststehen wird.


III. Ergänzende Informationen

Ausführliche Informationen zur Landtagswahl und zu den Bezirkswahlen, auch zur Stimmkreiseinteilung, zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im ausführlichen Internet-Angebot des Landeswahlleiters unter der Adresse http://(www.wahlen.bayern.de abrufbar.

Auch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und der Bayerische Landtag informieren im Internet unter der Adresse http://www.stmuk.bayern.de/blz bzw. http://www.bayern.landtag.de über die Landtagswahlen.

Besonders hingewiesen wird auf die erstmals erschienene Broschüre der Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung, die in leichter Sprache das Wahlrecht für die Landtagswahl erklärt.

Die Broschüre kann im Internet-Angebot der Staatsregierung (http://www.verwaltung.bayern.de/) unter "Services/Broschürenbestellung" bestellt oder heruntergeladen werden
(http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage3448923/Einfachwaehlengehen.pdf).
(Bayerisches Staatsministerium des Innern: ra)


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