Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Achtung bei der elektronischen Rechnung


Nicht alles, was zunächst eine elektronische Rechnung zu sein scheint, gilt tatsächlich als solche
Übermittlung einer Rechnung vom Computertelefax beziehungsweise Fax-Server an ein Standard-Telefax stellt keine elektronische Rechnung dar, sondern wird weiterhin als Papierrechnung angesehen


(25.04.12) - Der elektronische Verkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat insbesondere als E-Mail-Korrespondenz und in anderen Formen der Kommunikation die herkömmlichen Geschäftsformen verdrängt oder ersetzt. Diese Entwicklung macht auch vor der alltäglichen Buchhaltung nicht halt. Martin Ziemba, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. erklärt: "Elektronische Rechnungen sind gleichwertig zu Papierrechnungen." Auch Ein- und Ausgangsrechnungen sind hiervon betroffen. "Dies führt unter anderem dazu, dass die Schriftform vieler Rechnungen, die für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrt werden müssen, durch eine elektronische Fassung der Rechnung ersetzt werden kann", erläutert Ziemba die Konsequenzen.

Doch nicht alles, was zunächst eine elektronische Rechnung zu sein scheint, gilt tatsächlich als solche. Die Übermittlung einer Rechnung vom Computertelefax beziehungsweise Fax-Server an ein Standard-Telefax stellt keine elektronische Rechnung dar, sondern wird weiterhin als Papierrechnung angesehen. Ebenso wenig wird eine elektronische Rechnung, die später ausgedruckt wird, als elektronische Rechnung qualifiziert. Als elektronische Rechnung klassifiziert wird lediglich eine Rechnung, die nicht zur Darlegung der Rechnung in Papierform ausgedruckt wird, sondern ausschließlich auf elektronischem Wege nur noch über den PC erkennbar ist.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU vom 13. Juli 2010 hat definiert, wonach die qualifizierte elektronische Signatur sowie der elektronische Datenaustausch (EDI) nur als Beispiele für Technologien stehen, die die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit in einer elektronischen Rechnung gewährleisten. "Diese Klarstellung ist insbesondere unter Berücksichtigung fortwährender technologischer Veränderungen zu begrüßen", betont Ziemba im Namen des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., und rät: "Da eine verwaltungstechnische Festlegung fehlt, ob Online-Belege elektronisch zu archivieren sind beziehungsweise in ausgedruckter Form aufbewahrt werden können, sollten die Steuerpflichtigen bei Online-Belegen darauf achten, dass diese zwingend auf Bild- oder Datenträgern aufzubewahren sind und nicht nur als Papierausdrucke aufbewahrt werden sollten."

Doch selbst bei der Auswahl der Bild- oder Datenträger gilt es einige Dinge zu beachten. So ist bei der Sicherung der elektronischen Belege bislang eine Aufbewahrung auf überschreibbaren Medien nicht zulässig. Ausgehend von der elektronischen Rechnung per E-Mail, ist die Speicherung der gesamten E-Mail als Bild oder Textdateianhang gültig. Den gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen genügt jedoch auch die elektronische Aufbewahrung lediglich des Bild- oder PDF-Anhangs, so dass nicht die gesamte E-Mail archiviert werden muss. (Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: ra)

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: Kontakt

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Stresstest der Europäischen Zentralbank

    Am 2. Januar 2024 hat der Stresstest der Europäischen Zentralbank für große Institute im Euroraum begonnen. Insgesamt sind mehr als 100 Banken betroffen, ein tiefer gehender Test steht im Nachgang für über 20 dieser Banken an. Mit der "Trockenübung" eines Cyberangriffs möchte die EZB Melde- und Wiederherstellungsprozesse der Banken prüfen. Welche größeren Schwachstellen wird die EZB dabei identifizieren?

  • Compliance, Regulierung und betriebliche Risiken

    Betriebsleiter jonglieren täglich mit unterschiedlichen Risiken. Es ist ihre Aufgabe, bestehende Risiken zu bewerten und abzuschwächen sowie Strategien zur Vermeidung künftiger Risiken zu entwickeln. Dabei steht viel auf dem Spiel: Risikofolgen reichen von Produktivitätsverlusten - während die Mitarbeiter mit der Behebung von Fehlern beschäftigt sind - bis hin zu Geldverschwendung, wenn Fristen und Fortschritte nicht eingehalten werden.

  • An der Quelle der Informationen beginnen

    Im Kontext steigender Cyberbedrohungen gewinnt die strikte Einhaltung bzw. Umsetzung entsprechender Compliance-Vorschriften stetig an Bedeutung. Als Bereitsteller kritischer Infrastruktur gilt insbesondere für Finanzunternehmen, IT-Ausfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, um für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu sorgen.

  • DORA-Compliance komplex

    Bereits im Januar 2023 ist der Digital Operational Resilience Act (DORA), eine Verordnung der europäischen Union, in Kraft getreten. Umzusetzen ist das EU-Gesetz bis zum 17.01.2025. Obwohl es sich vorrangig an den Finanzsektor richtet, können auch andere Unternehmen, wie beispielsweise IT-Dienstleister davon betroffen sein.

  • Umsetzung der ESG-Verordnung

    Im Sommer 2021 wurde von der EU das "Europäische Klimagesetz" verabschiedet. Es soll helfen, den Klimaschutz spürbar voranzutreiben. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist das sogenannte ESG-Reporting, das viele Unternehmen erst einmal vor Herausforderungen stellt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen