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Speicherfristen & Datenschutzkontrolle


Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: "Ein begrüßenswerter Schritt und dennoch nur ein Mosaikstein"
Andrea Voßhoff: "Auch die Tatsache, dass EU-Bürger ein Klagerecht in den USA eingeräumt wird, ist ein zentraler Punkt, den ich explizit gefordert habe"

(25.09.15) - Die EU und die USA haben neue Standards für den transatlantischen Austausch von Ermittlungsdaten festgelegt. Diese verbieten die Weitergabe von Daten in Drittstaaten ohne Zustimmung der zuständigen EU-Stelle oder eine unnötig lange Speicherung. Zudem sind weitreichende Klagerechte im Fall einer Missachtung der Regeln vorgesehen.

Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), sagte:
"Das grundsätzliche Verbot der Weitergabe von Daten in Drittstaaten begrüße ich. Auch die Tatsache, dass EU-Bürger ein Klagerecht in den USA eingeräumt wird, ist ein zentraler Punkt, den ich explizit gefordert habe. Die erzielte Einigung kann aber nur ein erster - wenn auch richtungsweisender - Schritt auf dem Weg zu mehr Datenschutz für die europäischen Bürger in den USA sein. Neben dem Rahmenabkommen für den Bereich der Strafverfolgung halte ich es für ebenso wichtig, dass der Datenschutz für alltägliche Datenübermittlungen im privaten und wirtschaftlichen Bereich verbessert wird. Daher hoffe ich, dass die bereits mehrere Jahre andauernden Verhandlungen zwischen der EU und den USA zum Thema "Safe Harbour" ebenfalls zeitnah zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Da die Verhandlungen nicht öffentlich waren, ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das Abkommen aus datenschutzrechtlicher Sicht abschließend zu bewerten.

Wie die Speicherfristen und die Datenschutzkontrolle im Detail ausgestaltet sein sollen, ist noch nicht bekannt. Außerdem muss der Kongress für die Umsetzung des Klagerechts aus diesem Abkommen noch ein Gesetz verabschieden, dass den Europäern in den USA den gleichen Zugang zum Rechtsschutz gewährt, wie er US-Bürgen in Europa bereits zusteht.

Ein Wermutstropfen ist, dass der Anwendungsbereich des Abkommens wohl nur die Daten erfasst, die von der EU übermittelt werden. Sonstige Daten, die die US-Sicherheitsbehörden unabhängig von einer Übermittlung aus der EU in den USA verarbeiten, sind nicht umfasst."
(BfDI: ra)


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