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Arbeitnehmerdatenschutzgesetz erforderlich?


Datenschutzpraktiker lehnen die Schaffung eines eigenständigen Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes ab
Handlungsbedarf bestehe dagegen etwa z.B. im Hinblick auf die Datenschutzkontrolle beim Betriebsrat


(01.12.08) - Zum 27. Mal führte die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD), Bonn, am 19. November 2008 in Köln ihr jährliches RDV-Forum durch. Die Fachveranstaltung zum Datenschutz-, Informations- und Kommunikationsrecht beschäftigte sich in diesem Jahr schwerpunktmäßig unter anderem mit der Frage nach der Erforderlichkeit eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes.

So stellte Michael Rahe, wissenschaftlicher Mitarbeiter von Silke Stokar von Neuforn, MdB (Bündnis 90 / Die Grünen), das Eckpunktepapier der Partei zur Schaffung eines entsprechenden Gesetzes vor. Handlungsbedarf sehen Bündnis 90 / Die Grünen u.a. bezüglich des Umgangs mit Bewerberdaten, dem Umgang mit Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern, der Videoüberwachung am Arbeitsplatz und der Kontrolle der Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel. Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem solle darüber hinaus ein Widerspruchsrecht bei der Nichteinhaltung von Regelungen des Arbeitnehmerdatenschutzes zukommen, so Rahe.

Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn, warnte die politisch Verantwortlichen davor, dass Thema Arbeitnehmerdatenschutzgesetz lediglich vor dem Interesse zu sehen, ein "Zeichen" gegen Lidl & Co. setzen zu wollen.

Ein gutes Gesetz sei nicht bereits ein solches, das keinen Schaden anrichte, so Thüsing. Gesetze müssten vielmehr einem materiellen Handlungsbedarf folgen. Für den Bereich der Videoüberwachung etwa habe das Bundesarbeitsgericht klare rechtliche Rahmenbedingungen aufgezeigt. Natürlich müssten diese Leitlinien auf den jeweiligen konkreten Einzelfall heruntergebrochen werden. Daran würde aber auch die Schaffung neuer gesetzlicher Regelungen nichts ändern, da diese stets abstrakt-generell blieben. Handlungsbedarf bestehe dagegen etwa z.B. im Hinblick auf die Datenschutzkontrolle beim Betriebsrat, so Thüsing.

Nachdem die Thesen der Referenten zum Teil kontrovers diskutiert worden waren, endete der Vormittag mit einer Plenumsabstimmung. Dabei sprach sich der weit überwiegende Teil der anwesenden Datenschutzbeauftragten und -praktiker gegen ein selbstständiges Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz aus. Als sinnvoll wurde es vielmehr angesehen, regelungsbedürftige Aspekte des Beschäftigtendatenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz als dem "Basisgesetz" zum Datenschutz bzw. in bestehenden Spezialgesetzen aufzugreifen. Dies könne über ein entsprechendes Artikelgesetz geschehen.

Inhaltlicher Regelungsbedarf wurde insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Mitarbeiterdaten im Konzernverbund gesehen. Hier bewegten sich die Unternehmen vielfach in einer rechtlichen Grauzone. Gesetzliche Regelungen zur Videoüberwachung, Kontrolle der E-Mail- und Internetnutzung im Unternehmen und dem Umgang mit Gendiagnostikdaten im Arbeitsverhältnis wurden von den Teilnehmern ebenfalls als notwendig angesehen. (GDD: ra)

Weitere Informationen: www.privacyconference2008.org
Der Charta-Vorschlag des BfDI ist hier einzusehen.

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