Transparenz und Informationsfreiheitsgesetz


Bilanz der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes für das Jahr 2007: Bundesregierung sieht kein Bedarf für Informationsgesetzbuch
Das Informationsfreiheitsgesetz regelt den Anspruch der Bürger auf Auskunftsrechte und Akteneinsicht bei Bundesministerien, Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen


(27.02.08) - Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf für ein Informationsgesetzbuch. Das geht aus der Antwort (16/8004) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/7876) hervor.

Die bestehenden Regelungen, insbesondere im Informationsfreiheitsgesetz, im Umweltinformationsgesetz und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen reichten aus, so die Regierung. Das seit 2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz regelt den Anspruch der Bürger auf Auskunftsrechte und Akteneinsicht bei Bundesministerien, Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Aus Sicht der Grünen habe es die Bundesregierung jedoch versäumt, die Bürger mit dem neuen Recht vertraut zu machen.

Auch der Beitrag der Verwaltung zu mehr Transparenz lasse zu wünschen übrig. Unter anderem aus diesen Gründen fordere die Wissenschaft seit langem ein Informationsgesetzbuch, das umfassende Regelungen für das gesamte Informationsrecht beinhaltet und so eine bessere Systematik und Übersichtlichkeit der Regelungen gewährleisten soll, hatten die Grünen in ihrer Anfrage geschrieben.

Vorbemerkung der Fragesteller
Seit dem 1. Januar 2006 ist das unter der rot-grünen Bundesregierung verabschiedete Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) in Kraft. Das IFG gibt jeder Person grundsätzlich ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht bei allen Bundesministerien, Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Mit dem IFG wurde der alte Grundsatz der Amtsverschwiegenheit abgeschafft, an seine Stelle trat das Öffentlichkeitsprinzip. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ihr Informationsbedürfnis nicht mehr begründen. Der Staat muss darlegen, warum er im Einzelfall die Herausgabe von Informationen verweigert. Auch nach zwei Jahren IFG hat sich diese Kultur der Transparenz in der Praxis nicht überall durchgesetzt. In vielen Fällen wird eher restriktiv als bürgernah auf die Anfragen der Bürgerinnen und Bürger reagiert. Bereits Mitte Januar 2007 legte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zahlen über gestellte und stattgegebene bzw. abgelehnte Anträge vor. Insgesamt waren es über 2 000 gestellte Anfragen. Die in der Bundestagsdrucksache 16/7052 veröffentlichte Zahl für das erste Halbjahr 2007 von insgesamt 631 gestellten Anträgen ist demgegenüber ernüchternd. Das mag an der mangelnden Information über das Gesetz liegen. Es ist aber auch möglich, dass Auskünfte über hohe Gebühren für die Bearbeitung der Anfragen abschreckend wirken.

Ob das Zieleiner transparenten Verwaltung erreicht wird, hängt ganz entscheidend davon ab, ob die Bürgerinnen und Bürger auf die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit der Nachfrage ausreichend aufmerksam gemacht werden. Leider hat es die Bundesregierung versäumt, in den vergangenen beiden Jahren die Bürgerinnen und Bürger mit dem neuen Recht vertraut zu machen. Auch von Seiten der Verwaltung lassen die Anstrengungen bei der internen Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Schaffung von mehr Transparenz vielfach noch sehr zu wünschen übrig.

Zugleich entwickeln sich andere Auskunftsansprüche weiter. Neben vollständigen Auskunftsgesetzen entstehen für mehr und mehr Bereiche immer mehr Einzelansprüche. In der Wissenschaft wird deshalb seit langem ein Informationsgesetzbuch gefordert, das umfassende Regelungen für das gesamte Informationsrecht beinhaltet und so eine bessere Systematik und Übersichtlichkeit der Regelungen gewährleisten soll.

1. Wie viele Anfragen auf der Grundlage des IFG wurden in 2007 an die Bundesministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden gestellt?
An die Bundesministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden sind vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 insgesamt 1265 Anträge gestellt worden.
(Zu den Einzelheiten vergleiche die Gesamtstatistik in der Anlage.)

2. a) Wie vielen Anfragen wurde vollständig oder teilweise stattgegeben?
b) Wie viele Anfragen wurden abgelehnt?
c) In wie vielen Fällen wurde gegen eine Ablehnung der Anfrage Widerspruch eingelegt?
d) Wie viele IFG-Verfahren sind gegenwärtig vor den Verwaltungsgerichten anhängig?
Bei den Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden wurde 2007 insgesamt
a) in 681 Fällen vollständig und in 128 Fällen teilweise Informationszugang gewährt,
b) in 247 Fällen der Antrag abgelehnt,
c) in 101 Fällen gegen eine vollständige oder teilweise Ablehnung Widerspruch eingelegt.
d) Derzeit sind zu IFG-Anträgen (IFG: Informatioinsfreiheitsgesetz) aus dem Jahr 2006 28, zu IFG-Anträgen aus dem Jahr 2007 22 Klagen vor den Verwaltungsgerichten anhängig.

3. a) Welche Ablehnungsgründe wurden von den Behörden in wie vielen Fällen zur Ablehnung des Informationsbegehrens herangezogen?
b) In wie vielen Verfahren wird von Seiten der Behörde die Ablehnung des Informationsbegehrens mit einer Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet?
c) In wie vielen Verfahren wird von Seiten der Behörde derWiderspruchsbescheid mit der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet?
Wurde ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beruhte dies überwiegend auf den Ausnahmegründen des § 3 Nr. 1 Buchstaben a und g, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 sowie der §§ 4 bis 6 und § 9 Abs. 3 IFG oder lag daran, dass keine Informationen vorlagen. Eine genaue Aufschlüsselung der Antragsablehnungen nach Ausnahmegründen wird statistisch nicht erhoben. Anträge müssen teilweise auf der Grundlage mehrerer Ausnahmegründe abgelehnt werden, eine Statistik würde daher kein aussagefähiges Bild abgeben.

4. a) In wie vielen Fällen wurde eine Gebühr für die Bearbeitung der Anfrage erhoben, und in welcher Höhe beliefen sich die Gebühren?
Bei den Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden wurde insgesamt in 115 Fällen eine Gebühr für die Gewährung des Informationszugangs erhoben, davon in 48 Fällen bis zu 50 Euro, in 25 Fällen bis zu 100 Euro und in 2 Fällen mehr als 100 Euro.
b) In wie vielen Fällen wurde von den Behörden die Erstattung der Auslagen verlangt, und in welcher Höhe beliefen sich die Auslagen?
Bei den Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden wurde insgesamt in 77 Fällen die Erstattung von Auslagen verlangt, davon in 28 Fällen bis zu 5 Euro, in 23 Fällen bis zu 10 Euro und in 26 Fällen mehr als 10 Euro.
c) In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf eine Gebühr bzw. Auslagenerstattung zu verzichten?
Es wird statistisch erfasst, in welchen Fällen Gebühren erhoben werden, nicht hingegen, wann gem. § 2 S. 2 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. Im Hinblick auf die geringe Zahl von Gebührenbescheiden besteht hierzu kein Anlass. Auf eine Auslagenerstattung kann gem. § 2 IFGGebV nicht verzichtet werden.

d) In wie vielen Fällen wurde gegen den Kostenbescheid Widerspruch eingelegt oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angerufen?
Die Bundesregierung erhebt statistisch die Widersprüche gegen IFG-Bescheide. Angaben darüber, welche Widersprüche sich lediglich gegen den Kostenbescheid richten, liegen nicht vor. Nach den Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann eine zahlenmäßig explizite Auskunft, in wie vielen Fällen er wegen Gebühren angerufen wurde, nicht erteilt werden. Eine statistische Erfassung erfolgt aufgeschlüsselt nur nach dem betroffenen Geschäftsbereich. Bei mehr als 300 Anfragen, die seit dem Inkrafttreten an ihn gestellt wurden, waren auch Beschwerden, die sich jeweils gegen einen Gebührenbescheid richteten. Dabei handelte es sich häufig um Beschwerden in der Sache, die sich nicht ausschließlich gegen festgesetzte Gebühren und Auslagen richteten.

5. Wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Ablehnung eines Informationsbegehrens erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
Bei den Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden wurde 2007 insgesamt in 101 Fällen Widerspruch gegen Entscheidungen über Anträge auf Informationszugang eingelegt. In 4 Fällen wurde dem Widerspruch vollständig, in 9 Fällen teilweise abgeholfen. In 46 Fällen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In 6 Fällen erledigte sich der Widerspruch auf sonstige Weise. Die übrigen 36 Fälle sind noch nicht abgeschlossen. Von den insgesamt 29 Klagen in diesem Zusammenhang sind 22 anhängig. Es wurde einer Klage teilweise stattgegeben, eine Klage wurde abgewiesen und 5 Klagen haben sich auf sonstige Weise erledigt.

6. a) Wie oft wurde der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit von den Antragstellern im Zusammenhang mit einer Ablehnung angerufen, und wie beurteilte der Bundesbeauftragte das beanstandete Verfahren der Behörden des Bundes?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist nach eigenen Angaben im Jahr 2007 in 122 Fällen angerufen worden. Davon richteten sich 90 Fälle gegen einen ablehnenden Bescheid einer öffentlichen Stelle. Eine statistische Erfassung und Auswertung über die Beurteilung der beanstandeten Fälle wird nicht vorgenommen. Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen. Sofern aus Sicht des Bundesbeauftragten ein Informationszugangsrecht nach dem IFG bestand, konnte in der Mehrzahl der Fälle ein für den Petenten positives Ergebnis erzielt werden. Weitere Angaben wird der erste Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten enthalten, der im April vorgelegt wird.
b) In welchem Umfang wurden für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mittel bereitgestellt, um die neue gesetzliche Aufgabenzuweisung als Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit bewältigen zu können, und wurde die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages (Bundestagsdrucksache 15/5606) für 2007 oder 2008 umgesetzt?
Dem BfDI wurden insgesamt vier Planstellen (zwei Planstellen höherer Dienst und zwei Planstellen gehobener Dienst) für Aufgaben nach dem Informationsfreiheitsgesetz im Haushalt zusätzlich bewilligt. Darüber hinaus wurden in den Haushalten 2007 und 2008 für diese Aufgaben zusätzliche Sachmittel in Höhe von insgesamt 70 000 bereitgestellt.

7. Welche Bundesministerien und nachgeordneten Behörden sind bislang den Veröffentlichungspflichten nach § 11 IFG nicht nachgekommen, und warum nicht?
Die Bundesbehörden nutzen das Internet intensiv zur Veröffentlichung von Informationen. Sie kommen insbesondere den Veröffentlichungspflichten des § 11 Abs. 2 IFG nach.

8. a) Auf welchen Internetpräsenzen aller Bundesministerien und der ihnen nachgeordneten Behörden findet sich auf der Einstiegsseite ein Hinweis auf die bestehende Fragemöglichkeit nach dem IFG?
Hierzu liegen keine Einzelangaben vor.
b) Wie viele "Klicks" sind auf denjenigen Internetseiten notwendig, die keinen Hinweis auf das IFG auf der "Einstiegsseite" enthalten, um zu einem entsprechenden Hinweis auf die Fragemöglichkeit nach dem IFG zu gelangen?
Hinweise auf die Fragemöglichkeit nach dem IFG erlangt man über die Suchfunktion auf der Startseite der Internetangebote der Behörden.
c) Wie bewertet die Bundesregierung den unter den Buchstaben a und b dargestellten Sachverhalt?
Mittels der Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf Informationen zum IFG über die Suchfunktionen der Internetauftritte erhält der Bürger die gewünschten Informationen zum IFG.
d) Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf hinsichtlich der Art und Weise sowie des Mitteleinsatzes, um die Bürgerinnen und Bürger verstärkt auf die Möglichkeiten IFG hinzuweisen?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht insofern keinen Änderungsbedarf.
e) Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes, insbesondere im Jahr 2007, tatsächlich unternommen, um innerhalb der Behörden des Bundes, aber auch in Bezug auf die breite Öffentlichkeit, die Bürgerinnen und Bürger besser über das IFG zu informieren?
Innerhalb der Behörden wird durch einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, durch Erlasse und Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informiert, innerhalb der Öffentlichkeit u. a. durch Presseinformationen.
f) Wurde eine Werbekampagne für die Nutzung des IFG durchgeführt, oder wird über eine solche Maßnahme nachgedacht?
Wenn ja, an welche Maßnahmen wird gedacht?
Wenn nein, warum nicht?
Bürger richten ihre Fragen auf vielfältige Weise an die Bundesverwaltung. Sie erhalten Antworten nicht nur über das IFG, sondern insbesondere über die in der Bundesregierung vorhandenen, intensiv genutzten Einrichtungen eines Bürgerservice. Kostenintensive Werbekampagnen werden nicht für erforderlich gehalten.

9. a) Sieht die Bundesregierung den in der Wissenschaft diskutierten Bedarf eines Informationsgesetzbuches, in dem eine umfassende und übersichtliche Regelung für das gesamte Informationsrecht erfolgt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, gibt es hier bereits entsprechende Vorbereitungen seitens der Bundesregierung?
b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, verbesserte Transparenzregelungen im IFG oder Informationsansprüchen anderer Gesetze festzuschreiben?
Wenn ja, in welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf für ein Informationsgesetzbuch. Die bestehenden Regelungen, insbesondere im Informationsfreiheitsgesetz, im Umweltinformationsgesetz und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, reichen aus. Deshalb besteht auch keine Notwendigkeit, Informationsregelungen im Informationsfreiheitsgesetz und in anderen Gesetzen zu ändern. Allerdings wird die Bundesregierung den Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2035) berücksichtigen, wonach im Rahmen der vorzunehmenden Evaluierung des Verbraucherinformationsgesetzes auch eine gegenseitige Abstimmung bzw. Systematisierung aller gesetzlichen Informationsrechte zu untersuchen ist (vgl. ähnlich lautenden Beschluss des Bundesrates vom 22. September 2006 (Bundesratsdrucksache 584/06 (Beschluss)).
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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