Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Bauregellisten und Warenverkehr für Bauprodukte


Freier Warenverkehr: Kommission fordert Deutschland auf, Handelshemmnisse für Bauprodukte zu beseitigen
Vorschriften werden zu selten aktualisiert, als dass sie den Herstellern hinreichende Rechtssicherheit in Bezug auf die für Bauprodukte geltenden Anforderungen bieten könnten


(27.06.11) - Die Europäische Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine für Bauprodukte geltenden Vorschriften und Verfahren (konkret: die Bauregellisten) zu ändern, mit denen derzeit Zusatzanforderungen an Produkte aufgestellt werden, die von harmonisierten europäischen Normen erfasst sind und eine CE-Kennzeichnung tragen. Solche Zusatzanforderungen verstoßen gegen die Vorschriften des europäischen Binnenmarktes.

Diese Aufforderung durch die Kommission erging in Form einer erneuten mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens und bezweckt die Erleichterung des freien Warenverkehrs für Bauprodukte im EU-Binnenmarkt.

Die deutschen Behörden verlangen häufig für Bauprodukte, die aufgrund der CE-Kennzeichnung nachweislich bereits alle geltenden Anforderungen erfüllen, noch eine Vorabgenehmigung und weitere Zusatzzertifizierungen, wie z. B. das deutsche Ü-Zeichen. Dies führt dazu, dass aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung häufig der Zugang zum deutschen Markt verwehrt wird. Zudem werden die betreffenden deutschen Vorschriften zu selten aktualisiert, als dass sie den Herstellern hinreichende Rechtssicherheit in Bezug auf die für Bauprodukte geltenden Anforderungen bieten könnten.

Hintergrund
Dieser Fall wird zusammen mit einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 2004 bearbeitet. 2007 fanden Gespräche zwischen den Kommissionsdienststellen und den deutschen Behörden statt, woraufhin Lösungen für manche Aspekte vorgeschlagen wurden. Insbesondere wurde ein Verfahren vorgeschlagen, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet zu beantragen, dass vor der Veröffentlichung einer harmonisierten europäischen Norm Methoden zur Bewertung aller wesentlichen Merkmale eines Produkts, die nach nationalem Recht vorgeschrieben sind, darin aufgenommen werden, so dass das schwerfällige Verfahren des förmlichen Widerspruchs nach Artikel 5 Absatz 1 der Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) nicht eingeleitet zu werden braucht. Dadurch lässt sich mit einfachen Mitteln erreichen, dass eine harmonisierte Norm allen juristischen Erfordernissen eines Mitgliedstaats genügt. Somit kann der Fall nicht mehr eintreten, dass ein Mitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an ein Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat stellt.

Allerdings bestehen in Deutschland noch immer einige Zusatzanforderungen an bereits die CE-Kennzeichnung tragende Bauprodukte, was gegen die Bauprodukte-Richtlinie verstößt. Am 17.10.2008 wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (sowohl zu Fall 2004/5116 als auch zu Fall 2005/4743) mit der Aufforderung an Deutschland gerichtet, seine Verfahren und Vorschriften sowohl rechtlich als auch praktisch mit dem EU-Recht in Übereinstimmung zu bringen. Allerdings ist die Bundesrepublik dem bislang nicht nachgekommen.

Die Kommission gibt in ihrer erneuten mit Gründen versehenen Stellungnahme klipp und klar an, warum Deutschland seine Vorschriften und Verfahren betreffend die harmonisierten Bauprodukte-Normen ändern muss.

Harmonisierte europäische Normen enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale und bezwecken den Abbau von technischen Handelshemmnissen für Bauprodukte. (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen