Privatkopien und Leerkassettenvergütung


Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar sein
Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung dafür bestehen, dass an Privatpersonen verkauftes Trägermaterial für private Zwecke genutzt wird

(07.08.13) - Nach dem Unionsrecht (1) räumen die Mitgliedstaaten den Urhebern, Künstlern, Herstellern und Sendeunternehmen grundsätzlich das ausschließliche Recht ein, Vervielfältigungen ihrer Werke, der Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, ihrer Tonträger, ihrer Filme und der Aufzeichnungen ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf diese ausschließlichen Rechte vorsehen. So können sie u. a. die Anfertigung von Privatkopien erlauben. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss aber dafür sorgen, dass die Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten. Dadurch soll den Rechtsinhabern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände vergütet werden.

In Österreich besteht der gerechte Ausgleich in einer Abgabe für Privatkopien, die beim Erstverkauf von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial wie CD- und DVD‑Rohlingen, Speicherkarten und MP3-Playern erhoben wird (sogenannte Leerkassettenvergütung). (2)

Austro-Mechana, eine österreichische Gesellschaft zur Verwertung von Urheberrechten, hat Amazon vor dem Handelsgericht Wien auf Zahlung einer Leerkassettenvergütung für in den Jahren 2002 bis 2004 in Österreich verkauftes Trägermaterial verklagt. Sie begehrt die Zahlung eines Betrags von 1.856.275 Euro für das erste Halbjahr 2004 und hat beantragt, Amazon zu verpflichten, ihr insoweit Rechnung zu legen, als es zur Bezifferung der für den verbleibenden Zeitraum geschuldeten Beträge notwendig sei. Das Handelsgericht hat dem Verpflichtungsantrag stattgegeben und die Entscheidung über den Zahlungsantrag vorbehalten. Sein Urteil wurde in der Berufungsinstanz bestätigt. Amazon, die der Auffassung ist, dass die Leerkassettenvergütung aus mehreren Gründen gegen das Unionsrecht verstoße, hat daraufhin den Obersten Gerichtshof angerufen. Dieser fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen.

Zu dem Umstand, dass die Leerkassettenvergütung in Österreich unterschiedslos auf den Erstverkauf von Trägermaterial erhoben wird und dass es die Möglichkeit gibt, die Vergütung in bestimmten Fällen erstattet zu bekommen

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das Unionsrecht die Erhebung der Abgabe für Privatkopien nicht erlaubt, wenn das Trägermaterial offenkundig nicht zur Anfertigung solcher Kopien verwendet werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen steht das Unionsrecht einer solchen allgemeinen Erhebungsregelung mit einer Erstattungsmöglichkeit für den Fall, dass keine Privatkopien angefertigt werden sollen, jedoch nicht entgegen. Es obliegt somit dem Obersten Gerichtshof, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der österreichischen Regelung und der durch das Unionsrecht (3) vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und ob der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und nicht so ausgestaltet ist, dass er die Erstattung der gezahlten Abgabe übermäßig erschwert.

Zur Möglichkeit, eine Vermutung dafür aufzustellen, dass an Privatpersonen verkauftes Trägermaterial zu privaten Zwecken genutzt wird

Der Gerichtshof stellt fest, dass widerlegbar vermutet werden kann, dass Privatpersonen Trägermaterial zu privaten Zwecken nutzen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen, und zweitens darf diese Vermutung nicht dazu führen, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen das Trägermaterial offenkundig zu nicht privaten Zwecken genutzt wird.

Zu dem Umstand, dass die Hälfte des Erlöses der Leerkassettenvergütung nicht unmittelbar an diejenigen gezahlt wird, denen der gerechte Ausgleich zusteht, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen

Der Gerichtshof führt aus, dass dieser Umstand dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen kann, sofern die sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugute kommen und ihre Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des Obersten Gerichtshofs ist.

Zur Nichtberücksichtigung einer bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Abgabe für Privatkopien

Der Gerichtshof antwortet, dass es der Pflicht zur Zahlung einer Abgabe wie der Leerkassettenvergütung nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. Wer diese Abgabe zuvor in einem für ihre Erhebung territorial nicht zuständigen Mitgliedstaat entrichtet hat, kann nämlich von diesem Staat nach dessen nationalem Recht die Erstattung der Abgabe verlangen.

(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
(2) § 42b des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936 (BGBl 111/1936) in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 (BGBl I 32/2003
(3) Der in Fußnote 1 angeführten Richtlinie.
(Europäischer Gerichtshof: ra)


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