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Graumarktgesetz verbessert Position der Anleger


Finanzberater insolvent – wen können Fondsanleger haftbar machen? - Neues Urteil nimmt Gründungsgesellschafter des Fonds in die Pflicht
"Bisher hafteten Gründungsgesellschafter nur für Prospektfehler. Nicht selten urteilten Gerichte aber, dass Formulierungen der Prospekte korrekt seien"


(17.09.12) - Finanzfalle geschlossene Fonds: Immer mehr Anleger müssen feststellen, dass ein geschlossener Fonds – anders als es so manche Berater behaupten – keinesfalls eine sichere Geldanlage ist. Für die Geschädigten, die ihre Beteiligungen auf Empfehlung sogenannter freier Berater oder Beratungsunternehmen – anstatt über eine Bank – gezeichnet haben, waren rechtliche Schritte bisher dennoch häufig nicht sinnvoll oder unmöglich. Der Grund lag in den meisten Fällen darin, dass das Beraterunternehmen nicht selten bereits insolvent oder der freie Berater schlicht nicht mehr greifbar ist. Die Ansprüche gegen andere Gegner waren aber in der Regel schon verjährt, wenn sich Probleme mit dem Fonds offenbarten. Doch jetzt wendet sich das Blatt, wie die Fachanwältin Nicole Mutschke weiß.

Zum einen stärkt das sogenannte "Graumarktgesetz", das am1. Juni 2012 in Kraft trat, ihre Rechte. Es erleichtert die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte und schreibt eine kompakte Chancen- und Risiken-Aufklärung durch ein Kurzinformationsblatt, den sogenannten "Beipackzettel", vor. Außerdem verlängert das Gesetz die Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung.

Zum anderen erweiterte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem überraschenden Urteil vom 14. Mai 2012 den Kreis der möglichen Anspruchsgegner. Gründungsgesellschafter eines Fonds, die sich eines Vertriebs bedienen und diesem die Aufklärung überlassen, haften nach der neusten Entscheidung des BGH nunmehr auch für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.

"Bisher hafteten Gründungsgesellschafter nur für Prospektfehler. Nicht selten urteilten Gerichte aber, dass Formulierungen der Prospekte korrekt seien. Gerade im Vertrauen auf die Aussagen ‚ihres‘ Beraters lesen Anleger häufig jedoch gar nicht den Prospekt, sondern verlassen sich auf die beschönigenden Aussagen des Beraters, die zum Teil deutlich von den Angaben des Prospekts abweichen", erklärt Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. "Betroffene, die aufgrund einer fehlerhaften Beratung Verluste erlitten haben, sollten durch einen Fachanwalt ihren individuellen Fall prüfen lassen. Insbesondere die Möglichkeit, nunmehr auch gegen die Gründungsgesellschafter vorzugehen, bietet eine vielversprechende Perspektive." (Kanzlei Mutschke: ra)

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