09.04.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Europäische Kommission schlägt vor, dass Landwirte in der EU 2024 Ausnahmen von den Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verpflichtenden nichtproduktiven Flächen in Anspruch nehmen dürfen.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Verhandlungstermin am 18. April 2024 / ZR 98/23) hat über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" zulässig ist.



09.04.24 - Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Verhandlungstermin am 18. April 2024 / ZR 98/23) hat über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" zulässig ist. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über ein Umweltberatungsunternehmen Klimaschutzprojekte und weist in der Werbung auf diese Kooperation hin. Der Kläger hält die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

09.04.24 - Erstmalige Überarbeitung des langfristigen EU-Haushalts wird dazu beitragen, die wichtigsten Herausforderungen der EU zu bewältigen
Die Europäische Kommission begrüßt die historische Einigung des Europäischen Rates auf die allererste Überarbeitung der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens. Die Einigung des Rates bestätigt alle Prioritäten des Vorschlags der Kommission und deckt 80 Prozent der beantragten Finanzierung ab. Durch diese Aufstockung ist die EU in der Lage, auch in Zukunft gemeinsame Prioritäten umzusetzen, was den Menschen in unserer Union und darüber hinaus zugute kommt.
Zentrale Aspekte der Überarbeitung: Wichtige Unterstützung für die Ukraine: Eine auf Finanzhilfen, Darlehen und Garantien basierende neue Fazilität für die Ukraine mit einem Gesamtvolumen von 50 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024-2027 wird den unmittelbaren Bedarf der Ukraine decken sowie ihren Wiederaufbau und ihre Modernisierung auf ihrem Weg zum EU-Beitritt fördern. Weitere Maßnahmen im Hinblick auf Migration und externe Herausforderungen: Eine Aufstockung um 9,6 Mrd. EUR wird die interne und externe Dimension der Migration sowie die Partner im westlichen Balkan, in der südlichen Nachbarschaft und darüber hinaus unterstützen.

09.04.24 - Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"
Die Europäische Kommission schlägt vor, dass die Landwirtinnen und Landwirte in der EU 2024 Ausnahmen von den Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verpflichtenden nichtproduktiven Flächen in Anspruch nehmen dürfen. Der Vorschlag der Kommission wurde den Mitgliedstaaten übermittelt, die in einer Ausschusssitzung darüber abstimmen werden. Er stellt eine erste konkrete politische Antwort dar, um den Sorgen der Landwirtinnen und Landwirte um ihre Einkommen Rechnung zu tragen. Er folgt auch den von mehreren Mitgliedstaaten auf den Tagungen des Rates (Landwirtschaft) formulierten Forderungen. Um die GAP-Unterstützung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben, müssen die Landwirtinnen und Landwirte einen umfassenden Satz von neun Standards einhalten, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen. Dieser Grundsatz der Konditionalität gilt für fast 90 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU und spielt eine wichtige Rolle bei der flächendeckenden Einführung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren. Diese grundsätzlichen Normen werden als GLÖZ-Standards bezeichnet, was für "guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand" steht.


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