18.06.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Gut zwei Jahre nach Inkrafttreten des Lobbyregistergesetzes im Jahr 2022 gilt seit dem 1.3.2024 eine neue, umfangreich nachgeschärfte und erweiterte Fassung des Gesetzes.
Im digitalen Zeitalter setzen auch Straftäter zunehmend auf technologische Dienste und Werkzeuge. Insbesondere werden elektronische Kommunikationswege vermehrt genutzt, um Straftaten zu planen und zu begehen.



18.06.24 - Verschärfung des Lobbyregistergesetzes – Neue Compliance-Herausforderungen für Unternehmen
Gut zwei Jahre nach Inkrafttreten des Lobbyregistergesetzes im Jahr 2022 gilt seit dem 1.3.2024 eine neue, umfangreich nachgeschärfte und erweiterte Fassung des Gesetzes. Der Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen und die sich daraus insbesondere für Unternehmen ergebenden aktuellen Compliance-Herausforderungen unter Berücksichtigung der für Konzernsachverhalte geltenden Besonderheiten dar: Einerseits müssen vorhandene Einträge sämtlich ergänzt und aktualisiert werden, andererseits wird der gesetzliche Anwendungsbereich erweitert und bringt daher für einige eine erstmalige Registrierungspflicht mit sich. Das Lobbyregistergesetz trat zum 1.1.2022 mit dem Ziel in Kraft, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu stärken und mehr Transparenz bei politischen Entscheidungsprozessen zu schaffen.

18.06.24 - Zum Begriff des "Diensteanbieters" im Sinne der europäischen E-Evidence-Verordnung
Im digitalen Zeitalter setzen auch Straftäter zunehmend auf technologische Dienste und Werkzeuge. Insbesondere werden elektronische Kommunikationswege vermehrt genutzt, um Straftaten zu planen und zu begehen. Strafverfolgungsbehörden setzen bei ihren Ermittlungen daher verstärkt auf Beweismittel in elektronischer Form. Laut Angaben des Europäischen Rates kommen derzeit bei 85 Prozent aller strafrechtlichen Ermittlungen digitale Daten zum Einsatz. Deutsche Ermittlungsbehörden stehen dabei insbesondere dann vor Herausforderungen, wenn (potenziell) beweiserhebliche elektronische Daten im Ausland gespeichert sind. Neben der Europäischen Ermittlungsanordnung müssen sie regelmäßig auf Rechtshilfeersuchen an ausländische Behörden zurückgreifen.

18.06.24 - Who is who - Der (unmittelbare) Zulieferer im System des LkSG - Teil 1
Zum 1.1.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ("LkSG") in Kraft getreten. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten angemessen zu adressieren. Insbesondere die Begriffe "Lieferkette" und der "unmittelbare Zulieferer" spielen eine wesentliche Rolle für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Diese bilden den Dreh- und Angelpunkt, um den eigenen Geschäftsbereich und die Reichweite der Sorgfaltspflichten eines verpflichteten Unternehmens zu bestimmen. Trotz vorhandener Legaldefinitionen in § 2 Abs. 5 und Abs. 7 LkSG stellen sich in der Praxis noch ungeklärte Auslegungsfragen, denen sich dieser Beitrag in seinem ersten Teil widmet. Welche Schritte sind für die Herstellung eines Produktes oder die Erbringung einer Dienstleistung iSd LkSG erforderlich? Wer ist Endkunde iSd Gesetzes? Ist jeder Vertragspartner des verpflichteten Unternehmens unmittelbarer Zulieferer?


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